OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 UF 210/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vorbestehendem gewöhnlichem Aufenthalt eines Kindes in Staat A und widerrechtlicher Verbringung nach Staat B ist nach Art.12 HKÜ grundsätzlich die sofortige Rückgabe an Staat A anzuordnen. • Eine nachträgliche einverständliche Genehmigung des sorgeberechtigten Elternteils zum Verbleib in Staat B liegt nur vor, wenn diesem die rechtliche Lage bekannt war und er bewusst eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgegeben hat. • Schwerwiegende Gefahren für das leibliche oder seelische Wohl des Kindes rechtfertigen nur ausnahmsweise die Verweigerung einer Rückführung; typische Belastungen einer Rückführung sind hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Rückführungsanordnung nach Haager Übereinkommen bei widerrechtlicher Verbringung • Bei vorbestehendem gewöhnlichem Aufenthalt eines Kindes in Staat A und widerrechtlicher Verbringung nach Staat B ist nach Art.12 HKÜ grundsätzlich die sofortige Rückgabe an Staat A anzuordnen. • Eine nachträgliche einverständliche Genehmigung des sorgeberechtigten Elternteils zum Verbleib in Staat B liegt nur vor, wenn diesem die rechtliche Lage bekannt war und er bewusst eine rechtlich bedeutsame Erklärung abgegeben hat. • Schwerwiegende Gefahren für das leibliche oder seelische Wohl des Kindes rechtfertigen nur ausnahmsweise die Verweigerung einer Rückführung; typische Belastungen einer Rückführung sind hierfür nicht ausreichend. Die Eltern des Kindes Y (geb. 20.07.2002) lebten ursprünglich in Italien. Der Vater ist Italiener, die Mutter Deutsche; die Eltern waren nicht verheiratet. Aufgrund befristeter Saisonarbeit hielt sich die Familie zeitweise in der Schweiz auf; im Mai 2004 reiste die Mutter mit dem Kind dorthin. Ende August 2004 verließ die Mutter die Schweiz eigenmächtig und reiste mit dem Kind nach Deutschland, ohne dies mit dem Vater abzusprechen, und hinterließ einen Abschiedsbrief. Der Vater beantragte beim Amtsgericht Hamm die sofortige Rückführung des Kindes nach Italien nach dem Haager Übereinkommen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt; die Mutter legte Beschwerde ein und rügte u. a. einen bereits verlagerten gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz, eine angebliche nachträgliche Zustimmung des Vaters sowie Gefährdungen des Kindeswohls bei Rückführung. • Anwendbarkeit des HKÜ: Das Kind hatte vor der Einreise nach Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien; vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz ist als Ferienbesuch am Arbeitsort des Vaters zu werten, eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts wurde nicht glaubhaft gemacht (Art.4 HKÜ, maßgeblich ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt). • Widerrechtlichkeit des Verbringens (Art.3 HKÜ): Die Mutter handelte eigenmächtig und ohne Absprache; dadurch wurde das Mit-Sorgerecht des Vaters verletzt und sein tatsächliches Ausüben dadurch beeinträchtigt. Das Amtsgericht durfte daher die Rückführung nach Art.12 i.V.m. Art.3 HKÜ anordnen. • Keine nachträgliche Zustimmung des Vaters (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ): Äußerungen des Vaters während Besuchskontakten, die erst nach seiner Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten gemacht wurden, begründen keine rechtlich bedeutsame Genehmigung des Verbleibs in Deutschland. • Gefährdungseinwand (Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ): Das Amtsgericht hat zu Recht keine schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Gefahren für das Kind festgestellt. Typische Belastungen einer Rückführung begründen keinen Ausnahmefall; nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen könnten eine Rückgabe verhindern. • Praktische Folgen und Zumutbarkeit: Die Beschwerdeführerin kann persönlich das Kind nach Italien zurückbringen oder notfalls zusammen mit dem Vater dorthin reisen; finanzielle Engpässe wegen Sozialhilfelage rechtfertigen die Verweigerung der Rückführung nicht. • Verfahrensrechtliches: Die sofortige Beschwerde war zulässig und fristgerecht; die Beschwerde hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg; Prozesskostenhilfe wurde versagt mangels Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde überwiegend zurückgewiesen; die Rückführungsanordnung des Amtsgerichts wurde bestätigt, wobei die Frist für freiwillige Rückführung bis zum 18.12.2004 verlängert und die Vollstreckung erst ab dem 19.12.2004 zugelassen wurde. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und das beantragte Prozesskostenhilfeersuchen wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Gegenstandswert wurde festgesetzt; die Entscheidung beruht darauf, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, die Verbringung nach Deutschland widerrechtlich war und keine außergewöhnlichen Gefährdungen eine Rückführung verhinderten.