Urteil
5 U 136/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine eingebaute Heizanlage kann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und damit unbewegliche Sache sein (§§ 93, 94 BGB).
• Eine vertragliche Vereinbarung über Eigentumsübertragung scheitert, wenn die Sache bereits wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und somit nicht Gegenstand dinglicher Verfügungen sein kann (§§ 93, 94 BGB).
• Zutrittsrechte oder vertraglich eingeräumte Betretungsbefugnisse begründen keinen unmittelbaren Besitz und sind kein Ersatz für die erforderliche Übergabe nach § 929 BGB.
• Ansprüche aus den §§ 861, 862 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsteller unmittelbarer Besitzer war; mittelbarer Besitz begründet keinen Besitzschutz gegen unmittelbaren Besitzer.
• Die Feststellungsklage auf Eigentum ist unbegründet, wenn die materiellen Voraussetzungen für Eigentumserwerb nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Heizanlage als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes – kein dinglicher Erwerb • Eine eingebaute Heizanlage kann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und damit unbewegliche Sache sein (§§ 93, 94 BGB). • Eine vertragliche Vereinbarung über Eigentumsübertragung scheitert, wenn die Sache bereits wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und somit nicht Gegenstand dinglicher Verfügungen sein kann (§§ 93, 94 BGB). • Zutrittsrechte oder vertraglich eingeräumte Betretungsbefugnisse begründen keinen unmittelbaren Besitz und sind kein Ersatz für die erforderliche Übergabe nach § 929 BGB. • Ansprüche aus den §§ 861, 862 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsteller unmittelbarer Besitzer war; mittelbarer Besitz begründet keinen Besitzschutz gegen unmittelbaren Besitzer. • Die Feststellungsklage auf Eigentum ist unbegründet, wenn die materiellen Voraussetzungen für Eigentumserwerb nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt Einräumung unmittelbaren Besitzes an einer Heizanlage in Block 5 eines Grundstücks sowie hilfsweise die Feststellung ihres Eigentums. Sie beruft sich auf einen Vertrag mit der Fa. R vom 04./15.09.1998, wonach die Anlage übertragen worden sein soll, und macht zudem Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB geltend. Die Anlage versorgt mehrere Gebäude (Block 5, weitere Häuser, Schule, Reiterverein, Gastronomie). Die Beklagten bestreiten Eigentum und behaupten, die Heizanlage sei wesentlicher Bestandteil von Block 5 geworden; sie boten zudem wiederholt Entfernung und Herausgabe an. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • § 985 BGB greift nicht, weil die Klägerin nicht Herausgabe, sondern Einräumung des unmittelbaren Besitzes anstrebt; die Befugnis, die Anlage vor Ort weiter zu betreiben, richtet sich aus schuldrechtlichen Beziehungen. • Die Heizanlage ist wesentlicher Bestandteil von Block 5 (§§ 93, 94 BGB). Sie wurde zur Herstellung des Gebäudes eingefügt; für die Wesentlichkeit sprechen Einbauzweck und Verkehrsauffassung bei beheizten Wohn- und Schulgebäuden. Auch wenn die Anlage mehrere Gebäude versorgt, ändert dies nichts an der Bestandteilseigenschaft. • Die Vereinbarung vom 04./15.09.1998 mit der Fa. R konnte die Bestandteilseigenschaft nicht aufheben, weil keine tatsächliche Trennung der Anlage vom Gebäude erfolgte, die für eine Aufhebung erforderlich wäre. • Selbst bei unterstellter Sonderrechtsfähigkeit fehlte eine wirksame Übergabe gemäß § 929 BGB. Die Fa. R behielt jedenfalls Besitzpositionen (Zugang zu Kellerräumen) zurück, und es liegen keine Indizien für ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) oder ein anderes Übergabesurrogat vor. • Zutrittsrechte nach § 3 Ziff. 1 des Vertrages begründen keinen unmittelbaren Besitz; sie weisen vielmehr darauf hin, dass der Klägerin keine unkontrollierte tatsächliche Sachherrschaft eingeräumt wurde. • Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB sind ausgeschlossen, weil die Klägerin niemals unmittelbare Besitzerin der Heizanlage im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB war; mittelbarer Besitz rechtfertigt keinen Besitzschutz gegen den unmittelbaren Besitzer. • Mangels Eigentums der Klägerin ist auch die hilfsweise begehrte Feststellung der Eigentümerschaft unbegründet. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Heizanlage ist als wesentlicher Bestandteil von Block 5 zu qualifizieren, sodass ein dinglicher Erwerb durch die Klägerin nicht stattgefunden hat und eine vertragliche Eigentumsübertragung ins Leere lief. Eine Übergabe i.S.d. § 929 BGB fand nicht statt, und Zutrittsrechte begründen keinen unmittelbaren Besitz oder Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB. Die hilfsweise begehrte Feststellung des Eigentums ist daher ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.