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Urteil

31 U 63/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:1013.31U63.04.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.01.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.01.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie des Parteivorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Der Vertrag sei nicht nach §§ 3 HaustürWG, 9 VerbrKrG rückabzuwickeln. Die Kläger seien für eine Haustürsituation beweisfällig geblieben. Es bestehe kein Anlaß, die Kläger von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Auch bei einer Gesamtwürdigung bestehe nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Haustürsituation. Eine etwaige Haustürsituation sei der Beklagten auch nicht zuzurechnen. Es sei kein konkreter Umstand vorgetragen, aus dem sich ergebe, daß die Beklagte die Haustürsituation gekannt habe oder hätte erkennen müssen. Insbesondere genüge es nicht, daß eine gewerblich tätige Gesellschaft das Wohnungseigentum an die Kläger verkauft habe. Eine etwaige Haustürsituation sei auch nicht kausal für den Abschluß der Finanzierungsverträge. Die ersten Gespräche hätten Anfang 1997 stattgefunden. Der Darlehnsvertrag sei dagegen erst am 27.03.97 unterzeichnet worden. Darüber hinaus komme es hier nicht zu einer Durchgriffshaftung. Kreditaufnahme und Wohnungskauf bildeten kein verbundenes Geschäft. § 9 VerbrKrG sei im übrigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB komme auch nicht in Betracht. Die Beklagte habe sich auch dann nicht an dem finanzierten Geschäft beteiligt, wenn sie häufiger Verkäufe der Firma L finanziert habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluß. Die Kläger seien zu den anpreisenden Angaben des Vermittlers beweisfällig geblieben. Die Angaben über die Grundlagen des Kreditvertrages seien nicht unzureichend gewesen. Die notwendigen Angaben seien dem Darlehnsvertrag zu entnehmen. Die Beklagte habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, daß die angebotene Finanzierung möglicherweise höhere Aufwendungen als ein üblicher Kreditvertrag mit sich bringe. Die Kläger hätten auch die vergleichbaren Kosten nicht substantiiert dargestellt. Die angebotene Finanzierung sei für sie nicht völlig ungeeignet gewesen. Gegen dieses Urteil, welches ihnen am 24.02.2004 zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Der Sachverhalt bei Abschluß der Verträge habe sich so abgespielt wie von ihnen vorgetragen. Zum Beweis dafür bieten sie erneut ihre Parteivernehmung an. Die dafür erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, daß die Vermittlungen stets nach dem selben Muster durchgeführt worden seien. Am 14.03.97 hätten die Gespräche in ihrer Wohnung stattgefunden. Dabei seien auch die meisten Unterschriften geleistet worden. Die Beklagte habe dann am 19. und 20.06.97 die Bausparurkunden ausgefertigt. Am 20.03.97 hätten sie vor dem Notar die Urkunden unterzeichnet. Erst aus dem Darlehnsvertrag sei dann eine Woche später hervorgegangen, daß es hier zu einer ansteigenden Last der Finanzierung käme. Zu den Nachteilen dieses Finanzierungsmodells hätten sie schon vor dem Landgericht ausreichend und unter Vorlage eines Gutachtens vorgetragen. Die Firma L sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten auf die Kläger zugekommen und habe ihnen ein mit speziellen Risiken und Nachteilen ausgestaltetes Kreditangebot aufgedrängt. Daher sei die Beklagte zur Aufklärung über die besonderen Nachteile und Risiken verpflichtet gewesen. Die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Firma L ergebe sich aus dem Prüfbericht des BAKred. Insbesondere habe die Beklagte mit der L Gruppe insgesamt 3.400 Fälle abgewickelt. Die L Gruppe sei stets mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese aufgetreten. Die Beklagte habe diese Gruppe mit Formularen ausgestattet. Auch der damalige Finanzvorstand der Beklagten, Herr B, habe über alle Hintergründe der Drückervertriebe Bescheid gewußt (Bl. 760). Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus culpa in contrahendo und positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht erfüllt habe, außerdem aus § 826 BGB, weil die Beklagte in fast allen Bereichen bewußt und vorsätzlich zum Nachteil der Kunden gearbeitet habe. Sie hätten keinen der Verträge geschlossen, wenn sie die besonderen Nachteile und Risiken des Badenia-Modells gekannt hätten. Der fernmündliche Unterschied zwischen dem Badenia-Modell und einem vergleichbaren Annuitäten-Darlehn betrage ca. 35.000 DM, so daß ihnen ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Außerdem sei der Vertrag nach dem HaustürWG rückabzuwickeln. Es habe eine Bindungswirkung bestanden, weil sie zunächst in der Haustürsituation und dann vor dem Notar Unterschriften geleistet hätten. Eine Durchgriffshaftung sei anzunehmen, weil ihnen "alles aus einer Hand" versprochen worden sei. Ansonsten sei das Geschäft jedenfalls nach § 3 HaustürWG rückabzuwickeln. