Beschluss
3 Ss 181/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Urteil ist unzureichend, wenn keine klaren Feststellungen zur Zueignungsabsicht getroffen wurden.
• Zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugter Ingebrauchnahme ist der Wille zur dauernden Enteignung zum Zeitpunkt der Wegnahme entscheidend.
• Beweiswürdigung muss lückenlos darlegen, ob der Täter die dauernde Verfügung über die Sache anstrebte oder nur vorübergehend benutzen wollte.
Entscheidungsgründe
Unklare Feststellungen zur Zueignungsabsicht führen zur Aufhebung des Urteils • Urteil ist unzureichend, wenn keine klaren Feststellungen zur Zueignungsabsicht getroffen wurden. • Zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugter Ingebrauchnahme ist der Wille zur dauernden Enteignung zum Zeitpunkt der Wegnahme entscheidend. • Beweiswürdigung muss lückenlos darlegen, ob der Täter die dauernde Verfügung über die Sache anstrebte oder nur vorübergehend benutzen wollte. Die Angeklagte nahm am 2. März 2004 einen Schlüsselbund aus der Wohnung einer Nachbarin an sich. Mit dem später als gestohlen gemeldeten Fahrzeug des Zeugen G fuhren die Angeklagte und ihr Verlobter mehrfach; das Fahrzeug wurde am 24. März 2004 unbefugt bewegt und am 27. März 2004 von Zeugen erkannt. Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher; die Angeklagte händigte einen Autoschlüssel aus, andere Wohnungsschlüssel blieben verschollen. Die Angeklagte gab wechselnde Angaben, darunter dass sie das Fahrzeug gekauft habe oder den Schlüssel nur versehentlich mitgenommen habe. Das Landgericht verurteilte sie wegen Diebstahls; die Revision rügte materielle Fehler in der Urteilsbegründung. • Das Revisionsgericht prüft, ob die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen in Bezug auf die gesetzlichen Merkmale angeben müssen (§§ 242, 243 StGB betreffend Diebstahl). • Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Wegnahme sowie Tatort und Tatzeit hinreichend dargelegt, jedoch unklare Feststellungen zur Zueignungsabsicht getroffen. • Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl (§§ 242, 243 StGB) und unbefugter Ingebrauchnahme (§ 248b StGB) ist entscheidend, ob der Wille zur dauernden Enteignung des Berechtigten zum Zeitpunkt der Wegnahme vorlag; dies fehlt in den Feststellungen. • Die Feststellungen lassen offen, ob der Verlobte alleine oder die Angeklagte gemeinschaftlich handelte und ob die Absicht dauernder Enteignung bestand oder lediglich vorübergehende Benutzung beabsichtigt war. • Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, da nicht erörtert wurde, ob das vor Tagen am helllichten Tag nahe dem Tatort abgestellte Fahrzeug mit Bedacht wieder dem Zugriff Dritter preisgegeben wurde, was für eine nur vorübergehende Benutzung sprechen könnte. • Schlussfolgerungen aus der behaupteten Erwerbsaussage der Angeklagten hätten vom Tatrichter zu ziehen und substantiiert zu begründen zu sein; das Revisionsgericht kann diese Aufgabe nicht ersetzen. • Wegen dieser Unklarheiten und Lücken in der Begründung war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben, weil die Urteilsgründe keine klaren Feststellungen zur Zueignungsabsicht enthielten und die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Es bleibt unklar, ob die Angeklagte dauernde Enteignung (Diebstahl nach §§ 242, 243 StGB) oder nur vorübergehende eigenmächtige Benutzung (§ 248b StGB) beabsichtigte; ebenso ist offen, ob eine arbeitsteilige Wegnahme vorlag. Da diese zentralen Tatsachen nicht überzeugend festgestellt und begründet sind, kann das Revisionsgericht die Verurteilung nicht tragen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen; auch über die Kosten der Revision ist erneut zu entscheiden.