Beschluss
3 Ss 364/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtannahmeentscheidung des Berufungsgerichts nach § 322a StPO ist unanfechtbar; eine sofortige Beschwerde hiergegen ist unzulässig.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen unterlassener Ausübung des Wahlrechts von Berufung zu Revision ist unzulässig, da es hierfür keine selbständige Frist gibt.
• Eine nachträglich eingelegte (Sprung-)Revision ist unzulässig, wenn die Nichtannahmeentscheidung des Berufungsgerichts eine Sperrwirkung gemäß § 322a S.2 StPO entfaltet.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Nichtannahme der Berufung und Sperrwirkung für Sprungrevision • Die Nichtannahmeentscheidung des Berufungsgerichts nach § 322a StPO ist unanfechtbar; eine sofortige Beschwerde hiergegen ist unzulässig. • Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen unterlassener Ausübung des Wahlrechts von Berufung zu Revision ist unzulässig, da es hierfür keine selbständige Frist gibt. • Eine nachträglich eingelegte (Sprung-)Revision ist unzulässig, wenn die Nichtannahmeentscheidung des Berufungsgerichts eine Sperrwirkung gemäß § 322a S.2 StPO entfaltet. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Halle am 8.10.2004 wegen fahrlässiger falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sein Verteidiger legte am 14.10.2004 Berufung ein und beantragte deren Zulassung. Das Landgericht Bielefeld verwarf die Berufung mit Beschluss vom 6.4.2005 als unzulässig, weil sie nach Prüfung offensichtlich unbegründet sei. Der Angeklagte legte am 19.4.2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag wegen versäumter Frist zum Übergang zur Revision und eine Sprungrevision ein. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei seiner Entscheidung um eine Nichtannahme nach § 322a StPO handelte und diese unanfechtbar sei. • Die Entscheidung des Landgerichts ist gesetzlich als Nichtannahmeentscheidung nach § 322a StPO zu qualifizieren; danach ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 322a S.2 StPO). • Bei Vorliegen der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung prüft das Berufungsgericht auch in der Sache und kann nach § 313, § 322a StPO die Berufung mangels Substanz nicht annehmen und als unzulässig verwerfen. • Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in eine Wahlrechtsfrist zwischen Berufung und Revision besteht nicht; daher ist ein Wiedereinsetzungsantrag insoweit unzulässig (keine selbständige Frist). • Die Möglichkeit, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Revision zu wechseln, besteht grundsätzlich; endet diese Frist oder liegt bereits eine unanfechtbare Nichtannahmeentscheidung vor, entfaltet diese eine Sperrwirkung für die Sprungrevision gemäß § 322a S.2 StPO. • Eine spätere Revision ist deshalb unzulässig, wenn sie außerhalb der Revisionsfrist eingelegt wurde oder die unanfechtbare Nichtannahmeentscheidung des Berufungsgerichts bereits die Beschwerdemöglichkeit ausschließt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 6.4.2005 wurde als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausübung des Wahlrechts wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil es hierfür keine selbständige Frist gibt. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde ebenfalls als unzulässig verworfen; dies beruht darauf, dass die Nichtannahmeentscheidung des Landgerichts nach § 322a S.2 StPO unanfechtbar ist und daher eine Sperrwirkung für die Sprungrevision entfaltet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.