Urteil
3 Ss 224/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten waren nur insoweit begründet, als das Revisionsgericht die Einzelstrafen wegen Verfahrensverzögerung nachträglich mildern durfte.
• Wenn ein Urteil infolge von Prozessverzögerungen später an das Revisionsgericht gelangt, kann dieses nach § 354 Abs.1a StPO die Angemessenheit der Rechtsfolge prüfen und eine Herabsetzung der Strafe vornehmen.
• Das Revisionsgericht darf in der Sachrüge die tatrichterliche freie Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; bloße Aktenwidersprüche sind revisionsrechtlich meist unbeachtlich.
• Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs.4 StPO liegt nicht vor, wenn die vom Gericht getroffenen Konkretisierungen lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen und bereits Gegenstand der Anklage sind.
• Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen müssen in den Urteilsgründen alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände erkennbar berücksichtigt werden; das Landgericht hat dies hier ausreichend getan.
Entscheidungsgründe
Revision teilweise erfolgreich: Herabsetzung der Strafen wegen Verfahrensverzögerung • Die Revisionen der Angeklagten waren nur insoweit begründet, als das Revisionsgericht die Einzelstrafen wegen Verfahrensverzögerung nachträglich mildern durfte. • Wenn ein Urteil infolge von Prozessverzögerungen später an das Revisionsgericht gelangt, kann dieses nach § 354 Abs.1a StPO die Angemessenheit der Rechtsfolge prüfen und eine Herabsetzung der Strafe vornehmen. • Das Revisionsgericht darf in der Sachrüge die tatrichterliche freie Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; bloße Aktenwidersprüche sind revisionsrechtlich meist unbeachtlich. • Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs.4 StPO liegt nicht vor, wenn die vom Gericht getroffenen Konkretisierungen lediglich den Tatablauf näher kennzeichnen und bereits Gegenstand der Anklage sind. • Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen müssen in den Urteilsgründen alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände erkennbar berücksichtigt werden; das Landgericht hat dies hier ausreichend getan. Die Angeklagten Y und T wurden wegen mehrfachen Betrugs verurteilt; Y war zudem wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage und Erpressung in früheren Verfahren betroffen. Nach mehrfachen Berufungs- und Revisionsverfahren und mehreren Zurückweisungen verhängte das Landgericht Essen am 29.12.2003 Gesamtfreiheitsstrafen, jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionsbegründungsfrist verzögerte sich infolge formeller Mängel im Protokoll, sodass die Akten erst deutlich später beim Oberlandesgericht eingingen. Beide Angeklagten rügten formelle und materielle Rechtsfehler, insbesondere mangelhafte Beweiswürdigung, Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts und Aktenwidrigkeiten; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte teilweise Herabsetzung der Strafen. Das Oberlandesgericht prüfte formelle Rügen, die sachliche Beweiswürdigung und die Strafzumessung sowie die Auswirkungen der Verfahrensverzögerung. • Verfahrensstand: Zahlreiche Entscheidungen und Zurückweisungen führten zu mehrfachen Wiederaufnahmen; das angegriffene Urteil des Landgerichts ist Gegenstand der Revisionen. • Formelle Rügen: Die Rügen wegen Verletzung von §§261,267 StPO und der Hinweispflicht nach §265 Abs.4 StPO waren überwiegend unbegründet. Eine inhaltliche Rekonstruktion von Zeugenaussagen kann das Revisionsverfahren nicht leisten; eine Hinweispflicht besteht nicht, soweit die Konkretisierungen nur den Tatablauf näher kennzeichnen und bereits in der Anklage anklingen. • Beweiswürdigung: Das Revisionsgericht überprüfte die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung. Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen müssen alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände erkennbar berücksichtigt werden; das Landgericht hat dies hier geleistet und tragfähige Feststellungen getroffen. • Aktenwidrigkeiten: Bloße Abweichungen zwischen Ermittlungsakte und Urteilsgründen begründen keine zulässige Verfahrensrüge; Aktenwidrigkeit ist revisionsrechtlich meist unbeachtlich. • Strafzumessung: Die Einzel- und Gesamtstrafen lagen im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Die Kammer hat die einschlägigen Strafzumessungsgesichtspunkte des §46 StGB erörtert und Berücksichtigung persönlicher Umstände vorgenommen. • Verletzung des Beschleunigungsgebots: Es lag eine von der Justiz zu vertretende Verzögerung bei der Aktenzustellung vor. Diese Verfahrensverzögerung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; das Revisionsgericht durfte daher nach §354 Abs.1a StPO selbst eine Herabsetzung der Strafen vornehmen. • Kompensation: Die Herabsetzung erfolgte analoge Anwendung von §354 Abs.1a StPO durch Reduktion der Einzelstrafen um jeweils einen Monat und anschließende Neubildung der Gesamtfreiheitsstrafen. • Ergebnis der Prüfung: Keine Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils führen würden; geringe Teilreduktion der Strafen wegen schuldhafter Verfahrensverzögerung angemessen. Die Revisionen der Angeklagten hatten nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte den Strafausspruch ab: Y erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, T eine von einem Jahr und zehn Monaten; beide Strafen bleiben zur Bewährung ausgesetzt. Formelle Rügen und Anfechtungen der Beweiswürdigung wurden überwiegend verworfen, weil das Landgericht seine Überzeugungsbildung und die Berücksichtigung wesentlicher Umstände nachvollziehbar dargelegt hatte. Wegen der von der Justiz verschuldeten Verfahrensverzögerung minderte das Revisionsgericht die Einzelstrafen geringfügig und bildete daraus die nun festgesetzten Gesamtstrafen; eine Aufhebung des Urteils war nicht geboten, da die verhängten Strafen selbst nach Berücksichtigung der Verzögerung als angemessen zu bewerten waren.