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Urteil

3 U 294/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0629.3U294.04.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 87 %, die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 2 % und der Beklagte zu 2) weitere 11 % allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in I. Instanz tragen der Kläger zu 95 %, der Beklagte zu 1) zu 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in I. Instanz tragen die Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 2) zu 13 %.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 88 % und der Beklagte zu 2) 12 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in II. Instanz.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in II. Instanz tragen der Kläger 88 %, der Beklagte zu 2) 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht von der jeweils anderen Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 87 %, die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 2 % und der Beklagte zu 2) weitere 11 % allein. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in I. Instanz tragen der Kläger zu 95 %, der Beklagte zu 1) zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in I. Instanz tragen die Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 2) zu 13 %. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 88 % und der Beklagte zu 2) 12 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in II. Instanz. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in II. Instanz tragen der Kläger 88 %, der Beklagte zu 2) 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht von der jeweils anderen Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der am 01.08.1949 geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Behandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 1) vom 03.01. bis zum 24.01.2000. Er wirft den Beklagten vor, eine bei ihm bestehende Schenkelhalsfraktur nicht erkannt und dadurch die Notwendigkeit des Einsetzens einer Hüftendoprothese verursacht zu haben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,00 Euro sowie beide Beklagten zur Zahlung von 1.428,52 Euro materiellen Schadensersatzes nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Nichterkennen der Schenkelhalsfraktur zwar einen groben Behandlungsfehler begründe, der jedoch lediglich zu einer Behandlungsverzögerung von sieben Wochen geführt habe. Die weiter vom Kläger beklagten Beschwerden und Einschränkungen im Beruf seien wegen der Unvermeidbarkeit des Einsetzens einer Hüftendoprothese unvermeidbar gewesen. Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht den Gesichtspunkt der unterlassenen Befunderhebung nicht gewürdigt habe. Weil die Beklagten die Anfertigung der gebotenen Röntgenbilder unterlassen hätten, sei von einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten auszugehen. Insofern wiederholt und vertieft der Kläger seine Behauptung, dass bei einem frühzeitigen Erkennen des Schenkelhalsbruches ein Erhaltungsversuch des Schenkelhalses Aussicht auf Erfolg besessen hätte. Aufgrund des bei ihm vorliegenden Bewegungsbildes müsse davon ausgegangen werden, dass die Verschiebung der beiden Bruchstücke des Schenkelhalses nicht ausgeprägt gewesen und daher keine erhebliche Beschädigung der versorgenden Blutgefäße erfolgt sei. Aufgrund der Behandlungsverzögerung leide er noch immer an Schmerzen, Beweglichkeits- und Belastungseinschränkungen sowie einer Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links. Dabei handele es sich um einen Dauerschaden. Der Kläger beantragt, das am 12.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abzuändern und unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Verurteilung 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 30.671,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003 zu zahlen, 2. weiterhin den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 30.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen die ihnen günstigen Ausführungen des angefochtenen Urteils. Sie wenden sich jedoch gegen die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers und behaupten, dass beim Kläger ein Bandscheibenvorfall vorgelegen habe, den sie zutreffend diagnostiziert hätten. Sie vertiefen ihre Behauptung, dass aufgrund Zeitablaufs das Einsetzen einer Endoprothese für den Kläger so oder so unvermeidlich gewesen sei. Der Versuch, den Schenkelhals zu erhalten, hätte einen groben ärztlichen Fehler bedeutet. