Beschluss
23 W 267/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:1108.23W267.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 6.386,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2003 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 . Die außergerichtlichen Kosten den Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 tragen die Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. 1 G r ü n d e : 2 Obwohl die Kläger ihren Zahlungs- und Feststellungsanspruch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht haben, ist die Prozessgebühr ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß mit insgesamt 16/10 in Ansatz zu bringen. Die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann erst seit dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 18. Februar 2002, Az. II ZR 331/00, veröffentlicht in NJW 2002,2307 f. als hinreichend geklärt angesehen werden. Bis dahin lag noch keine gesicherte Rechtsprechung in dieser Frage vor. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056 ff.), in dem erstmals die Parteifähigkeit der GbR bejaht wurde, war lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt wurde. Ihm standen zudem die Entscheidungen anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs entgegen (BGHZ 80, 222, 227; BGHZ 109, 15, 17 f.). Bei Klageeinreichung am 10. April 2001 waren die Kläger daher gezwungen, selbst zu klagen und ihre gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entsprechend zu beauftragen. Die durch die Einreichung der Klageschrift angefallene erhöhte Prozessgebühr ist damit in vollem Umfang ausgleichungsfähig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003, Az. VIII ZB 69/02). 3 Folglich sind den erstattungsfähigen Kosten der Kläger weitere 864,08 entsprechend 2/3 der 6/10- Erhöhung hinzuzurechnen. 4 Die mit der Beschwerde weiter verfolgte Verzinsung der dem Kläger für die Instanz zu erstattenden Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erster Instanz ist hingegen zu Recht abgelehnt worden. 5 Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Kläger für beide Instanzen ist ausschließlich der Prozessvergleich vom 10. April 2003. Durch die darin getroffene Kostenregelung hat das erstinstanzliche Urteil seine Eigenschaft als Kostengrundscheidung verloren (vgl. OLG Hamm MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe MDR 1992, 1007; OLG München MDR 1996, 532; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104, Rn. 6 mwN). Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann Verzinsung der erstinstanzlichen Kosten daher erst ab Eingang des Kostenantrags nach Vergleichsabschluss ausgesprochen werden, es sei denn, die Parteien hätten den Fortbestand der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Vergleich vereinbart (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104, Rn. 6 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Es bleibt damit auch für die erstinstanzlichen Kosten bei dem im angefochtenen Beschluss festgelegten Zinsbeginn. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht dem Abänderungsinteresse.