OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 119/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem plötzlichen, nicht vorhersehbaren Herzrhythmusereignis, das zu abruptem Tonusverlust führt, trifft das Pflegepersonal keine Haftung für daraus folgende Stürze. • Die ordnungsgemäße stützende Begleitung einer Rollatorbenutzerin genügt, um altersbedingte Stürze abzufangen; eine Haftung setzt vorhersehbares oder vermeidbares Fehlverhalten voraus. • Die Verpflichtung zur Verwendung von Hüftprotektoren besteht nicht, wenn diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden und somit nicht zum vertraglichen Standard gehören.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Heimträgers für Sturz bei plötzlicher Herzrhythmusstörung • Bei einem plötzlichen, nicht vorhersehbaren Herzrhythmusereignis, das zu abruptem Tonusverlust führt, trifft das Pflegepersonal keine Haftung für daraus folgende Stürze. • Die ordnungsgemäße stützende Begleitung einer Rollatorbenutzerin genügt, um altersbedingte Stürze abzufangen; eine Haftung setzt vorhersehbares oder vermeidbares Fehlverhalten voraus. • Die Verpflichtung zur Verwendung von Hüftprotektoren besteht nicht, wenn diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden und somit nicht zum vertraglichen Standard gehören. Die 94-jährige Heimbewohnerin E2 stürzte am 03.03.2002 trotz Rollator und Begleitung durch eine Altenpflegerin und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die Pflegekasse der Bewohnerin verlangt Ersatz der entstandenen Aufwendungen vom Träger des Pflegeheims. Die Beklagte behauptet, die Pflegerin habe den Sturz nicht verhindern können. Vorinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin führt die Berufung weiter und bestreitet, dass der Sturz unvermeidbar gewesen sei; sie rügt insbesondere unzureichende Haltepflicht der Pflegerin. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wurde eingeholt und Ergänzungsbefragungen durchgeführt. Es ging um die Frage, ob der Sturz auf eine medizinisch bedingte, nicht vorhersehbare Ursache oder auf mangelhafte Pflege zurückzuführen ist. • Nach ergänzter Beweisaufnahme steht fest, dass der Sturz auf eine plötzliche Herzrhythmusstörung (AV-Block III) zurückzuführen ist, die zu abruptem Tonusverlust und sofortigem Zusammenfallen führte. • Der gerichtlich bestellte Sachverständige, ein erfahrener Chefarzt für Geriatrie, hat nachvollziehbar dargelegt, dass andere altersbedingte Sturzursachen im konkreten Fall nicht vorliegen. • Die stützende Begleitung durch die Altenpflegerin war nach den Feststellungen ordnungsgemäß und hätte altersbedingte Unsicherheiten abgefangen; gegen eine plötzlich eintretende Herzrhythmusstörung ist Halten nicht möglich. • Die Herzrhythmusstörung war nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar; daher fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Heimträgers aus dem Heimvertrag. • Die Verwendung von Hüftprotektoren konnte nicht verlangt werden, weil diese Hilfsmittel nach Aussage des Sachverständigen nicht von den Krankenkassen übernommen werden und somit nicht zum geschuldeten Leistungsumfang gehören. • Ein von der Klägerin begehrtes Obergutachten war nicht erforderlich, da das vorliegende Gutachten widerspruchsfrei und überzeugend ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Entscheidend ist, dass der Sturz durch eine seltene, plötzliche Herzrhythmusstörung verursacht wurde, die nicht vorhersehbar oder durch Mitwirken des Pflegepersonals zu verhindern war. Mangels vorhersehbarer Gefährdung hat das Pflegepersonal seine vertraglichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Die Verurteilung zur Erstattung der Aufwendungen konnte daher nicht erfolgen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.