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Beschluss

9 WF 67/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Titelumschreibung nach §§ 95, 96 SGB VIII ist unbegründet. • Die Volljährigkeit des Kindes beendet die titulierte Unterhaltsforderung für die Zeit danach, so dass der Unterhaltsschuldner die Vollstreckung mit Eintritt der Volljährigkeit entgegenhalten kann. • § 798a ZPO ist nicht analog auf titulierte, bezifferte Unterhaltsansprüche anwendbar, die nicht den auf § 1612a BGB gestützten Regelunterhalt betreffen.
Entscheidungsgründe
Keine Titelumschreibung bei Eintritt der Volljährigkeit und keine analoge Anwendung des § 798a ZPO • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Titelumschreibung nach §§ 95, 96 SGB VIII ist unbegründet. • Die Volljährigkeit des Kindes beendet die titulierte Unterhaltsforderung für die Zeit danach, so dass der Unterhaltsschuldner die Vollstreckung mit Eintritt der Volljährigkeit entgegenhalten kann. • § 798a ZPO ist nicht analog auf titulierte, bezifferte Unterhaltsansprüche anwendbar, die nicht den auf § 1612a BGB gestützten Regelunterhalt betreffen. Der Antragsteller begehrte die Umschreibung eines Titels über Unterhaltsleistungen für seinen Sohn auf ihn als Rechtsnachfolger nach §§ 95, 96 SGB VIII. Das zugrunde liegende Urteil von 12.12.2000 sprach für den Sohn ab Januar 2001 einen bezifferten Unterhaltsanspruch zu. Der Beklagte trat der Zwangsvollstreckung entgegen mit der Einrede, dass der Sohn am 18.05.2001 volljährig geworden sei. Der Antragsteller argumentierte demgegenüber mit einer möglichen Anwendung des § 798a ZPO. Das Amtsgericht lehnte die Umschreibung ab; der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob § 798a ZPO analog auf titulierte, bezifferte Unterhaltsansprüche anwendbar ist und ob die Volljährigkeit eine Vollstreckungshemmung begründet. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 724, 567 I ZPO, 11 I RPflG statthaft. • Wirkung der Volljährigkeit: Der Beklagte kann die Vollstreckung mit der Volljährigkeit des Kindes entgegenhalten, weil sich der titulierte Anspruch auf Zeiten nach Eintritt der Volljährigkeit nicht erstreckt und der Antragsteller für diese Zeit einen neuen Titel benötigt. • Kein Anwendungsfall des § 798a ZPO: Der Ausnahmetatbestand des § 798a ZPO kommt nur für Ansprüche in Betracht, die dem Wortlaut und Zweck nach dem auf § 1612a BGB beruhenden, nicht betragsbezogenen Regelunterhalt zuzuordnen sind; hier lag jedoch ein bezifferter Anspruch vor, sodass eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist. • Rechtsdogmatische Übereinstimmung: Entgegenstehende Analogiebildung wird auch in der Literatur und Rechtsprechung abgelehnt, soweit es um titulierte, bezifferte Unterhaltsforderungen geht. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Grundlage bildet § 97 I ZPO analog. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Umschreibung des Titels auf den Antragsteller als Rechtsnachfolger wurde zu Recht abgelehnt, weil der Sohn mit Wirkung vom 18.05.2001 volljährig wurde und der bestehende Titel die nach der Volljährigkeit entstehenden Leistungen nicht umfasst. Der Antragsteller muss für die Zeit nach Volljährigkeit einen neuen Titel erwirken. Eine analoge Anwendung des § 798a ZPO auf den hier vorliegenden bezifferten, titulierten Unterhaltsanspruch kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.