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Beschluss

2 Ss 66/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufungsgericht darf ein erstinstanzliches Verfahren, das wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt worden ist, nicht in der Sache entscheiden, sondern hat an das zuständige erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. • Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere § 7 StPO i.V.m. § 9 StGB für den Tatort; Erklärungen des Täters gegenüber dem Verletzten stellen regelmäßig Tathandlungen, nicht Tat- bzw. Erfolgsorte im Sinne des § 9 StGB dar. • Hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen und entschieden, verweist das Revisionsgericht nach § 355 StPO unmittelbar an das nach § 8 StPO örtlich und nach den Vorschriften der StPO sachlich zuständige Gericht.
Entscheidungsgründe
Unzulässige sachliche Entscheidung durch Berufungsgericht; Zurückverweisung an zuständiges Amtsgericht • Ein Berufungsgericht darf ein erstinstanzliches Verfahren, das wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt worden ist, nicht in der Sache entscheiden, sondern hat an das zuständige erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. • Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere § 7 StPO i.V.m. § 9 StGB für den Tatort; Erklärungen des Täters gegenüber dem Verletzten stellen regelmäßig Tathandlungen, nicht Tat- bzw. Erfolgsorte im Sinne des § 9 StGB dar. • Hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen und entschieden, verweist das Revisionsgericht nach § 355 StPO unmittelbar an das nach § 8 StPO örtlich und nach den Vorschriften der StPO sachlich zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft Bochum klagte die Angeklagte wegen veruntreuender Unterschlagung an. Das Amtsgericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung wegen angeblich fehlender örtlicher Zustellung bzw. Zuständigkeit ein. Die Staatsanwaltschaft berief sich hiergegen, das Landgericht verhandelte die Sache und verurteilte die Angeklagte zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Angeklagte legte Revision ein. Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Angeklagte von der Verkäuferin einen Pkw per Ratenzahlung erworben, nur zwei Raten gezahlt und das Fahrzeug anschließend weiterveräußert habe; nähere Umstände der Veräußerung blieben unaufgeklärt. Das Landgericht sah den Tatort im Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen, die Revisionsinstanz erkannte dies als fehlerhaft an. Das Revisionsgericht verwies die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Neuss zurück. • Zulässigkeit der Revision ist gegeben; entscheidungserheblich ist, dass das Landgericht zu Unrecht in die sachliche Prüfung eingetreten ist, nachdem das erstinstanzliche Gericht das Verfahren eingestellt hatte. • Nach herrschender Meinung muss das Berufungsgericht in Fällen, in denen das Amtsgericht aus rechtsfehlerhaften Gründen eingestellt hat, an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, weil sonst in der Berufungsinstanz eine erstinstanzliche Verhandlung stattfindet, zu der das Gesetz das Berufungsgericht nicht ermächtigt; es liegt nur ein Prozessurteil der ersten Instanz vor. • Die örtliche Zuständigkeit ist nach § 7 StPO i.V.m. § 9 StGB zu bestimmen; Tatort ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein sollte. Erfolge müssen tatbestandstypisch sein; rein kommunikative Handlungen oder die Begründung eines Vertrauensverhältnisses sind nicht als Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB anzusehen. • Die vom Landgericht angenommene Zuständigkeit des Amtsgerichts Recklinghausen beruht auf einer fehlerhaften Bestimmung des Tatorts; die Manifestation des Zueignungswillens gegenüber der Verkäuferin ist eine Tathandlung, nicht der tatbestandliche Erfolgsort. • Mangels Zuständigkeit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm war gemäß § 355 StPO an das nach dem Wohnort der Angeklagten zuständige Amtsgericht Neuss zu verweisen; das Revisionsgericht verweist unmittelbar an das zuständige Gericht, wenn die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. • Der Senat äußert außerdem Bedenken gegen die Höhe der Strafzumessung: nachdem eine Einstellung nach § 153a StPO angeregt worden war, hätte die Kammer erläutern müssen, welche neuen Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt einer milderen Maßnahme rechtfertigen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bochum wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird wegen unzulässiger sachlicher Entscheidung des Berufungsgerichts und fehlender Zuständigkeit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Neuss zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass das Amtsgericht Recklinghausen nicht örtlich zuständig war, weil der relevante Tatort nicht im dessen Bezirk lag. Das Revisionsgericht weist darauf hin, dass das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Sachentscheidung nicht ersetzen darf und dass bei Zurückverweisung die zuständigen Ermittlungsspielräume des erstinstanzlichen Gerichts wieder zu eröffnen sind. Zudem bestehen Zweifel an der Strafzumessung, da zuvor eine Einstellung nach § 153a StPO angeregt worden war und die Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe hätten erläutert werden müssen.