Urteil
5 U 25/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Waschbecken in einem Wohnhaus kann als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB angesehen werden.
• Waschunterschrank und Spiegel in einem Wohnhaus sind regelmäßig keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes und gehören typischerweise nicht zum mitverkauften Hausbestand.
• Gutgläubiger Eigentumserwerb oder Erwerb als Zubehör gem. § 926 BGB scheidet aus, wenn die Verkehrsauffassung die betreffende Sache nicht als mitverkauft betrachtet und keine abweichende Vereinbarung besteht.
• Zur Gewährung einstweiliger Verfügungen ist ein Verfügungsgrund erforderlich; bei konkreter Drohung der Mitnahme kann dies die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung begründen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung wesentlicher Bestandteile: Waschbecken vs. Waschunterschrank und Spiegel • Waschbecken in einem Wohnhaus kann als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB angesehen werden. • Waschunterschrank und Spiegel in einem Wohnhaus sind regelmäßig keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes und gehören typischerweise nicht zum mitverkauften Hausbestand. • Gutgläubiger Eigentumserwerb oder Erwerb als Zubehör gem. § 926 BGB scheidet aus, wenn die Verkehrsauffassung die betreffende Sache nicht als mitverkauft betrachtet und keine abweichende Vereinbarung besteht. • Zur Gewährung einstweiliger Verfügungen ist ein Verfügungsgrund erforderlich; bei konkreter Drohung der Mitnahme kann dies die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung begründen. Die Verfügungsbeklagte entfernte beim Auszug aus einem Haus Einrichtungsgegenstände aus dem Gäste-WC. Der Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung gegen die Entfernung bzw. Mitnahme bestimmter Gegenstände. Streitgegenstand war, ob Waschbecken, Waschunterschrank und Spiegel wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind und damit im Eigentum des Erwerbers des Grundstücks stehen. Die Beklagte behauptete, die Gegenstände seien bewegliche Einrichtungsstücke und bereits gesondert verkauft worden. Der Kläger hielt dem entgegen, die Gegenstände seien mit dem Grundstück beziehungsweise als Bestandteile mit erworben worden. Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Eigentumsübertragungen, die Bestandteilseigenschaft nach § 94 BGB, sowie die Voraussetzungen einstweiliger Maßnahmen. • Teilweise Erfolg der Berufung: Die Entscheidung des Landgerichts wird hinsichtlich des Waschunterschranks und des Spiegels abgeändert, hinsichtlich des Waschbeckens bestätigt. • Rechtslage zu Unterschrank und Spiegel: Nach Verkehrsauffassung prägen Waschunterschrank und Spiegel den Charakter eines Wohnhauses nicht derart, dass sie als wesentliche Bestandteile i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB gelten; sie sind typische Einrichtungsgegenstände, deren Übernahme regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung bedarf. • Keine Einheit von Becken und Unterschrank nach § 93 BGB festgestellt: Der Verfügungskläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Schrank und Becken eine untrennbare Einheit bilden; Anpassungen wie eine Marmorabdeckplatte führen nicht automatisch zur Bestandteilseigenschaft, wenn bei Trennung keine Zerstörung oder Wesensveränderung eintritt. • Zubehör und Zwangsversteigerung: Nach § 97 BGB (und im Zusammenhang mit § 926 BGB) gehören die streitigen Gegenstände nicht zum Zubehör des Grundstücks; sie werden nach Verkehrsauffassung beim Hauskauf meist nicht mitverkauft, weshalb ein Erwerb durch den Zuschlagenden ausscheidet. • Keine gesonderte Vereinbarung zugunsten des Klägers: Es liegt kein Nachweis einer Abrede vor, nach der die Gegenstände mitverkauft worden wären; ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929, 932 BGB scheitert mangels Gutgläubigkeit bei Übergabe. • Waschbecken als wesentlicher Bestandteil: Das Waschbecken ist nach Verkehrsauffassung im Wohnhaus typischerweise zur Herstellung des Gebäudes eingefügt und als wesentlicher Bestandteil i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB zu qualifizieren; damit war der Kläger Mit-Eigentümer und hatte nach §§ 903, 985 BGB Anspruch auf Belassen des Beckens im Haus. • Verfügungsgrund und einstweilige Verfügung: Die konkrete Androhung der Mitnahme (Schreiben der Beklagtenvertreterin) begründete einen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 BGB, sodass der Erlass der einstweiligen Verfügung bezüglich des Waschbeckens gerechtfertigt war. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Parteien tragen die Kosten anteilig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Verfügungsbeklagten teilweise stattgegeben. Der weitergehende Antrag auf Feststellung der Erledigung wurde zurückgewiesen. Konkret wurde festgestellt, dass das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt ist, wie der Beklagten untersagt wurde, das Waschbecken im Gäste-WC zu entfernen; dies bleibt bestehen, weil das Waschbecken als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB dem Erwerber zusteht und der Kläger einen Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht hat. Dagegen wurde die Entscheidung des Landgerichts insoweit abgeändert, als Waschunterschrank und Spiegel nicht als wesentliche Bestandteile angesehen werden und somit nicht vom Kläger kraft Grundstückserwerbs beansprucht werden können. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.