Urteil
24 U 57/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsanträge in Baumängelprozessen sind zulässig, wenn die genaue Schadenshöhe unklar ist.
• Liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelbehaftet vor, begründet dies einen Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB.
• Unternehmer können sich gegenüber Verbrauchern nicht durch AGB von der Haftung für Sachmängel entbinden (§ 475 BGB).
• Ein ursprünglich zugestandenes Parteivorbringen ist auch in der Berufungsinstanz bindend (§ 535 ZPO); verspätete Einwendungen sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Haftung für mangelhafte Montageanleitung bei Klinkerlieferung • Feststellungsanträge in Baumängelprozessen sind zulässig, wenn die genaue Schadenshöhe unklar ist. • Liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelbehaftet vor, begründet dies einen Sachmangel nach § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB. • Unternehmer können sich gegenüber Verbrauchern nicht durch AGB von der Haftung für Sachmängel entbinden (§ 475 BGB). • Ein ursprünglich zugestandenes Parteivorbringen ist auch in der Berufungsinstanz bindend (§ 535 ZPO); verspätete Einwendungen sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Kläger hatten bei der Beklagten zu 2) Klinkersteine gekauft, die zur Verblendung einer Fassade bestimmt waren. Nach Verarbeitung ergab die Fassade nicht das vertraglich vereinbarte Farbbild entsprechend der Mustertafel. Die Kläger machten Schadensersatz geltend und stellten einen Feststellungsantrag wegen unklarer Schadenshöhe. Die Beklagte zu 2) bestritt in der Berufung unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2), berief sich auf ihre AGB und rügte ein Mitverschulden der Käufer. Gegenstand war insbesondere, ob die gelieferten Steine selbst mangelhaft waren oder ob fehlende oder unzureichende Montagehinweise kausal für das mangelhafte Erscheinungsbild waren. • Zulässigkeit des Feststellungsantrags: In Baumängelprozessen ist ein weiter Spielraum für Feststellungsanträge gerechtfertigt, wenn die genaue Schadenshöhe unklar ist; hier besteht solche Unklarheit. • Aktivlegitimation: Die Beklagte hat in erster Instanz zugestanden, dass beide Kläger Vertragspartner waren; dieses Geständnis bindet sie auch in der Berufung (§ 535 ZPO). Ein späteres Bestreiten war verspätet und nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. • Sachmangel nach § 434 BGB: Die gelieferten Klinker wiesen nach Feststellung des Gerichts und des Sachverständigen ein mangelhaftes Erscheinungsbild auf; es besteht jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl heller Steine nicht ausreichte, um das Mustermotiv zu erzeugen. • Sachmangel wegen mangelhafter Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB): Die Klinker waren zur Montage bestimmt und die beigefügte Anleitung war mangelhaft, da sie nicht in deutscher Sprache verfasst war und inhaltlich nicht erläuterte, dass die Steine vor dem Vermauern gedreht bzw. in bestimmter Mischung verarbeitet werden mussten. • Kausalität: Die fehlende oder unzureichende Montageanleitung war kausal für das mangelhafte äußere Erscheinungsbild; die Käufer als Laien mussten über notwendige Verarbeitungshinweise aufgeklärt werden. • AGB und Verbraucherschutz (§ 475 BGB): Eine Haftungsbeschränkung durch AGB greift gegenüber Verbrauchern nicht; zudem wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. • Mitverschulden: Das Landgericht hat eine Mitverschuldensquote festgestellt; die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Steine als solche mangelfrei gewesen und bei richtiger Verarbeitung das Mustermotiv erreichbar gewesen wären. • Gesamtschuldnerische Haftung: Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner; dies beeinflusst die gegenseitigen Ausgleichsansprüche, nicht jedoch die Haftung der Beklagten zu 2). Die Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, jedenfalls wegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB infolge mangelhafter Montagehinweise. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht wirksam auf ihre AGB berufen (§ 475 BGB) und ist an ihr erstinstanzliches Geständnis gebunden; spätere Einwendungen waren verspätet. Die Schadenshöhe blieb offen, sodass der Feststellungsantrag im ausgeurteilten Umfang begründet war. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.