Beschluss
18 W 8/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinsamer, vorbehaltloser Verzicht der Parteien auf die Begründung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann konkludent auch den Verzicht auf die Anfechtung dieser Entscheidung (Rechtsmittelverzicht) beinhalten.
• Ein solcher Begründungs- und damit konkludenter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und von dem angefochtenen Gericht sowie vom Prozessgegner zu beachten; auf Einrede des Gegners ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
• Die Kostenentscheidung über den Rechtsstreit kann auf Grundlage von § 97 Abs. 1 ZPO ergehen; das Revisionszulassungsrecht ist gegeben, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Konkludenter Rechtsmittelverzicht durch Begründungsverzicht bei Kostenentscheidungen (§ 91a ZPO) • Ein gemeinsamer, vorbehaltloser Verzicht der Parteien auf die Begründung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann konkludent auch den Verzicht auf die Anfechtung dieser Entscheidung (Rechtsmittelverzicht) beinhalten. • Ein solcher Begründungs- und damit konkludenter Rechtsmittelverzicht ist wirksam und von dem angefochtenen Gericht sowie vom Prozessgegner zu beachten; auf Einrede des Gegners ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung über den Rechtsstreit kann auf Grundlage von § 97 Abs. 1 ZPO ergehen; das Revisionszulassungsrecht ist gegeben, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Kläger und Beklagter stritten vor dem Landgericht um Räumung und rückständige Miete eines gewerblichen Mietobjekts. Nach mündlicher Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich und erklärten in der Folge, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und das Landgericht unter Verzicht auf eine Begründung die Kosten gemäß § 91a ZPO entscheiden zu lassen. Das Landgericht legte die Kosten zu 5 % dem Kläger und zu 95 % dem Beklagten auf, ohne die Entscheidung zu begründen. Der Beklagte erhob daraufhin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde mit dem Angriff, das Gericht hätte trotz der Vereinbarung begründen müssen; der Kläger rügte, der Begründungsverzicht enthalte konkludent auch einen Verzicht auf Rechtsmittel. Das Landgericht legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. • Rechtsfolgen des Begründungsverzichts: Der Senat betrachtet den vorbehaltlos erklärten Verzicht auf die Begründung einer Kostenentscheidung als Ausdruck des Willens der Parteien, den Rechtsstreit auch in der Kostenfrage endgültig zu beenden; dieser Verzicht kann konkludent den Verzicht auf ein Rechtsmittel beinhalten. Rechtsgrundlagen: § 91a ZPO (Kostenentscheidung nach Vergleich), § 97 I ZPO (Kostenentscheidung), § 515 ZPO (Rechtsmittelverzicht) und die Verfahrensregelungen zur Abhilfe und Beschwerde sind zu beachten. • Praxis der Rechtsprechung: Es gibt divergierende Entscheidungen; eine Linie vertritt, dass Begründungsverzicht nicht automatischer Rechtsmittelverzicht sei, andere Entscheidungen sehen im Begründungsverzicht den konkludenten Verzicht auf Rechtsmittel. Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. • Begründung der Rechtsauffassung: Die Begründung ist Grundlage jeder Überprüfung durch Rechtsmittelinstanzen; wenn Parteien bewusst auf diese Grundlage verzichten, zeigen sie, dass ihnen die Nachvollziehbarkeit und damit die Möglichkeit der Überprüfung unwichtig ist. Häufiges Motiv ist Kostenersparnis; die Gebührenermäßigung setzt regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht voraus, weshalb Parteien den verbundenen Rechtsmittelverzicht kennen und beabsichtigen. • Folgen für das Verfahren: Ein vor Erlass der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam; das Ausgangsgericht und der Prozessgegner haben ihn zu beachten. Eine nachträgliche Ergänzung der Begründung durch das Gericht im Abhilfeverfahren ändert nicht die Wirksamkeit des bereits erklärten Verzichts, da der Beschwerdeführer seine Rechtsmittelentscheidung ohne die Begründungsgrundlage treffen müsste. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Da die Parteien den Begründungsverzicht und damit konkludent den Rechtsmittelverzicht erklärten, ist die sofortige Beschwerde des Beklagten unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht materiell auf § 97 I ZPO. • Rechtsmittelzulassung: Die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und ist uneinheitlich entschieden; deshalb wurde die Rechtsbeschwerde zur Klärung zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den nicht begründeten Kostenbeschluss des Landgerichts ist unzulässig und wird auf seine Kosten verworfen. Das Oberlandesgericht hält den vorbehaltlosen Verzicht der Parteien auf die Begründung der Kostenentscheidung für konkludent mit einem Verzicht auf die Anfechtung verbunden; daher war das Rechtsmittel vom Beklagten nicht statthaft. Die einschläglichen Normen sind § 91a ZPO für die Kostenentscheidung und § 97 I ZPO als materieller Kostenansatz, daneben § 515 ZPO zum Rechtsmittelverzicht. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.