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist tragen die Kläger außerdem vor: Herr B, der ehemalige Finanzvorstand der Beklagten, sei Drahtzieher des ganzen Systems. B habe das unübliche Finanzierungskonzept für eine Firma I maßgeschneidert. Diese Finanzierung sei auch von der L Gruppe angeboten worden. B habe das Geschäftsgebaren der I gekannt. Die Beklagte habe Kenntnis von der wucherischen Überteuerung des Objektes in G1 gehabt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgericht Essen vom 15.01.2004, 6 O 430/03, aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, 12.322,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2003 (Rechtshängigkeit) zu zahlen und die Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehnsvertrag zwischen der Landesbank B-W und den Klägern vom 27.03.1997, Vorfinanzierungskonto Nr. 6251300924, freizustellen, Zug um Zug gegen Abgabe der Willenserklärungen, die zur Übertragung des Eigentums an der Wohnung Nr. 75 in der Wohnanlage Rabenhof 87, G1, Blatt 4626 im Grundbuch der G1, notwendig sind, festzustellen, daß die Beklagte den Klägern zum Ersatz des weiteren, aus dem Erwerb des vorgenannten Objektes erwachsenden Vermögensschadens verpflichtet ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.747,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2003 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof die auf S. 16 bis 18 des Schriftsatzes vom 08.10.2004 (Bl. 904 bis 906 GA) formulierten Fragen vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Vorbringen der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen: Der Prüfbericht des BAKred habe schon in anderen Verfahren vorgelegen, in denen die Klägervertreter tätig gewesen seien. Dieser Bericht beziehe sich auch nur auf bankaufsichtsrechtliche Pflichten. Er befasse sich nur am Rande mit der L Gruppe. Sie selber habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten, sondern sich auf die Finanzierung beschränkt. Hinsichtlich der lokalen Situation der Vertragsanbahnung habe es kein festes Muster gegeben. Aus der Zugehörigkeit zum Mietpool hätten sich für die Kläger keine Nachteile ergeben. Die vorgetragenen Erklärungen zum Wert des Objektes und zu den monatlichen Belastungen der Erwerber beträfen nicht das Kredit-, sondern das Anlageschäft. Es hätte den Klägern frei gestanden, das Geschäft anders zu finanzieren. Eine Exklusiv-Vereinbarung mit der L-Gruppe habe es nicht gegeben. Den Klägern stünden keine Ansprüche aus culpa in contrahendo zu. Es habe keinen Beratungsvertrag gegeben. Sie sei auch nicht zur Aufklärung der Kläger verpflichtet gewesen. Eine derartige Aufklärungspflicht könne nur angenommen werden, wenn die finanzierende Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Die Kläger seien durch das Angebot zum Abschluß des Darlehnsvertrages auch über alle wesentlichen Punkte der Finanzierung informiert worden. Sie selber sei nicht verpflichtet, die Kläger über die voraussichtliche Laufzeit zu informieren. Da es sich um eine Finanzierungsanfrage der Kläger gehandelt habe, habe sie auch keine Vergleichsberechnungen vornehmen müssen. Ebenso sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Klägern ungefragt den Zuteilungszeitpunkt mitzuteilen. Das sei ihr auch nicht möglich. In Bezug auf das finanzierte Objekt habe sie keine Aufklärungspflicht gehabt. Sie habe ihre Rolle als Kreditgeber nicht überschritten, weil sie nicht in nach außen erkennbarer Weise Aufgaben und Funktionen des Veräußerers oder Vertreibers übernommen habe. Sie habe weder einen Wissensvorsprung gehabt noch Angaben über Verkehrswerte oder wertbildende Faktoren gemacht. Ein Haustürwiderruf könne auch nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen. Im übrigen könnten die behaupteten Pflichtverletzungen nur zu einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens führen. Dieser Schaden sei aber nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere beziehe sich das angebliche Sachverständigengutachen nicht auf den hier vorliegenden Fall. Der geltend gemachte Schaden werde bestritten. Die behauptete Haustürsituation habe nicht vorgelegen, sei der Beklagten nicht zurechenbar