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Beschluss

2 Ws 125/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO kann trotz fehlender genauen Eingangsangaben der Beschwerdeschrift ausreichend sein, wenn aus den übrigen Angaben ersichtlich ist, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde. • Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags genügt eine sachdienliche, wenn auch knapp gehaltene Darstellung des Ermittlungsgangs und der angegriffenen Entscheidungen; die Anforderungen sind jedoch grenzwertig zu erfüllen. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, wenn kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO besteht und die Staatsanwaltschaft die Einstellung mit nachvollziehbaren Gründen begründet hat.
Entscheidungsgründe
Unbegründeter Klageerzwingungsantrag bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO kann trotz fehlender genauen Eingangsangaben der Beschwerdeschrift ausreichend sein, wenn aus den übrigen Angaben ersichtlich ist, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde. • Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags genügt eine sachdienliche, wenn auch knapp gehaltene Darstellung des Ermittlungsgangs und der angegriffenen Entscheidungen; die Anforderungen sind jedoch grenzwertig zu erfüllen. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, wenn kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO besteht und die Staatsanwaltschaft die Einstellung mit nachvollziehbaren Gründen begründet hat. Die Antragstellerin wandte sich per Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, welche ihre Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte. Streitgegenstand war die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren wegen fehlender kausaler Pflichtverletzung eingestellt hatte. Die Antragstellerin legte eine anwaltliche Beschwerdeschrift vom 20.12.2004 vor, gab aber nicht das genaue Eingangsdatum bei der Beschwerdestelle an. Die Behörde hatte die Anwendung einer berufsgenossenschaftlichen Richtlinie für das streitgegenständliche Tor verneint und die Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und dem eingetretenen Erfolg als nicht sicher nachgewiesen angesehen. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde; die Antragstellerin suchte hiergegen gerichtliche Entscheidung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags; die Fristwahrung wurde aus den Umständen als gegeben erachtet. • Zulässigkeit: Der Antrag erfüllt die Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO insoweit, als er eine verständliche Schilderung des Sachverhalts, den Gang des Ermittlungsverfahrens und die angegriffenen Entscheidungen in groben Zügen enthält. Die fehlende Angabe des Eingangsdatums der Beschwerde ist ausnahmsweise unschädlich, weil die Angabe des Datums der Einlegung der Beschwerde zusammen mit vernünftigen Postlaufzeitannahmen die Fristwahrung nach § 172 Abs. 1 StPO hinreichend darlegt. • Rechtsmaßstab der Erfolgsaussichten: Für die Erhebung der öffentlichen Klage ist hinreichender Tatverdacht im Sinn von § 170 Abs. 1 StPO erforderlich; dies bedeutet, dass nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. • Materiellrechtliche Prüfung: Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die berufsgenossenschaftliche Richtlinie ZH 1/494 nicht anwendbar sei und eine sichere Kausalität zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Erfolg nicht festgestellt werden könne. • Ergebnis der Prüfung: Aus den vorgelegten Unterlagen und der Antragsschrift ergeben sich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen würden; deshalb ist die Einstellung materiell tragfähig. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels hinreichenden Tatverdachts war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 174 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unbegründet verworfen und die Antragstellerin trägt die Kosten. Das Gericht folgte der Beurteilung der Staatsanwaltschaft, dass kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) besteht, weil die angeführte Pflichtverletzung nicht sicher kausal für den eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden konnte und die einschlägige Richtlinie nicht anwendbar war. Die Antragsschrift war zwar grenzwertig, insbesondere wegen der fehlenden Eingangsangabe der Beschwerde, doch reichte sie zur Zulässigkeit aus. Da keine neuen Anhaltspunkte oder Beweismittel vorgelegt wurden, die die Erfolgsaussichten einer Anklage begründen könnten, war die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens sachgerecht.