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Urteil

27 U 37/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beim Ausfahren aus einem Grundstück erhöht ein Verstoß gegen § 10 StVO die Betriebsgefahr und begründet grundsätzlich Alleinhaftung, sofern nicht erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Gegners entgegensteht. • Das Überfahren einer Sperrfläche und das Unterlassen einer akustischen Warnung können die Betriebsgefahr des von der Sperrfläche fahrenden Fahrzeugs erheblich erhöhen. • Bei zusammenwirkenden Verursachungsbeiträgen ist nach § 17 Abs.2 StVG bzw. § 254 BGB eine Abwägung vorzunehmen; gleichen sich die Beiträge, ist der Schaden hälftig zu ersetzen. • Die Bemessung der Unkostenpauschale richtet sich nach § 287 ZPO und beträgt in ständiger Rechtsprechung 20 Euro.
Entscheidungsgründe
Hälftige Haftung bei Ausfahren aus Grundstück und Überfahren einer Sperrfläche • Beim Ausfahren aus einem Grundstück erhöht ein Verstoß gegen § 10 StVO die Betriebsgefahr und begründet grundsätzlich Alleinhaftung, sofern nicht erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Gegners entgegensteht. • Das Überfahren einer Sperrfläche und das Unterlassen einer akustischen Warnung können die Betriebsgefahr des von der Sperrfläche fahrenden Fahrzeugs erheblich erhöhen. • Bei zusammenwirkenden Verursachungsbeiträgen ist nach § 17 Abs.2 StVG bzw. § 254 BGB eine Abwägung vorzunehmen; gleichen sich die Beiträge, ist der Schaden hälftig zu ersetzen. • Die Bemessung der Unkostenpauschale richtet sich nach § 287 ZPO und beträgt in ständiger Rechtsprechung 20 Euro. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in zweiter Reihe über eine wegen Straßenbahnschienen markierte Sperrfläche, um an der nächsten Ampel links abzubiegen. An der Einfahrt einer Tankstelle hatte die Beklagte zu 2) mit dem Pkw des Beklagten zu 1) eine Lücke gelassen und wollte nach links auf die I-Straße einbiegen; die Sperrfläche war an dieser Stelle unterbrochen, um das Abbiegen zu ermöglichen. Es kam zum Zusammenstoß zwischen der Front links des Pkw der Beklagten zu 2) und dem vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs. Streitpunkt war die Haftungsverteilung; das Landgericht hatte den Kläger nur zu einem Drittel schadensersatzpflichtig gehalten. Der Kläger begehrte in der Berufung Ersatz von zwei Dritteln seines Schadens; das OLG prüfte die Haftung nach Straßenverkehrsrecht und verschuldensbezogener Haftung sowie die Schadenshöhe. • Rechtliche Grundlagen: §§ 7, 17, 18 StVG; § 823 Abs.1, § 254 BGB; §§ 1, 10 StVO; Zivilprozessrechtliche Hinweise zu § 287, § 92, § 708, § 713, § 319 ZPO. • Betriebsgefahr Beklagte: Die Beklagte hat beim Ausfahren aus der Tankstellenausfahrt gegen § 10 S.1 StVO verstoßen; Anscheinsbeweis und Beschädigungsmuster sprechen dafür, dass die Beklagte in die Seite des Klägers fuhr; ein solcher Verstoß erhöht die Betriebsgefahr erheblich und führt grundsätzlich zur Alleinhaftung gegenüber nur einfacher Betriebsgefahr des Gegners. • Erhöhte Betriebsgefahr Kläger: Das Überfahren der Sperrfläche war gefahrerhöhend, weil Verkehrsteilnehmer darauf vertrauten, dass die Sperrfläche nicht überfahren wird; dies machte das Verhalten des Klägers erheblich gefährlicher als gewöhnliches Fahren. • Weitere Pflichtverletzung des Klägers: Der Kläger erkannte die Beklagte in der Lücke und musste mit einem möglichen Einbiegevorgang rechnen; er war gehalten, sofort bremsbereit zu sein und ein Schallzeichen zu geben, um die Beklagte zu warnen; das Unterlassen des Warnzeichens hat den Unfall mitverursacht. • Abwägung: Die Verursachungsbeiträge der Parteien sind gleichgewichtig; das unvorsichtige Ausfahren der Beklagten war maßgeblich, das Überfahren der Sperrfläche und das Ausbleiben der Warnung erhöhten jedoch die Gefahr des Klägers so, dass die Beiträge insgesamt ausgewogen sind. • Schadenshöhe: Die vom Landgericht festgestellte Schadenshöhe wird bestätigt; die Unkostenpauschale ist gemäß ständiger Rechtsprechung auf 20 Euro anzusetzen. • Prozessuales: Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.933,93 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 05.07.2003 zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Haftungsrechtlich wurde festgestellt, dass die Beklagte durch das unvorsichtige Ausfahren aus der Tankstellenausfahrt gegen § 10 StVO die Betriebsgefahr erheblich erhöht hat, dem Kläger aber ebenfalls eine erhebliche Mitverursachung durch das Überfahren der Sperrfläche und das Unterlassen eines Warnzeichens anzulasten ist. Durch Abwägung der Verursachungsbeiträge wurde eine hälftige Haftung beider Seiten angenommen, sodass der Kläger die Hälfte seines Schadens ersetzt erhält. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.