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen Dr. Q2. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.06.2005, wegen der Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm steht ein höherer Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 2), als vom Landgericht ausgeurteilt wurde, gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.) zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche kann er jedoch weder gegenüber dem Beklagten zu 1) aufgrund einer pVV des Krankenhausvertrages oder gemäß §§ 831, 844 Abs. 2 BGB verlangen, noch gegenüber dem Beklagten zu 2) gemäß § 823 BGB. Die erneute Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats bestätigt, dass den Beklagten ein Behandlungsfehler zur Last fällt (dazu 1.) Dieser Fehler führt auch zu einer Beweislastumkehr (dazu 2.). Jedoch vermochten die Beklagten den Nachweis zu führen, dass dem Kläger das Einsetzen einer Hüftendoprothese auch bei richtiger Behandlung nicht erspart geblieben wäre (dazu 3.). Die sich aus der Behandlungsverzögerung ergebenden immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe (dazu 4.), jedoch lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger ein weitergehender materieller Schaden zusteht als bereits vom Landgericht ausgeurteilt wurde (dazu 5.). Bei der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2. Der Sachverständige vermochte sein Gutachten und seine bisherigen mündlichen Ausführungen schlüssig und überzeugend zu erläutern. 1. Die Behandlung des Klägers im Januar 2001 war fehlerhaft, weil seine Beschwerden während des Krankenhausaufenthaltes bei den Beklagten nicht zutreffend gewürdigt und damit zum Anlass für eine weitere Diagnostik genommen wurden. Infolge dessen wurde der bei dem Kläger bestehende mediale Schenkelhalsbruch nicht erkannt. Dies wurde bereits vom Landgericht zutreffend festgestellt und auch von den Beklagten ausweislich der Berufungserwiderung hingenommen. Außer Frage steht weiterhin, dass der Schenkelhalsbruch bei dem Unfall des Klägers in seiner Gaststätte am 02.01.2000 eintrat. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 im Senatstermin geben keinen Anlass, von diesen Bewertungen abzuweichen. 2. Die fehlerhafte Behandlung der Beklagten führt zu einer Beweiserleichterung des Klägers im Kausalitätsbereich. Dabei kann bereits dahinstehen, ob den Beklagten ein grober Behandlungsfehler zur Last fällt, was der Sachverständige angesichts des beim Kläger weiter vorliegenden zutreffend diagnostizierten Bandscheibenvorfalls nicht bestätigen wollte. Denn jedenfalls greift zugunsten der Beklagten die Beweiserleichterung wegen einer Verletzung der Befunderhebungspflicht ein (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, S. 1589; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 551 ff. mit weiteren Nachweisen). Das Beschwerdebild des Klägers gab Anlass zur Durchführung einer Röntgenuntersuchung der Hüfte, welche gleichwohl versäumt wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht außer Frage, dass diese Beckenübersicht den Nachweis des Schenkelhalsbruches erbracht hätte und sich damit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte, da der Bruch versorgt werden musste. Das Unterbleiben einer Reaktion auf diesen Befund wäre grob fehlerhaft gewesen. 3. Die Beklagten vermochten jedoch nachzuweisen, dass es gänzlich unwahrscheinlich gewesen wäre, dass bei einem früheren Erkennen der Fraktur der Hüftkopf des Klägers erhalten und der Einsatz einer Endoprothese vermieden worden wäre. Auch insofern hat die ergänzende Beweisaufnahme das erstinstanzliche Beweisergebnis bestätigt. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, dass bei der beim Kläger eingetretenen Fraktur ein Erhaltungsversuch des Hüftkopfes wegen der Gefahr einer Hüftkopfnekrose nicht Erfolg versprechend war. Der Einsatz einer Hüftendoprothese wäre als Mittel der Wahl auch dann geboten gewesen, wenn der Bruch unmittelbar nach der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus erkannt und behandelt worden wäre. Denn es ist davon auszugehen, dass durch den Bruch die den Knochen versorgenden Blutgefäße unterbrochen waren und der Knochen daher nicht mehr ausreichend ernährt worden war. Dies folgt daraus, dass bei dem Kläger ohne jeden Zweifel eine mediale intrakapsuläre Fraktur eingetreten war, die üblicherweise nach sechs Stunden seit dem Unfall zu einem nicht mehr reparablen Schaden führt. Der Kläger wurde allerdings erst 17 Stunden nach seinem Unfall in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert. Ohne Bedeutung ist die nachträglich nicht mehr zu klärende Frage, ob trotz der eingetretenen Fraktur bei Einlieferung in das Krankenhaus noch ein Erhaltungsversuch mit einer geringen Erfolgsaussicht möglich gewesen wäre. