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Beschluss

11 WF 25/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Bedürftigkeit und der Festlegung von Raten ist im Beschwerdeverfahren auf die seit 01.01.2005 geltende Fassung der für PKH maßgeblichen Vorschriften abzustellen, auch wenn der Bewilligungsbeschluss vor diesem Datum erging. • Änderungen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts und die Anhebung der Freibeträge nach § 115 I Nr. 2 ZPO sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. • Wenn unter Anwendung der seit 01.01.2005 geltenden Vorschriften das verbleibende Einkommen das Existenzminimum unterschreitet, scheidet eine Anordnung von Ratenzahlungen aus.
Entscheidungsgründe
Keine Ratenzahlung der Prozesskostenhilfe bei Unterschreitung des Existenzminimums • Bei der Prüfung der Bedürftigkeit und der Festlegung von Raten ist im Beschwerdeverfahren auf die seit 01.01.2005 geltende Fassung der für PKH maßgeblichen Vorschriften abzustellen, auch wenn der Bewilligungsbeschluss vor diesem Datum erging. • Änderungen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts und die Anhebung der Freibeträge nach § 115 I Nr. 2 ZPO sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. • Wenn unter Anwendung der seit 01.01.2005 geltenden Vorschriften das verbleibende Einkommen das Existenzminimum unterschreitet, scheidet eine Anordnung von Ratenzahlungen aus. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht Unna bewilligte PKH und ordnete nachträglich Ratenzahlung an. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ratenanordnung ein. Das Beschwerdegericht prüfte die Bedürftigkeit und berücksichtigte dabei die seit 01.01.2005 geltenden Änderungen der PKH-Vorschriften sowie die erhöhten Freibeträge. Es nahm eine Neuberechnung des einzusetzenden Nettoeinkommens unter Einschluss von steuerlichen Erstattungen und Abzügen gemäß SGB XII vor. Bei der Berechnung wurden berufsbedingte Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, Freibeträge, Hausfinanzierung, Heiz- und Wasserkosten sowie Kreditraten berücksichtigt. Das Ergebnis der Berechnung führte zu einer Unterdeckung des verfügbaren Einkommens. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Existenzminimums wurde die Ratenanordnung infrage gestellt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 127 II ZPO zulässig und hatte teilweise Erfolg. • Anwendbares Recht: Auch wenn der Bewilligungsbeschluss vor dem 01.01.2005 erging, ist wegen fehlender abweichender Übergangsregelungen auf die seit 01.01.2005 geltende Fassung der PKH-Vorschriften abzustellen, insbesondere wegen der Änderungen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts und der Anhebung der Freibeträge (§§ 114, 115 ZPO betreffend Bedürftigkeit und Ratenfestlegung). • Verfassungsrechtlicher Maßstab: Die Änderungen dienen der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots, durch Ratenzahlungen das Existenzminimum nicht zu unterschreiten. • Einkommensberechnung: Unter Anwendung der ab 01.01.2005 geltenden Regeln wurden steuerliche Erstattungen einbezogen und Abzüge nach § 82 II SGB XII sowie Erwerbsfreibeträge nach § 82 III SGB XII berücksichtigt; ferner wurden Freibeträge nach § 115 ZPO und laufende Wohn- und Versicherungskosten abgezogen. • Folgerung: Nach der neueren Rechtslage verbleibt kein Raum für Ratenzahlungsanordnungen, wenn die Berechnung eine Unterdeckung gegenüber dem Existenzminimum ergibt. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht hob die Ratenzahlungsanordnung des Amtsgerichts auf. Die Entscheidung wurde gerichtsgebührenfrei erlassen und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Begründend hat das Gericht auf die seit 01.01.2005 geltenden PKH-Vorschriften abgestellt und die Einkommensberechnung unter Berücksichtigung der geänderten Freibeträge und SGB XII-Abzüge vorgenommen, woraufhin eine Unterdeckung und somit die Unmöglichkeit von Ratenzahlungen festgestellt wurde. Damit ist die Ratenpflicht entfallen, weil eine Belastung mit Raten das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum der Antragstellerin unterschreiten würde.