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Beschluss

4 WF 272/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde nach § 621g S.2 i.V.m. § 620c S.1 ZPO ist zwingend; bei Fristversäumnis ist die Beschwerde unzulässig. • § 621g ZPO gilt auch für einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren, die auf eine Anregung des Jugendamtes ergehen; eine solche Anregung ist als Antrag im Sinne des § 621g ZPO zu behandeln. • Bei Abänderungsanträgen nach Einreichung neuer Tatsachen ist zügig und mit Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten zu entscheiden; gegebenenfalls ist ein weiterer mündlicher Termin anzuberaumen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13a Abs.1 S.2 FGG, soweit § 621a ZPO Verweisregelungen auf das FGG nahelegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit sofortiger Beschwerde bei Fristversäumnis in einstweiliger Sorgerechtsanordnung • Die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde nach § 621g S.2 i.V.m. § 620c S.1 ZPO ist zwingend; bei Fristversäumnis ist die Beschwerde unzulässig. • § 621g ZPO gilt auch für einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren, die auf eine Anregung des Jugendamtes ergehen; eine solche Anregung ist als Antrag im Sinne des § 621g ZPO zu behandeln. • Bei Abänderungsanträgen nach Einreichung neuer Tatsachen ist zügig und mit Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten zu entscheiden; gegebenenfalls ist ein weiterer mündlicher Termin anzuberaumen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13a Abs.1 S.2 FGG, soweit § 621a ZPO Verweisregelungen auf das FGG nahelegt. Das Familiengericht Dortmund erließ auf Anregung des Jugendamtes eine einstweilige Anordnung in einem Sorgerechtsverfahren. Der Kindesvater ließ sich durch Bevollmächtigte vertreten; die angefochtene Entscheidung wurde diesen am 23.09.2004 zugestellt. Die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde endete am 07.10.2004. Die Beschwerde des Kindesvaters ging erst am 26.10.2004 beim Familiengericht ein. In der Beschwerdeschrift wurden neue Tatsachen vorgetragen (Entgiftung der Kindesmutter, Therapieplatz mit Kinderbetreuung, Bereitschaft Dritter zur vorübergehenden Betreuung), die in der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt waren. Das Oberlandesgericht prüfte die Anwendbarkeit von § 621g ZPO auf Anregungen des Jugendamtes und die Zulässigkeit der Beschwerde sowie prozessuale Folgerungen für den Umgang mit nachgetragenen Tatsachen. • Anwendbarkeit von § 621g ZPO: § 621g ZPO ist auch dann einschlägig, wenn das Familiengericht aufgrund einer Anregung des Jugendamtes einstweilige Anordnungen trifft. Eine Anregung des Jugendamtes enthält regelmäßig einen Sachverhalt mit Entscheidungsvorschlag und erfüllt damit das gesetzliche Antragserfordernis des § 621g S.1 ZPO. • Fristversäumnis und Unzulässigkeit: Nach § 621g S.2 ZPO ist § 620c ZPO anzuwenden; die sofortige Beschwerde ist innerhalb der dort vorgesehenen Zweiwochenfrist einzulegen. Die Zustellung erfolgte am 23.09.2004, Fristende war der 07.10.2004; der Eingang der Beschwerdeschrift am 26.10.2004 führte zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verfristung. • Auslegung der Beschwerdeschrift als Abänderungsantrag: Die in der Beschwerde erstmals vorgetragenen Tatsachen sind als Antrag auf Abänderung nach § 620b Abs.1 S.1 ZPO zu behandeln, da sie eine veränderte tatsächliche Grundlage für die Entscheidung darstellen. • Verfahrensrechtliche Anforderungen bei SorgerechtsEilverfahren: Wegen der verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge (Art.6 GG) ist in Sorgerechts-Eilverfahren effektiver Grundrechtsschutz geboten. Daher sind alle Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen; bei neuem Sachverhalt ist zügig zu entscheiden und gegebenenfalls ein weiterer mündlicher Termin anzusetzen, um die veränderten Tatsachen zu erörtern. • Sachverständigenbeauftragung: Im Hinblick auf Eilbedürftigkeit soll geprüft werden, ob an der Beauftragung einer Sachverständigen festgehalten werden kann, wenn diese frühestens erheblich später mit der Begutachtung beginnen kann und besondere Umfangs- und Kostenfolgen zu erwarten sind. • Kostenentscheidung: Soweit einschlägig bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 13a Abs.1 S.2 FGG aufgrund des Verweises des § 621a ZPO auf Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund ist als unzulässig verworfen, weil die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten wurde. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Bevollmächtigten erfolgte am 23.09.2004, die Beschwerdeschrift ging erst am 26.10.2004 ein; daher war die Beschwerde verspätet und materiell nicht zu prüfen. Inhaltlich stellte das Gericht klar, dass § 621g ZPO auch Anregungen des Jugendamtes erfasst und dass nachgetragenen Tatsachen als Abänderungsantrag zu behandeln sind; in solchen Fällen sind zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes weitere Aufklärungsmaßnahmen und gegebenenfalls ein mündlicher Termin anberaumen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater gemäß der einschlägigen Kostenregelungen des FGG.