Beschluss
6 WF 269/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann teilweise zu gewähren sein, wenn sich die Rechtsverteidigung gegen bestimmte Anträge als aussichtsreich erweist.
• Die Vorlage von Gehaltsabrechnungen ist umfassend zu fordern; eine Arbeitgeberbescheinigung ersetzt diese nicht, wenn sie keine Angaben für den streitigen Zeitraum oder keine hinreichende Nachvollziehbarkeit der Abzüge enthält.
• Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind nur nachgewiesene berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.
• Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich auch die Bestellung eines am Wohn- oder Geschäftsort der bedürftigen Partei niedergelassenen Anwalts zuzulassen, sofern keine besonderen Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Teilgewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines ortsfremden Rechtsanwalts • Prozesskostenhilfe kann teilweise zu gewähren sein, wenn sich die Rechtsverteidigung gegen bestimmte Anträge als aussichtsreich erweist. • Die Vorlage von Gehaltsabrechnungen ist umfassend zu fordern; eine Arbeitgeberbescheinigung ersetzt diese nicht, wenn sie keine Angaben für den streitigen Zeitraum oder keine hinreichende Nachvollziehbarkeit der Abzüge enthält. • Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind nur nachgewiesene berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig; bloße Pauschalvorträge genügen nicht. • Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich auch die Bestellung eines am Wohn- oder Geschäftsort der bedürftigen Partei niedergelassenen Anwalts zuzulassen, sofern keine besonderen Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO entgegenstehen. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe und gerichtliche Verteidigung gegen Unterhalts- und Auskunftsansprüche des Klägers. Der Kläger verlangt Auskünfte zu Einkünften ab September 2002, die Vorlage von Gehaltsabrechnungen sowie den Steuerbescheid 2002; ferner fordert er einen monatlichen Unterhaltsbetrag für den Kläger. Das Amtsgericht gewährte Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt und ordnete die Beiordnung einer örtlichen Anwältin unter Einschränkungen an. Der Beklagte rügte dies mit sofortiger Beschwerde. Streitgegenstand ist insbesondere, ob Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen einzelne Klageanträge zu gewähren ist, ob Gehaltsabrechnungen bzw. der Steuerbescheid vorzulegen sind, und welcher monatliche Unterhalt unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten geschuldet ist. • Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet; die Verweigerung der Prozesskostenhilfe gegenüber Klageantrag Ziffer 1 ist korrekt, weil der Beklagte für 2002 keine Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat und die Rechtsverteidigung insoweit aussichtslos ist. • Die Vorlage der Gehaltsabrechnungen (Klageantrag Ziffer 2) ist unabdingbar; die vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers vom 22.12.2003 ersetzt die Abrechnungen nicht, da sie sich nicht auf den begehrten Zeitraum bezieht und Abzüge sowie mögliche steuerfreie Zuschläge nicht nachvollziehbar macht. Die Pflicht zur Vorlage erstreckt sich auch auf Nebenverdienst. • Hinsichtlich des Steuerbescheids 2002 besteht hingegen Aussicht auf Erfolg der Verteidigung, soweit der Beklagte vorträgt, dass ein Steuerbescheid nicht ergangen ist; in diesem Fall wäre das Klagebegehren auf eine unmögliche Leistung gerichtet. • Für die vorläufig bezifferte Ziffer 5 (Unterhalt) hat die Verteidigung Erfolg gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 EUR: Aus dem bisherigen Erkenntnisstand ergeben sich Einkünfte von 1.453,09 EUR monatlich; berufsbedingte Aufwendungen sind nicht pauschal abzugsfähig mangels konkreter Substantiierung; die geltend gemachte Kreditrate ist nicht anzuerkennen, weil der Kredit nach Auffassung des Amtsgerichts bereits getilgt wäre und gegen diese Annahme nichts vorgetragen wurde. • Nach Abzug des Selbstbehalts (840 EUR) verbleiben 613,09 EUR für Unterhaltszwecke; bei gebotener Mangelverteilung verbleibt somit ein Anspruch des Klägers von 240,48 EUR monatlich, auf den die bereits geleisteten Zahlungen des Beklagten (monatlich 204,52 EUR von Juli 2003 bis Mai 2004) anzurechnen sind. • Die eingeschränkte Beiordnung der Rechtsanwältin war zu ändern: Nach jüngerer Rechtsprechung ist die Beiordnung eines am Wohn- oder Geschäftsort der bedürftigen Partei niedergelassenen Anwalts grundsätzlich als zweckentsprechend anzusehen, sofern keine besonderen Umstände des § 121 Abs. 4 ZPO entgegenstehen; daher ist eine uneingeschränkte Beiordnung vorzunehmen und Reisekostenvergütung nach den maßgeblichen Gebührenregelungen zu ermöglichen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise erfolgreich. Es wird Prozesskostenhilfe weitergehend bewilligt für die Verteidigung gegen die Vorlage des Steuerbescheids 2002 und gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 EUR (ab Juli 2003 unter Anrechnung geleisteter Zahlungen). Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe gegenüber dem Antrag auf Auskunft zu Ziffer 1 bleibt bestehen, weil der Beklagte für 2002 keine Einkommensangaben gemacht hat und die Verteidigung aussichtslos ist. Die Vorlagepflicht der Gehaltsabrechnungen besteht fort; die Arbeitgeberbescheinigung ersetzt diese nicht, soweit sie lückenhaft oder nicht zeitraumbezogen ist. Schließlich ist die beigeordnete Anwältin uneingeschränkt zu bestellen; die Beklagtenseite erhält die erforderliche Beiordnung und die Möglichkeit, erstattungsfähige Reisekosten geltend zu machen.