Urteil
3 U 262/04
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2005:0523.3U262.04.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.08.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.08.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Kläger begehren als Erben des am 20.08.1947 geborenen und am 11.05.2000 verstorbenen Herrn u von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen einer behaupteten fehlerhaften Schluckuntersuchung am 12.10.1998. Der Beklagte ist als niedergelassener Radiologe tätig. Im Jahre 1966 erfolgte bei Herrn u eine operative Entfernung eines Gehirntumors mit anschließender Bestrahlungstherapie. Im weiteren Verlauf, vermehrt seit 1990 und nochmals fortschreitend seit 1997 ergaben sich bei ihm regelmäßig Bronchitiden sowie Rippenfell- und Lungenentzündungen. Zudem traten erste Aspirationspneumonien auf, aus denen sich zunehmend unangenehme Schluckbeschwerden entwickelten. Im Herbst 1998 wurde Herr u wegen dieser Schluckbeschwerden von seinem Hausarzt zum Beklagten überwiesen zwecks Kontrastdarstellung des Ösophagus, wobei der Beklagte den Verstorbenen bereits mindestens zweimal wegen Pneumonien geröntgt hatte. Am 12.10.1998 erfolgte die Schluckuntersuchung mit einem Bariumsulfat-Kontrastmittel. Noch während der Untersuchung ist im Rahmen der Durchleuchtung bereits Kontrastmittel in der Trachea und im linken Unterlappenbronchus sichtbar gewesen. Herr u wurde daraufhin sogleich zur intensiv-medizinischen Behandlung in das Gemeinschaftskrankenhaus I verbracht, wo er bis zum 20.10.1998 auf der Intensivstation verblieb und dann bis zum 24.11.1998 in die neurologische Abteilung verlegt wurde. Bei dem Verstorbenen wurden im Krankenhaus I Ende und bei späteren Untersuchungen Kontrastmittelreste in beiden Lungen nachgewiesen. Es erfolgte eine Versorgung mit einer PEG-Sonde. Am 24.11.1998 wurde Herr u dann in die Klinik I3 verlegt, wo er sich teilweise in der Reha-Klinik sowie nach zwischenzeitlicher Verlegung in eine HNO-Klinik in C2 in der Klinik für Pneumonologie befand. Er wurde dort am 12.04.1999 entlassen und vom medizinischen Dienst am 06.05.1999 in die Pflegestufe II eingruppiert. Nach Einholung von Gutachten des Radiologen Dr. X vom 15.06.1999 und des Chefarztes der Röntgenabteilung der X2-Klinik der Stadt Z1, Dr. B, vom 01.07.1999 erging in dem Verfahren des später am 11.05.2000 verstorbenen Herrn u gegen den Beklagten bei der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen Westfalen Lippe unter dem 29.07.1999 ein gutachterlicher Bescheid dahin, daß nach übereinstimmender Angabe beider Sachverständiger ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege. Die Kläger, die ein Schmerzensgeld von 40.904,-- Euro vom Beklagten begehren, werfen diesem auf der Grundlage der o. g. Gutachten vor, die durchgeführte Schluckuntersuchung hätte nicht mit einem bariumhaltigen, sondern nur mit einem wasserlöslichen Kontrastmittel durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte habe bei genereller Kenntnis der vorliegenden Schluckbeschwerden eine ausreichende Anamnese und Voruntersuchung des verstorbenen Patienten auf mögliche Aspirationsgefahren unterlassen. Durch den Behandlungsfehler seien die Lungen des Verstorbenen durch das bariumhaltige Mittel in erheblichem Umfang geschädigt worden. Folge seien u. a. ständige Atemnot und latente Lungenentzündungen gewesen. Der Verstorbene habe aufgrund der fehlerhaften Behandlung bis zu seinem Tod durch eine PEG-Sonde ernährt werden und in die Pflegestufe II eingestuft werden müssen. Das Landgericht hat – ohne Beiziehung von Krankenunterlagen – Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen internistischen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Stellungnahme und mündlicher Erläuterung. Daraufhin hat es die Klage abgewiesen, nachdem es den zunächst bestellten radiologischen Sachverständigen PD Dr. H entpflichtet hatte. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vom Beklagten vorgenommene Schluckuntersuchung mit einem Bariumkontrastmittel stelle keinen Behandlungsfehler dar, da die Untersuchung indiziert gewesen sei und keine alternative Behandlungsmöglichkeit zum verabreichten Kontrastmittel bestanden habe. Ein wasserlösliches Mittel wäre stärker akutreizend gewesen und überdies läge nach den Ausführungen des Sachverständigen die Hauptschädigung des Verstorbenen in seiner Grunderkrankung und den damit verbundenen Aspirationen von Magensäure. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufung beanstanden die Kläger das landgerichtliche Verfahren, da der Sachverständige nicht Radiologe sei und das Gericht trotz Intervention der Kläger keine Krankenunterlagen des betroffenen Patienten beigezogen habe. Dies sei nach den Grundsätzen des Arzthaftungsverfahrens jedoch erforderlich gewesen. Ferner machen die Kläger noch sachliche Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten geltend und vertreten die Auffassung, daß der von den Gutachtern im Verfahren der Gutachterkommission festgestellte Behandlungsfehler und die weiteren Versäumnisse des Beklagten als grober Behandlungsfehler bewertet werden müßten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.904,-- Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. gem. § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Sache wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben und an das Landgericht zurück zu verweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, daß mangels Kausalität die Frage des Behandlungsfehlers letztlich dahinstehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Senat hat das angefochtene Urteil antragsgemäß nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, weil es auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruht und eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. 1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt zunächst darin, daß das Landgericht nicht die erforderlichen Krankenunterlagen des Beklagten, des überweisenden Hausarztes sowie der nach dem Vorfall tätigen Kliniken in I, C2 und I3 beigezogen hat, sondern das Verfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden hat, obgleich nicht nur die Kläger auf eine Beiziehung von Krankenunterlagen hingewirkt haben, sondern auch der Sachverständige mehrfach das Fehlen von entsprechenden Unterlagen angesprochen hat, allerdings ohne selbst die Beiziehung anzuregen oder zu empfehlen. Hierin liegt ein schwerwiegender Verfahrensverstoß gegen § 142 ZPO (Gehrlein, Neuere Rechtsprechung zur Arzt-Berufshaftung, VersR 2004, 1488, 1498 m. w. N.), da nicht ersichtlich ist, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Anordnung nach § 142 ZPO überhaupt in Betracht gezogen hätte. Auf den Schriftsatz vom 03.02.2004 (Bl. 235 GA), mit dem der Beklagte zur Vorlage der vollständigen Patientenunterlagen aufgefordert wurde, hat das Landgericht bis zum Termin vom 25.08.2004 nichts unternommen. Die Beiziehung von Krankenunterlagen ist jedoch Ausfluß der Prozeßförderungspflicht des Gerichts, das die Krankenunterlagen bei dem Beklagten oder den zuständigen Stellen anzufordern und dem Sachverständigen zur Fertigung seines Gutachtens zu überlassen hat. Die nachhaltige Bedeutung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den besonderen Anforderungen des Arzthaftungsrechts, nämlich durch eine sorgfältige Beweisaufnahme den schwierigen Interessenkonflikt zwischen Patient und Arzt sachgemäß und richtig zu entscheiden. 2. Ein weiterer gravierender Mangel des Beweisverfahrens liegt darin, daß das Landgericht – nachdem im Verfahren der Gutachterkommission zwei Radiologen einen Behandlungsfehler übereinstimmend bejaht haben – aus nicht nachvollziehbaren Gründen kein Sachverständigengutachten eines Radiologen zur Frage des Behandlungsfehlers eingeholt hat, sondern der ursprünglich bestellte radiologische Gutachter ausgewechselt wurde. Für die Beurteilung der Frage nach einem Behandlungsfehler, d. h. einem Verstoß gegen den zu fordernden medizinischen Standard kommt es maßgeblich darauf an, ob der betroffene Arzt diejenigen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereits vorausgesetzt und erwartet werden können (BGH NJW 1999, 1778, 1779; NJW 1995, 776; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 602). Demgemäß entspricht es der ständigen Praxis im Rahmen einer Beweisaufnahme, daß für die Beurteilung des geschuldeten medizinischen Standards ein Sachverständiger aus demjenigen Fachgebiet heranzuziehen ist, dem der beklagte Arzt angehört (vgl. BGH, NJW 1995, 776, 777; OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 – 3 U 100/99, VersR 2001, 249 m. w. Nichtannahmebeschluß des BGH vom 24.10.2000 – VI ZR 129/00; Steffen/Dressler, a.a.O. Rdn. 625; Rehborn, Aktuelle Entwicklungen im Arzthaftungsrecht, MDR 2001, 1148, 1155). Das Landgericht hat keine besonderen Umstände dargelegt, weshalb hier von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre. 3. Nach dem derzeitigen Sachstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß die bisherige Sachverhaltsfeststellung ohne umfangreiche Beiziehung von Krankenunterlagen sowie einer weiteren Beweiserhebung eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits zulassen würde. Auch das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, daß eine Haftung des Beklagten – unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler und ggfls. von welchem Gewicht vorliegt – bereits deswegen verneint werden könnte, weil jedenfalls in allen Punkten ein Kausalzusammenhang zwischen etwaigem Behandlungsfehler und gesundheitlicher Schädigung mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Zur Klärung des Sachverhalts bedarf es vielmehr einer weitergehenden umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, in der die erforderlichen Krankenunterlagen beizuziehen sind, ein radiologisches Gutachten zur Frage eines Behandlungsfehlers einschließlich etwaiger haftungsrechtlich relevanter Dokumentationsversäumnisse sowie möglicherweise auch ein erneutes internistisches Gutachten unter Einbeziehung der Krankenunterlagen einzuholen ist. Hinsichtlich des internistischen Gutachtens wird auf die Angaben im Senatsprotokoll Bezug genommen. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.