OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 98/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn dadurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über den übrigen Streitbestand entsteht. • Ein Feststellungstenor stellt nur dann ein Grundurteil dar, wenn aus Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, dass über den Grund der Klage abschließend entschieden werden sollte. • Bei unzulässigem Teilurteil ist nach § 538 Abs. 2 ZPO die Aufhebung und Rückverweisung an das Gericht der ersten Instanz Regel, ohne dass es eines Antrags der Parteien bedarf.
Entscheidungsgründe
Aufhebung unzulässigen Teilurteils und Rückverweisung wegen Widersprüchlichkeitsgefahr • Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn dadurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über den übrigen Streitbestand entsteht. • Ein Feststellungstenor stellt nur dann ein Grundurteil dar, wenn aus Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, dass über den Grund der Klage abschließend entschieden werden sollte. • Bei unzulässigem Teilurteil ist nach § 538 Abs. 2 ZPO die Aufhebung und Rückverweisung an das Gericht der ersten Instanz Regel, ohne dass es eines Antrags der Parteien bedarf. Der Kläger, Insolvenzverwalter und Inhaber übergegangener Ansprüche des Herrn Q, macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 18.11.1999 geltend. Erstinstanzlich begehrte er Zahlung von materiellen Schäden und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für künftige Schäden. Das Landgericht Detmold erließ ein als Teilurteil bezeichnetes Urteil, mit dem es den Beklagten nur einen geringeren Geldbetrag zusprach und zugleich feststellte, dass die Beklagten dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hätten. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten u.a. die Unzulässigkeit des Teilurteils. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Feststellungstenor als Grundurteil zu verstehen sei und ob dadurch widersprüchliche Entscheidungen drohten. • Grundsatz: Teilurteile sind unzulässig, wenn sie die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über den übrigen Streitbestand begründen; Widersprüchlichkeit ist im weiteren Sinn zu verstehen (§ 538 Abs. 2 ZPO relevant). • Das Landgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld zugesprochen, aber nicht eindeutig und abschließend die materielle Haftung der Beklagten festgestellt; es fehlt an einem klaren Grundurteil über die materiellen Forderungen. • Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründe des Landgerichts sprechen gegen die Auslegung des Feststellungstenors als Grundurteil; das Urteil war ausdrücklich als "Teilurteil" bezeichnet und die Entscheidungsgründe geben an, der Rechtsstreit sei insoweit noch nicht zur Entscheidung reif. • Mangels eindeutiger Entscheidung über die materiellen Forderungen besteht die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht in der noch anhängigen Hauptsache die Haftungsgrundlage anders beurteilen könnte und damit widersprüchliche Entscheidungen entstehen. • Folge: Aufhebung des Teilurteils und Rückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 und Satz 3 ZPO; Vorläufige Vollstreckbarkeit des aufhebenden Urteils ist zu erklären (vgl. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO). Das Oberlandesgericht hebt das Teilurteil des Landgerichts Detmold auf und verweist die Sache zur weiteren Entscheidung an das Gericht der ersten Instanz zurück, weil das Teilurteil unzulässig war und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Es liegt kein erkennbares Grundurteil über die materiellen Schadensansprüche vor, da Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründe nicht eindeutig eine abschließende Entscheidung darüber enthalten. Die Zurückverweisung erfolgt nach § 538 Abs. 2 ZPO ohne Antrag einer Partei. Das aufhebende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Gericht zu treffen.