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Beschluss

15 W 435/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG kann zur kurzfristigen Sicherung einer geplanten Abschiebung auch ohne konkrete Feststellung einer Entziehungsabsicht angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Vollzug vorbereitet wurde. • Im Verfahren der weiteren Beschwerde darf die Überprüfung auf die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts beschränkt bleiben; Feststellungsanträge, die nicht bereits im Erstverfahren gestellt wurden, sind in der weiteren Beschwerde unzulässig. • Bei der Ermessensausübung nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG sind Verhältnismäßigkeit und der Zweck der Vorschrift (Sicherung eines aufwendigen Abschiebungsvollzugs) zu berücksichtigen; die Nachprüfung beschränkt sich auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. • Im Beschwerdeverfahren kann von einer erneuten mündlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine frühere Anhörung und schriftliche Vorbringen der Parteien zur Sachaufklärung ausreichend waren.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.2 AuslG zur kurzfristigen Sicherung von Abschiebungen • Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG kann zur kurzfristigen Sicherung einer geplanten Abschiebung auch ohne konkrete Feststellung einer Entziehungsabsicht angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Vollzug vorbereitet wurde. • Im Verfahren der weiteren Beschwerde darf die Überprüfung auf die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts beschränkt bleiben; Feststellungsanträge, die nicht bereits im Erstverfahren gestellt wurden, sind in der weiteren Beschwerde unzulässig. • Bei der Ermessensausübung nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG sind Verhältnismäßigkeit und der Zweck der Vorschrift (Sicherung eines aufwendigen Abschiebungsvollzugs) zu berücksichtigen; die Nachprüfung beschränkt sich auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. • Im Beschwerdeverfahren kann von einer erneuten mündlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine frühere Anhörung und schriftliche Vorbringen der Parteien zur Sachaufklärung ausreichend waren. Der Betroffene war als abgelehnter Asylbewerber zur Ausreise verpflichtet; sein Abschiebungsbescheid des Bundesamtes war bestandskräftig. Ehefrau und gemeinsames Kind lebten mit ihm in Deutschland; die Ehefrau war erneut schwanger mit voraussichtlicher Entbindung Anfang Januar 2005. Die Ausländerbehörde bereitete die Abschiebung der Familie vor, erzielte Heimreisepapiere und buchte Flüge für den 21.10.2004. Der Betroffene wurde am 07.10.2004 festgenommen und verbrachte eine Nacht in behördlichem Gewahrsam. Das Amtsgericht ordnete am 08.10.2004 auf Antrag der Ausländerbehörde Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.2 AuslG für zwei Wochen an und ordnete sofortige Wirksamkeit an. Der Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Der Betroffene wurde später durch einen VG-Beschluss vor der geplanten Abschiebung aus der Haft entlassen und begehrte in der weiteren Beschwerde Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Inhaftierung sowie der gerichtlichen Beschlüsse. • Die weitere Beschwerde ist in Bezug auf neu vorgebrachte Feststellungsanträge unzulässig, da diese nicht bereits im Erstbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurden; Gegenstand der weiteren Beschwerde ist nur die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts (§§ 103 Abs.2 AuslG, 27 FGG). • Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach §57 Abs.2 S.2 AuslG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend bejaht: die Ausreisefrist war abgelaufen und die Abschiebung war vorbereitet und vollziehbar (bestandskräftiger Bescheid vom 19.08.2003, gebuchte Flüge, Heimreisedokumente). • §57 Abs.2 S.2 AuslG ist fakultativ und dem gerichtlichen Ermessen unterstellt; dieses Ermessen hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und mit eingehender Begründung ausgeübt. Eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler, insbesondere keinen Ermessensmissbrauch. • Die Kammer durfte die familiären Bindungen und die Schwangerschaft der Ehefrau berücksichtigen, musste aber die materielle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Überprüfung der Abschiebungsandrohung beachten; daraus folgt kein Verstoß gegen Art.6 GG im Beschwerdeverfahren. • Die Rechtspflicht zur mündlichen Anhörung nach §103 Abs.2 AuslG in Verbindung mit §5 FEVG war erfüllt bzw. konnte wegen vorheriger Anhörung und umfassender schriftlicher Vorträge entbehrlich sein. • Die Auffassung, zur Anordnung nach §57 Abs.2 S.2 AuslG seien konkrete Anhaltspunkte für Entziehungsabsicht erforderlich, wird verworfen; Satz 2 ist als eigenständiger, weniger strenger Haftgrund auszulegen und darf nicht mit Satz 1 (insbesondere Nr.5) vermengt werden. • Eine Divergenzvorlage an den BGH nach §28 Abs.2 FGG war nicht geboten, da nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass die abweichende Entscheidung eines anderen OLG ausschließlich auf der selben Rechtsfrage beruht. Die sofortige weitere Beschwerde wurde insgesamt zurückgewiesen außer insoweit, als der Feststellungsantrag zu dem behördlichen Ingewahrsam unzulässig war; im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Sicherungshaft standzuhalten, rechtmäßig. Der Senat bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Landgerichtsentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des §57 Abs.2 S.2 AuslG vorlagen und dass das Gericht sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Es liegt kein Ermessensfehler, keine unzureichende Anhörung und kein sonstiger Rechtsverstoß vor, der die Entscheidung des Landgerichts zu beanstanden erlauben würde. Der Betroffene ist damit in der weiteren Beschwerde unterlegen; seine konkrete Haftentlassung erfolgte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, was den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg für die materielle Prüfung der Abschiebung bestätigt.