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Beschluss

2 Ss 210/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist zulässig, kann aber in der Sache abgewiesen werden, wenn der Antrag nicht hinreichend begründet ist. • Die Revision gegen die Verwerfung der Berufung ist zulässig und begründet, wenn das Berufungsgericht den Begriff der "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO verkannt oder seine Aufklärungspflicht verletzt hat. • Bei vor der Ladung gebuchtem Urlaub kann das Fernbleiben zur Berufungshauptverhandlung grundsätzlich als genügend entschuldigt gelten; das Gericht muss jedoch bei Unklarheiten Tatsachen aufklären, etwa durch Rückfrage beim Reiseveranstalter. • Die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit geht nicht absolut vor privaten Belangen; eine strenge, unflexible Auslegung des Entschuldigungsbegriffs ist unzulässig und unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Fernbleiben wegen vorgebuchten Urlaubs rechtfertigt nicht stets Verwerfung der Berufung • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist zulässig, kann aber in der Sache abgewiesen werden, wenn der Antrag nicht hinreichend begründet ist. • Die Revision gegen die Verwerfung der Berufung ist zulässig und begründet, wenn das Berufungsgericht den Begriff der "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO verkannt oder seine Aufklärungspflicht verletzt hat. • Bei vor der Ladung gebuchtem Urlaub kann das Fernbleiben zur Berufungshauptverhandlung grundsätzlich als genügend entschuldigt gelten; das Gericht muss jedoch bei Unklarheiten Tatsachen aufklären, etwa durch Rückfrage beim Reiseveranstalter. • Die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit geht nicht absolut vor privaten Belangen; eine strenge, unflexible Auslegung des Entschuldigungsbegriffs ist unzulässig und unverhältnismäßig. Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden und legte Berufung ein. Das Landgericht setzte einen Hauptverhandlungstermin an und lud den Angeklagten; der erste Termin scheiterte wegen Fehlens von Zeugen. Für den neuen Termin am 3. März 2005 war der Angeklagte außerhalb Deutschlands im Urlaub. Sein Verteidiger beantragte mehrfach Verlegung und legte eine Buchungsbestätigung vor; das Landgericht lehnte ab mit dem Hinweis, Freizeitinteressen seien hinten anzustellen. Der Angeklagte erschien nicht, woraufhin das Landgericht seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verwarf. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde dagegen blieb erfolglos. In der Folge wurde Revision eingelegt. • Zulässigkeit der Beschwerden: Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags war zulässig, jedoch in der Sache unbegründet, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend begründet war (§ 329 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 44 Satz 1, 45 StPO). • Revision zulässig: Die Revision gegen die Verwerfung der Berufung wurde fristgerecht und ausreichend begründet eingereicht; die Einlassungen des Verteidigers konnten zugleich die Revisionsbegründung tragen (§ 345 Abs. 1 StPO). • Fehlerhaftes Verständnis der genügenden Entschuldigung: § 329 Abs. 1 StPO ist eng auszulegen, zugleich ist bei der Prüfung der Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung geboten. Eine pauschale Auffassung, der Angeklagte müsse Freizeitinteressen stets hinten anstellen, überspannt den Begriff der genügenden Entschuldigung und ist unverhältnismäßig. • Aufklärungspflicht des Gerichts: Das Landgericht hätte bei Unklarheiten über den Zeitpunkt der Buchung aufklären müssen; aus der bloßen Buchungsbestätigung lässt sich nicht zwingend schließen, dass die Reise erst nach Zustellung der Ladung gebucht wurde. Eine einfache Nachfrage beim Reiseveranstalter wäre möglich gewesen. • Besondere Bedeutung des Einzelfalls: Bei einer Bagatallstrafsache (25 Tagessätze zu 15 EUR) und dem rechtzeitigen Hinweis des Angeklagten auf seine Abwesenheit war es nach Auffassung des Senats unzumutbar, den Urlaub zu verschieben und damit die Verwerfung zu rechtfertigen. • Rechtsfolgen: Da das Landgericht sowohl den Entschuldigungsbegriff verkannt als auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist das Verwerfungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Senat verwirft die sofortige Beschwerde in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet, nimmt jedoch die Revision gegen die Verwerfung der Berufung an und hält sie für begründet. Das Landgericht hat den Begriff der genügenden Entschuldigung nach § 329 Abs. 1 StPO verkannt und seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es ungeprüft aus der Buchungsbestätigung schloss, der Urlaub sei nach Zugang der Ladung gebucht worden, ohne den Reiseveranstalter zu befragen oder klärende Ermittlungen anzustellen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Der Angeklagte hat hinsichtlich der in der Revision gerügten Rechtsfehler obsiegt; die Verwerfung der Berufung war nicht gerechtfertigt.