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Urteil

27 U 195/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beklagte haften dem Grunde nach aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung; über den Anspruchsgrund ist bereits rechtskräftig entschieden. • Ein Mitverschulden des Anlegers kann gegen einen im Grundurteil bereits entschiedenen Anspruchsgrund nicht mehr geltend gemacht werden, sofern kein Vorbehalt getroffen wurde. • Steuervorteile sind bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich nicht anzurechnen, wenn die Ersatzleistung ihrerseits steuerpflichtig ist; nur außergewöhnliche Steuervorteile wären ausnahmsweise zu berücksichtigen. • Die Unmöglichkeit der Zug-um-Zug-Leistung wegen verweigerter Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin liegt nicht vor, wenn die wirtschaftliche Berechtigung durch Verzicht auf Treuhandrechte erreicht werden kann. • Der Anlageschaden ist nach § 287 ZPO zu schätzen; es gelten die im Urteilstenor genannten Zinssätze für die jeweiligen Zeiträume.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung; Keine Anrechnung typischer Steuervorteile • Beklagte haften dem Grunde nach aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung; über den Anspruchsgrund ist bereits rechtskräftig entschieden. • Ein Mitverschulden des Anlegers kann gegen einen im Grundurteil bereits entschiedenen Anspruchsgrund nicht mehr geltend gemacht werden, sofern kein Vorbehalt getroffen wurde. • Steuervorteile sind bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich nicht anzurechnen, wenn die Ersatzleistung ihrerseits steuerpflichtig ist; nur außergewöhnliche Steuervorteile wären ausnahmsweise zu berücksichtigen. • Die Unmöglichkeit der Zug-um-Zug-Leistung wegen verweigerter Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin liegt nicht vor, wenn die wirtschaftliche Berechtigung durch Verzicht auf Treuhandrechte erreicht werden kann. • Der Anlageschaden ist nach § 287 ZPO zu schätzen; es gelten die im Urteilstenor genannten Zinssätze für die jeweiligen Zeiträume. Der Kläger war mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt (Einlagen 2.000.000 DM und 400.000 DM). Er verlangt Schadensersatz wegen Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung sowie Verzugszinsen; die Beklagten sind verschiedene Anbieter, Treuhänderin und persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds. Im früheren Senatsurteil wurde der Anspruch dem Grunde nach festgestellt und die Höhe des Schadens an das Landgericht zurückverwiesen; in dem zurückverwiesenen Betragsverfahren erweiterte der Kläger seinen Zahlungsantrag und ließ sich steuerliche Vorteile nicht mehr anrechnen. Die Beklagten rügen Mitverschulden, behaupten erhebliche Steuervorteile und wenden Unmöglichkeit der Zug-um-Zug-Leistung an. Das Landgericht gab weitgehend dem Kläger Recht; hiervon rügten beide Seiten und zogen das Berufungsgericht an. • Rechtskraft und Bindungswirkung: Gegen den im Grundurteil entschiedenen Anspruchsgrund können die Beklagten den Einwand des Mitverschuldens nicht mehr geltend machen, weil kein Vorbehalt im Grundurteil erfolgte; die im Senatsurteil bereits berücksichtigte Sachkenntnis des Klägers begründet kein nachträgliches Mitverschulden. • Klageerweiterung und Prüfung: Die nach Zurückverweisung erklärte Klageerweiterung zur Schadenshöhe war zulässig; für den neu geltend gemachten Mehrbetrag entfällt jede Bindungswirkung des Grundurteils, dieser Teil ist neu zu prüfen. • Anrechnung von Steuervorteilen: Maßgebliche Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass Steuervorteile regelmäßig nicht anzurechnen sind, wenn die Schadensersatzleistung steuerpflichtig ist. Ausnahmsweise wären nur außergewöhnliche Steuervorteile zu berücksichtigen; solche haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. • Zug-um-Zug-Leistung und Treuhandrecht: Die behauptete Unmöglichkeit der Zug-um-Zug-Leistung wegen verweigerter Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin tritt nicht ein, weil die wirtschaftliche Berechtigung durch Verzicht auf Treuhandrechte übertragen werden kann und der Treuhandvertrag die Zustimmung des Treuhänders regelt. • Bemessung des Anlageschadens: Nach § 287 ZPO ist der entgangene Anlagezins zu schätzen; der Senat hielt die vom Kläger dargelegten Zahlungsein- und -ausgänge für bewiesen und bestimmte für verschiedene Zeiträume konkrete Zinssätze (u.a. 7,85 %, 8 %, ab 1.7.2002 6 %) als Grundlage der Berechnung. • Beweiswürdigung und Nichtwissen: Die Beklagten konnten die vom Kläger vorgelegten Ein- und Auszahlungszeitpunkte nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, da insbesondere die Treuhänderin und deren Geschäftsführerin hierüber Kenntnis hatten. • Zinsrechtliche Folgen: Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen ab den im Tenor genannten Zeitpunkten; das Zinseszinsverbot ist nicht berührt, weil es um Ersatz bereits eingetretener entgangener Anlagezinsen und nicht um Verzinsung von Verzugszinsen geht. Der Kläger hat in Teilen obsiegt: Die Beklagten 1), 3) und 4) wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags in der im Tenor ausgewiesenen Höhe verurteilt sowie zur Zahlung weiterer Zinssummen in den jeweils genannten Zeiträumen; ferner ist die Zahlung Zug um Zug gegen Verzicht auf Treuhandrechte oder deren Übertragung angeordnet. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Entscheidungsprägend war, dass die materielle Haftung der Beklagten dem Grunde nach bereits rechtskräftig festgestellt war, ein Mitverschulden des Klägers gegen diesen entschiedenen Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann und typische Steuervorteile nicht anzurechnen sind, weil die Schadensersatzleistung steuerpflichtig ist. Die Berechnung des Anlageschadens erfolgte schätzungsweise nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Alternativanlagechancen und konkreter Zinssätze; daraus ergaben sich die festgesetzten Geldbeträge und Verzugszinsen. Die Entscheidung ist nicht zur Revision zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.