Beschluss
3 Ws 323/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde nach § 310 StPO ist nur gegen Entscheidungen statthaft, die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen; sonst nicht.
• Der Tenor eines Beschlusses ist maßgeblich für die Rechtskraft; Ausführungen in den Gründen begründen keine selbstständige angreifbare Entscheidung.
• Eine Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht bereits in dem als unzulässig verworfenen Beschluss enthalten, wenn der Tenor dies nicht ausspricht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde; Tenor maßgeblich für Beschwerdegegenstand • Die weitere Beschwerde nach § 310 StPO ist nur gegen Entscheidungen statthaft, die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen; sonst nicht. • Der Tenor eines Beschlusses ist maßgeblich für die Rechtskraft; Ausführungen in den Gründen begründen keine selbstständige angreifbare Entscheidung. • Eine Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht bereits in dem als unzulässig verworfenen Beschluss enthalten, wenn der Tenor dies nicht ausspricht. Die Verurteilte wurde rechtskräftig wegen Betrugs zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Bottrop widerrief später die Bewährungsaufschiebung wegen Verstoßes gegen Auflagen und stellte den Widerrufsbeschluss dem Angeklagten persönlich zu. Mit Schreiben ihres Verteidigers legte die Verurteilte Beschwerde ein; das Landgericht Essen verwwarf diese sofortige Beschwerde als verspätet. Die Verurteilte wandte sich hiergegen erneut und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung. Das Landgericht hat insoweit nicht abgeholfen und die Frage dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. • Anwendbare Normen: § 310 StPO, § 311 Abs. 3 S.2 StPO, § 473 Abs. 1 StPO. • Die Vorschrift des § 310 Abs.1 StPO ist eng auszulegen; die weitere Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen zulässig, die Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffen. Auf sonstige Entscheidungen findet § 310 Abs.1 StPO keine Anwendung, daher ist die weitere Beschwerde unzulässig. • Die Verurteilte hatte ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt, über das das Landgericht jedoch bislang nicht entschieden hat; ein Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts stellt keine Entscheidung über Wiedereinsetzung dar. • Die sofortige Beschwerde richtet sich nur gegen eine angreifbare Entscheidung. Der Tenor des Beschlusses vom 27.12.2004 verwarf ausschließlich die sofortige Beschwerde als unzulässig; reine Ausführungen in den Gründen, etwa zur fehlenden Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen, sind lediglich Begründung und begründen keine eigenständige angreifbare Entscheidung. • Folge: Mangels statthaftem Rechtsmittel und fehlender angreifbarer Entscheidung sind die erhobenen Rechtsmittel unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO. Die weitere Beschwerde und die sofortige Beschwerde der Verurteilten wurden als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass § 310 StPO nicht auf sonstige Entscheidungen anwendbar ist und deshalb die weitere Beschwerde nicht gegeben war. Zudem liegt keine anfechtbare Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da der Tenor des angegriffenen Beschlusses dies nicht enthält; Ausführungen in den Gründen begründen keine selbstständige Entscheidung. Die Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens. Insgesamt blieb das Rechtsmittel der Verurteilten erfolglos, weil formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.