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Kläger auch schon im frühesten Zeitpunkt dem Einsatz einer Endoprothese unterzogen hätte. Der Sachverständige hat insofern eindeutig ausgeführt, dass aufgrund des Zeitablaufs dem Kläger in jedem Falle zum Einsatz einer Prothese zu raten gewesen wäre. Der Kläger wiederum hat offen und glaubhaft erklärt, dass er im Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus Vertrauen in die Ärzte besessen hatte und ihrem Rat gefolgt wäre. 4. Die durch die Behandlungsverzögerung eingetretenen Beschwerden beim Kläger rechtfertigen gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,-- Euro. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger zunächst durch die gebotene Behandlung eine Leidenszeit von bis zu sieben Wochen erspart worden wäre. Ferner hat die verspätete Behandlung zu einer Muskelverschmächtigung und zu einer Verschlechterung der Bewegungs- und Belastungsmöglichkeiten des Klägers geführt, welche sich auch noch in den folgenden zwei bis drei Jahren ausgewirkt hat. Allerdings wäre nach diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen, dass sich der körperliche Zustand des Klägers in gleicher Weise dargestellt hätte wie sein heutiger Zustand. Ferner ist der Senat aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des langen Schmerzerlebnisses und des langen Krankenhausaufenthaltes ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten hatte. Andererseits kann nicht festgestellt werden, dass der Austausch der Endoprothese am 04.03.2002 durch die Behandlungsverzögerung kausal verursacht wurde. Der Sachverständige hat insofern ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass Ursache des Austauschs der Pfanne die Wahl einer ungeeigneten, da zu kurzen Schenkelhalsprothese bei der Operation am 25.02.2000 war. Dieser Fehler wurde von der Verzögerung der Behandlung nicht beeinflusst und ist deshalb nicht kausal auf die Belastung bis zur OP vom 25.02.2000 zurückzuführen. Im Hinblick auf die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers erschien daher ein Schmerzensgeld von 10.000,-- Euro als angemessen, aber auch ausreichend. 5. Einen weitergehenden materiellen Schaden als denjenigen, den bereits das Landgericht berücksichtigt hatte, vermochte der Kläger nicht nachzuweisen. Insbesondere kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger lediglich aufgrund der eingetretenen Behandlungsverzögerung und der dadurch eingetretenen zusätzlich erlittenen Beeinträchtigungen wie Muskelverschmächtigung, posttraumatisches Belastungssyndrom und verminderte Bewegungs- und Belastungsmöglichkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und daher zum Ausgleich dessen zusätzliches Personal einstellen musste. Vielmehr ist auch nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kläger schon aufgrund seiner Grunderkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und daher die Beschäftigung zusätzlichen Personals unumgänglich war. Der Beweismaßstab des § 287 ZPO ist maßgeblich, da es sich bei dem finanziellen Schaden aufgrund der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um einen Sekundärschaden handelt, auf welchen sich die Beweiserleichterung zugunsten des Klägers wegen der Verletzung der Befunderhebungspflicht nicht auswirkt. Aus denselben Gründen kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger weitere Fahrtkosten erspart geblieben wären. Denn der Kläger hätte sich in jedem Falle einer längeren stationären Behandlung und nachfolgenden ambulanten Behandlungen unterziehen müssen, wodurch ihm weitere Fahrtkosten entstanden wären. Zudem ist die Darlegung der Fahrtkosten in der Klageschrift mangels näherer Angaben zu dem Grund und der Notwendigkeit der jeweiligen Fahrten nicht hinreichend substantiiert. Ebenso sind die lediglich pauschal behaupteten Telefonkosten nicht schlüssig. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,00 Euro, den Beklagten zu 2) mit weniger als 20.000,00 Euro.