und habe den Vertragsschluß nicht verursacht. Etwaige Ansprüche aus einem Widerruf des Vorausdarlehns stünden den Klägern auch nicht gegen die Beklagte zu, sondern gegen die Landesbank B-W, die insoweit Vertragspartnerin der Kläger sei. Im übrigen sei eine "Durchgriffsabwicklung" nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Berufungsinstanz einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 3 HaustürWG. Nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sind die Vorschriften des HaustürWG auf diesen Fall anwendbar. Die Kläger sind aber – wovon schon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - dafür beweisfällig geblieben, daß sie in einer sogenannten Haustürsituation zum Abschluß des Darlehnsvertrages bestimmt worden sind. Zum Beweis für diese Haustürsituation berufen sie sich nur auf die eigene Parteivernehmung. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen aber aus mehreren Gründen nicht vor. § 448 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift. Wenn eine Partei einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis nicht antritt, ist für eine Parteivernehmung von Amts wegen kein Raum (Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 448 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach, 62. Auflage 2004, § 448 Rn. 1). Die Kläger haben aber schon nicht plausibel vorgetragen, warum es ihnen nicht möglich sein soll, einen Zeugen zum Beweis für die behauptete Haustürsituation zu benennen. Aus dem "Besuchsauftrag" vom 14./20.03.97 ergibt sich, daß sie die Gespräche mit einem Herrn L2 geführt haben (= Anlage B 1, Bl. 205 GA). Sie haben aber weder vor dem Landgericht noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, warum es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, diesen Zeugen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zum Beweis für ihre Behauptungen zu benennen. Erst mit Schriftsatz vom 08.10.2004 haben sie mitgeteilt, daß der Vermittler untergetaucht sei. Nähere Einzelheiten dazu haben sie aber nicht vorgetragen, insbesondere nicht dazu, welche Bemühungen sie unternommen haben, um die Anschrift dieses Zeugen jedenfalls über die Firma L zu ermitteln. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist nur zulässig, wenn jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die streitige Behauptung der beweisbelasteten Partei eher zutrifft als diejenige des Gegners. Das ist hier nicht der Fall. Der oben genannte "Besuchsauftrag" legt lediglich nahe, daß es einen Besuch in der Wohnung der Kläger gegeben hat. Daraus ergibt sich aber nicht, ob die Kläger erstmals in ihrer Wohnung auf das Anlageobjekt angesprochen worden sind oder ob es vorher schon Gespräche gegeben hat. Aus diesem Grund begründet der "Besuchsauftrag" auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine etwaige Überraschungssituation noch fortwirkte, als die Kläger die Darlehnsanträge oder die späteren Verträge unterzeichneten. Erst in der Berufungsinstanz tragen die Kläger vor, daß es bei den Vermittlungen der Firma L "fast immer" (S. 3 des Schriftsatzes vom 26.04.2004, Bl. 753 GA) beziehungsweise "stets" (S. 6 dieses Schriftsatzes, Bl. 756) das gleiche Ablaufmuster gegeben habe. Das ist schon widersprüchlich und wird im übrigen von der Beklagten bestritten. Für den Senat besteht auch keine Veranlassung, diesen neuen Vortrag zuzulassen. Die Kläger haben nichts dazu mitgeteilt, warum sie diese Behauptung nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht haben. Darüber hinaus haben sie für ihre Behauptung keinen tauglichen Beweis angetreten. Sie haben lediglich angekündigt, daß sie bei Bedarf "über 200 Zeugen" benennen könnten, aber keinen einzigen Zeugen tatsächlich benannt. Im übrigen verlangen die Kläger mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von 12.322,69 € ausdrücklich "Schadensersatz". Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich aber nicht aus § 3 HaustürWG. Nach dieser Vorschrift ist jede Partei vielmehr verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ergibt sich aber ebenso wenig aus § 3 HaustürWG wie der mit dem Antrag zu 2) erhobene Feststellungsanspruch wegen des Schadensersatzes oder der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag geltend machen. Darüber hinaus haben die Kläger die Zinsen, welche sie für das Vorausdarlehn gezahlt haben, im wesentlichen nicht an die Beklagte geleistet. Vertragspartnerin der Kläger wegen dieses Vorausdarlehns war die Landesbank. Nach § 1 I des Darlehnsvertrages vom 25./27.03.1997 handelte die Beklagte bei Vertragsschluß