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Beschluss

3 Ws 473 - 476/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender eindeutiger Darstellung des Ductus cysticus und seiner Einmündung in den Ductus choledochus kann die Verkennung der anatomischen Situation und die daraus folgende Verletzung des Hauptgallenganges einen strafbaren Behandlungsfehler (fahrlässige Tötung) darstellen. • Anforderungen an ärztliche Sorgfalt entsprechen dem Standard eines erfahrenen Facharztes; auch Assistenzärzte müssen elementare Sorgfaltsgrundsätze beachten und können bei Aufsichtspflichtverletzung mitverantwortlich sein. • Komplikationsstatistiken entlasten nicht, wenn die konkrete Verletzung auf nicht lege artis erfolgte Präparation und Unterlassen gebotener Maßnahmen zurückzuführen ist. • Ist bei vorläufiger Bewertung hinreichend wahrscheinlich, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Tod des Patienten hätte vermieden werden können, ist die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Anordnung der Anklage wegen fahrlässiger Tötung nach Gallengangsverletzung bei mangelhafter Identifikation der Gallengänge • Bei fehlender eindeutiger Darstellung des Ductus cysticus und seiner Einmündung in den Ductus choledochus kann die Verkennung der anatomischen Situation und die daraus folgende Verletzung des Hauptgallenganges einen strafbaren Behandlungsfehler (fahrlässige Tötung) darstellen. • Anforderungen an ärztliche Sorgfalt entsprechen dem Standard eines erfahrenen Facharztes; auch Assistenzärzte müssen elementare Sorgfaltsgrundsätze beachten und können bei Aufsichtspflichtverletzung mitverantwortlich sein. • Komplikationsstatistiken entlasten nicht, wenn die konkrete Verletzung auf nicht lege artis erfolgte Präparation und Unterlassen gebotener Maßnahmen zurückzuführen ist. • Ist bei vorläufiger Bewertung hinreichend wahrscheinlich, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Tod des Patienten hätte vermieden werden können, ist die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen. Der 57-jährige Patient wurde wegen akuter Gallenblasenentzündung aufgenommen und am 04.07.2002 laparoskopisch cholezystektomiert. Operateur war ein Assistenzarzt (Dr. ...), assistiert und überwacht vom Oberarzt (Dr. ...). Bei der Durchtrennung des Ductus cysticus wurde infolge unvollständiger Präparation offenbar versehentlich der Ductus choledochus distal mit einem Clip verschlossen und proximal thermisch geschädigt. Es kam zu einer Gallenausleitung ins Abdomen, wiederholten Revisionsoperationen, Sepsis und Multiorganversagen; der Patient verstarb am 10.08.2002. Gegen mehrere Ärzte wurden Ermittlungen geführt; die Staatsanwaltschaft Essen hatte das Verfahren zunächst eingestellt, worauf die Witwe Klageerzwingung beantragte. Sachverständigengutachten stellten fehlerhaftes Handeln bei unzureichender Identifikation der Gallengänge fest. • Vorläufige Prüfung ergab hinreichenden Tatverdacht gegen den Operateur und den überwachenden Oberarzt wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB): Beide haben nach den Gutachten die anatomische Situation verkannt und nicht den geforderten Standard eingehalten. • Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt: Maßstab ist der Standard eines erfahrenen Facharztes; auch Assistenzärzte müssen elementare Sorgfaltsprinzipien erfüllen und können im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Vermeidung von Komplikationen beitragen. • Konkrete Fehler: fehlende zirkuläre Freipräparation und eindeutige Identifizierung des Ductus cysticus und gegebenenfalls seiner Einmündung in den Ductus choledochus; dennoch Setzen von Clips und Verwendung einer Hakenelektrode führten zu Durchtrennung und thermischer Nekrose des Hauptgallenganges. • Rechtliche Würdigung: Die festgestellten Verhaltensweisen sind sorgfaltswidrig und persönlich vorwerfbar; die Verletzungen wären bei Beachtung des medizinischen Standards mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen, sodass der Kausalzusammenhang zum Tod gegeben ist. • Entlastungsversuche der Verteidigung und die Berufung auf die Statistik möglicher Komplikationen sind nicht schlüssig; eine blosse Häufigkeit rechtfertigt nicht die Annahme, das konkrete fehlerhafte Handeln sei nicht vorwerfbar. • Hinsichtlich zweier weiterer beschuldigter Ärzte waren die Vorwürfe unbegründet: Bei einem war eine mögliche verspätete ERCP-Indikation nicht nachweisbar kausal, der andere führte die ERCP regelgerecht durch. • Rechtsfolgen: Bei hinreichendem Tatverdacht ist nach § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen; für die nicht hinreichend verdächtigen Beschuldigten ist der Antrag als unbegründet und kostenpflichtig zu verwerfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde hinsichtlich der gegen Dr. (Assistenzarzt) und Dr. (Oberarzt) geführten Ermittlungen als begründet angenommen: Die Anklageerhebung wegen fahrlässiger Tötung wurde angeordnet, da die Beschuldigten die anatomischen Verhältnisse bei der Cholezystektomie nicht ordnungsgemäß dargestellt und identifiziert und dadurch vermeidbare Verletzungen der Gallengänge verursacht haben, die kausal zum Tod des Patienten führten. Die Staatsanwaltschaft Essen hat die Durchführung des Beschlusses einschließlich der Auswahl des zuständigen Gerichts zu veranlassen. Der Antrag wurde zugleich in Bezug auf zwei weitere Ärzte als unbegründet verworfen; die Antragstellerin trägt die Kosten für diesen Teil des Verfahrens. Insgesamt führt dies zur Einleitung des Hauptverfahrens gegen die beiden primär Beschuldigten, weil bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu erwarten ist.