Urteil
24 U 7/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesamtschuldner haften für die Zahlung des festgestellten Betrags einschließlich Zinsen, soweit nicht Erledigung erklärter Teilbeträge vorliegt.
• Zahlungsverurteilung kann mit der Anordnung der Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft verbunden werden.
• Teilweise Erledigung des Rechtsstreits wird festgestellt und hat Einfluss auf die Zahlungsforderung.
Entscheidungsgründe
Zahlungsverurteilung mit Bürgschaftsauflage und Feststellung teilweiser Erledigung • Gesamtschuldner haften für die Zahlung des festgestellten Betrags einschließlich Zinsen, soweit nicht Erledigung erklärter Teilbeträge vorliegt. • Zahlungsverurteilung kann mit der Anordnung der Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft verbunden werden. • Teilweise Erledigung des Rechtsstreits wird festgestellt und hat Einfluss auf die Zahlungsforderung. Der Kläger ist gegen mehrere Beklagte auf Zahlung eines Geldbetrags vorgegangen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden bereits Entscheidungen getroffen; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand war die Zahlung von insgesamt 7.050,00 € nebst Zinsen sowie die Absicherung der Zahlung durch eine Bürgschaft. Die Beklagten sollten als Gesamtschuldner haften. Teile des Streitgegenstands waren zwischen den Parteien erledigt, sodass ein Teilbetrag als erledigt festgestellt wurde. Zentrale Tatsachen sind die Fälligkeit und Höhe der Forderung sowie die Möglichkeit, die Zahlung durch eine Bürgschaft abzusichern. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und konkrete Zahlungs- und Sicherungsauflagen bestimmt. • Der Kläger hatte einen durchzusetzenden Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge; die Zahlungspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner wurde bejaht. • Für die Zahlung wurden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab bestimmten Zeitpunkten festgesetzt, da die Forderung fällig und die Beklagten in Verzug waren. • Zur Sicherung der Zahlung ist die Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers gerechtfertigt; in der Bürgschaft soll auf sämtliche Einreden und das Recht zur Hinterlegung verzichtet werden, um die Durchsetzbarkeit zu gewährleisten. • Der Rechtsstreit war insoweit erledigt, als ein Teilbetrag von 2.766,60 € nicht mehr streitig war; dies wurde festgestellt und reduziert die durchzusetzende Forderung. • Kostenrechtlich sind die Beklagten als unterliegende Partei zur Tragung der Kosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 7.050,00 € nebst Zinsen verurteilt, wobei konkrete Teilbeträge und Zinsbeginn genannt sind. Zusätzlich hat das Gericht die Beklagten zur Übergabe einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers verpflichtet. Ferner wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.766,60 € erledigt ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.