Urteil
3 UF 555/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vater eines behinderten nichtehelichen Kindes kann über die dreijährige Betreuungsfrist hinaus nach § 1615l Abs.2 S.3 BGB zum Unterhalt der Mutter verpflichtet sein, wenn besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt.
• Bei gemeinsamer Unterhaltsverpflichtung haften geschiedener Ehemann und nichtehelicher Vater nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit anteilig (§§ 1606 Abs.3, 1607 Abs.2 BGB); die Quote bemisst sich nicht allein nach Erwerbseinkommen, sondern auch nach dem besonderen Betreuungsbedarf des Kindes.
• Der Bedarf der Mutter nach § 1615l richtet sich nach der durch die eheliche Lebensstellung geprägten Lebensstellung; geringfügige eigene Einkünfte der Mutter können bei besonderem Betreuungsbedarf als überobligationsmäßig unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters bei dauerhafter Kindesbehinderung (70:30 Haftungsquote) • Der Vater eines behinderten nichtehelichen Kindes kann über die dreijährige Betreuungsfrist hinaus nach § 1615l Abs.2 S.3 BGB zum Unterhalt der Mutter verpflichtet sein, wenn besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorliegt. • Bei gemeinsamer Unterhaltsverpflichtung haften geschiedener Ehemann und nichtehelicher Vater nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit anteilig (§§ 1606 Abs.3, 1607 Abs.2 BGB); die Quote bemisst sich nicht allein nach Erwerbseinkommen, sondern auch nach dem besonderen Betreuungsbedarf des Kindes. • Der Bedarf der Mutter nach § 1615l richtet sich nach der durch die eheliche Lebensstellung geprägten Lebensstellung; geringfügige eigene Einkünfte der Mutter können bei besonderem Betreuungsbedarf als überobligationsmäßig unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin ist Mutter der 1998 geborenen, schwer erkrankten Tochter L., die bei ihr lebt und intensiver Betreuung bedarf. Sie war mit P. T. verheiratet; aus dieser Ehe stammt die Tochter P. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, Vater der L., Unterhaltszahlungen gemäß § 1615l BGB für den Zeitraum ab 01.01.2001 und laufend. Der Beklagte leistet bereits vorrangigen Kindesunterhalt für L. und die halterliche Tochter F.; der geschiedene Ehemann P. T. ist ebenfalls unterhaltspflichtig. Das Famgericht hat der Klägerin teilweise Unterhalt zugesprochen und die Haftung zwischen Beklagtem und geschiedenen Ehemann mit 70:30 verteilt; die Klägerin beruft sich auf höhere Beträge ab 2001. Der Senat holte ein Gutachten zum Betreuungsbedarf ein und entschied über Neufeststellung des Bedarfs und die Haftungsquoten. • Rechtliche Grundlage ist § 1615l BGB; Maßstab des Unterhalts ist die durch die ehelichen Verhältnisse geprägte Lebensstellung der Mutter (§§ 1615l Abs.3, 1610 Abs.1, 1578 BGB). • Die vom Senat eingeholte gutachterliche Feststellung bestätigt eine schwere, progrediente Polyarthritis bei L. mit dauerhafter erhöhtem Betreuungs- und Pflegebedarf, wodurch die gesetzliche Dreijahresgrenze des § 1615l Abs.3 BGB nicht greift und Unterhalt über diesen Zeitraum hinaus geschuldet ist (§ 1615l Abs.2 S.3 BGB). • Bei der Bemessung des Bedarfs wurden die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben; geringfügige Erwerbstätigkeit der Klägerin wurde wegen des besonderen Betreuungsbedarfs als überobligationsmäßig nicht angerechnet (§ 1577 Abs.2 BGB Erwägung). • Haftungsquote: Nach § 1606 Abs.3 S.1 in Verbindung mit § 1607 Abs.2 BGB haften der geschiedene Ehemann und der nichteheliche Vater anteilig; unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des überwiegenden Betreuungsbedarfs der L. setzte der Senat eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten des Beklagten fest. • Leistungsfähigkeit des Beklagten ist gegeben; der Senat berücksichtigte bereinigte Einkünfte, Fahrtkosten und Steuererstattungen bei den Berechnungen und verzichtete auf Berücksichtigung von Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt als Bedarfsposten gegen den nichtehelichen Vater. • Konkrete Berechnung führte zu rückständigem Unterhalt von insgesamt 15.938,80 € für Jan 2001–Nov 2004 abzüglich geleisteter Zahlungen sowie zu laufendem Unterhalt ab Dez 2004 in Höhe von 306,11 € monatlich. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg: Der Beklagte wurde zur Zahlung von rückständigem Unterhalt für den Zeitraum 01.01.2001 bis 30.11.2004 in Höhe von insgesamt 15.938,80 € verurteilt, abzüglich bereits gezahlter Beträge für Jan–Okt 2001. Ab Dezember 2004 ist laufender monatlicher Unterhalt in Höhe von 306,11 € zu zahlen. Der Senat begründete die Entscheidung mit der besonderen, dauerhaften Betreuungsbedürftigkeit des behinderten Kindes L., weshalb die Dreijahresfrist des § 1615l Abs.3 BGB nicht greift, und verteilte die Haftung zwischen Beklagtem und geschiedenen Ehemann im Verhältnis 70:30 nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Im Übrigen blieb die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.