Beschluss
3 Ws 345/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung ist ein erheblicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche und bedarf konkreter Anhaltspunkte für Verdunkelungs- oder Gefährdungsgefahren.
• Bei der Anordnung besuchsüberwachender Maßnahmen kommt dem vorsitzenden Richter ein Beurteilungsspielraum zu; die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf offensichtliche Fehlbewertungen oder sachfremde Erwägungen.
• Fehlende Sprachkenntnisse des Untersuchungsgefangenen dürfen nicht zu weitergehenden Beschränkungen des Besuchsrechts führen; ist der Zweck der Haft diesbezüglich berührt, sind Gerichts dolmetscher beizuordnen und die Kosten regelmäßig vom Staat zu tragen (§ 119 Abs. 3 StPO).
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Dolmetschers für Besuchsübersetzung bei Untersuchungsgefangenen • Die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung ist ein erheblicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche und bedarf konkreter Anhaltspunkte für Verdunkelungs- oder Gefährdungsgefahren. • Bei der Anordnung besuchsüberwachender Maßnahmen kommt dem vorsitzenden Richter ein Beurteilungsspielraum zu; die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf offensichtliche Fehlbewertungen oder sachfremde Erwägungen. • Fehlende Sprachkenntnisse des Untersuchungsgefangenen dürfen nicht zu weitergehenden Beschränkungen des Besuchsrechts führen; ist der Zweck der Haft diesbezüglich berührt, sind Gerichts dolmetscher beizuordnen und die Kosten regelmäßig vom Staat zu tragen (§ 119 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte Y befindet sich seit 22.9.2004 in Untersuchungshaft. Er wurde in einem nicht rechtskräftigen Urteil wegen Diebstahls mit Waffen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Sein Verteidiger beantragte die Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung und hilfsweise die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers für polnisch-deutsche Übersetzung bei Besuchen. Der Vorsitzende der Strafkammer wies die Anträge zurück; das OLG Hamm hob diesen Beschluss zwischenzeitlich zur erneuten Entscheidung auf. Danach bestätigte der Kammervorsitzende die Überwachung erneut und lehnte erneut die Beiordnung eines Dolmetschers ab. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Angeklagten. Der Senat prüfte sowohl die Rechtmäßigkeit der Besuchsüberwachung als auch die Frage der Kostenübernahme für Dolmetscherleistungen. • Die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Lebensbereiche dar und erfordert nach § 119 Abs. 3 StPO die Prüfung konkreter Anhaltspunkte für Missbrauch oder Verdunkelung. Der bloße Umstand, dass Missbrauch nicht völlig ausgeschlossen ist, reicht nicht aus. • Der Vorsitzende der Strafkammer verfügt bei der Anordnung besuchsüberwachender Auflagen über einen Beurteilungsspielraum; die Überprüfung durch das Oberlandesgericht beschränkt sich darauf, ob auf falschen Tatsachen beruhende oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Vorliegend lagen nachvollziehbar dargelegte konkrete Anhaltspunkte (SMS-Austausch in zeitlichem Zusammenhang mit Taten, Ausreise von Beteiligten nach Polen, persönlicher Eindruck des Vorsitzenden) für Verdunkelungsgefahr vor, sodass die Fortgeltung der Überwachung nicht zu beanstanden war. • Hinsichtlich der Beiordnung eines Dolmetschers gilt, dass die Zuziehung eines Dolmetschers zur Überwachung des Besuchsverkehrs gerichtlich anzuordnen ist, sofern der Zweck der Haft dies erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO). Sprachliche Defizite des Gefangenen dürfen nicht zu weitergehenden Einschränkungen des Besuchsrechts führen; deshalb sind die Kosten für notwendige Übersetzungsleistungen regelmäßig vom Staat zu tragen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; vorliegend wurde die Gebühr zur Hälfte ermäßigt und die Landeskasse im entsprechenden Umfang belastet. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Die Ablehnung der unentgeltlichen Beiordnung eines Dolmetschers für Besuche des Angeklagten Y wurde aufgehoben und dem Angeklagten wird ein Dolmetscher für polnisch-deutsche Übersetzung bei Besuchen unentgeltlich beigeordnet. Die weitere Beschwerde wurde als unbegründet verworfen, weil die Fortdauer der akustischen Besuchsüberwachung auf nachvollziehbaren und konkreten Anhaltspunkten für Verdunkelung beruhte und innerhalb des Beurteilungsspielraums des Kammervorsitzenden lag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eines vorangegangenen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei die Gebühr halbiert und die Landeskasse im verminderten Umfang die notwendigen Auslagen trägt.