ausdrücklich nur im Namen und für Rechnung dieser Bank. Daraus ergibt sich, daß sie auch die Zinsen nur als Zahlstelle der Landesbank erhielt, aber insoweit nicht Leistungsempfängerin war. Erstmals in der Berufungsinstanz und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist tragen die Kläger jetzt vor, daß die Beklagte das Darlehn von der Landesbank übernommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten legen sie ein an sie gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 06.10.2003 vor (Anlage K 40 = Bl. 909 GA). Daraus ergibt sich, daß die Beklagte die Darlehnsraten jedenfalls ab dem 01.09.2003 geltend gemacht hat. Bis zu diesem Tag haben die Kläger die Zinsen aber anscheinend über die Beklagte an die Landesbank gezahlt. Dann bleibt es insoweit aber auch dabei, daß sie keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte haben. Wegen der erst jetzt vorgetragenen Zahlungen an die Beklagte ab September 2003 sieht der Senat im übrigen keinen Anlaß, den neuen Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch zuzulassen. Es war Sache der Kläger, das Schreiben vom 06.10.2003 schon in der ersten Instanz vorzulegen und nähere Einzelheiten dazu vorzutragen. 2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluß. a) Die Beklagte war schon nicht zu der Aufklärung und Beratung verpflichtet, welche die Kläger für erforderlich halten. Eine Bank muß grundsätzlich nicht von sich aus eine Finanzierungsberatung durchführen. Wenn der Kunde Informationen benötigt, weil er die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken nicht einschätzen kann, muß er Auskünfte einholen oder professionellen Rat verlangen. Wenn er keine Finanzierungsberatung durch die Bank in Anspruch nimmt, muß er die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Kreditaufnahme selber beurteilen und prüfen, ob diese zu den angebotenen Bedingungen sinnvoll ist. Die Bank ist dagegen nicht verpflichtet, dem Kunden die günstigste Kreditart anzubieten (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 9, 13, 44 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 27.01.03, 5 U 178/01, Anlage B 1 = Bl. 227 GA m.w.N.). Sie ist im Regelfall auch nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH NJW 2003, 2529, 2531). Sie muß den Kunden aber dann aufklären, wenn sie eine schwer durchschaubare Finanzierungskonstruktion wählt, deren spezifische Nachteile der Kunde nicht ohne weiteres versteht (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 41). Die Voraussetzungen für eine derartige Aufklärungspflicht liegen aber nicht vor. Die Kläger berufen sich insoweit erfolglos auf die Ansicht von N. Nach dieser Auffassung muß eine Bausparkasse bei einer Bausparsofortfinanzierung mit Fremdgeldbesparung auf die spezifischen Nachteile dieser Konstruktion hinweisen (Mayen, WM 1995, 913 ff. = Bl. 82 ff. GA; ihr folgend Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 44). Das betrifft aber nur die Fälle, in denen ein Teil des Darlehns sofort als Mindestansparsumme für den Bausparvertrag eingezahlt wird. Diese Darlehn sind unter anderem deswegen teuer, weil der Bauherr als Baugeld nur die Differenz zwischen der Bausparsumme und dem Mindestansparbetrag erhält, aber auch den Mindestansparbetrag fremdfinanzieren muß (vgl. zu den Nachteilen im einzelnen Mayen a.a.O. S. 915 – 917). Da diese Nachteile für einen durchschnittlichen Kunden schwer durchschaubar sind, kann eine Hinweispflicht in diesen Fällen gerechtfertigt sein (so Mayen a.a.O. S. 917 f.). Eine derartige Vertragsgestaltung ist hier aber nicht vereinbart worden. Die Kläger haben das Vorausdarlehn sofort in voller Höhe erhalten. Sie mußten keinen Mindestansparbetrag fremdfinanzieren. Die Finanzierungskonstruktion ist auch nicht aus sonstigen Gründen schwer durchschaubar. Die Kläger beanstanden, daß das sogenannte Badenia-Modell einige Rechenleistung und mathematisches Hintergrundwissen erfordere, um die Gesamtbelastung oder andere Überblicksdaten auszurechnen. Das spätere massive Ansteigen der Belastung sei nicht dargestellt worden. Auch die extrem lange Laufzeit dieses Finanzierungsmodells von über 30 Jahren bei planmäßigem Verlauf sei nicht angegeben worden. Dieses Vorbringen ist aber nicht nachvollziehbar. Es bezieht sich anscheinend nur auf die "Musterrentabilitätsberechnung" (Anlage K 4 = Bl. 55 GA). In dem Vertrag selber sind jedoch Darlehnsbetrag, nominaler Zinssatz, anfänglicher effektiver Jahreszins, Zinsbindung und der Nettokreditbetrag angegeben, außerdem die Abschlußgebühr und die monatliche Zinsrate. Ebenso geht aus dem Vertrag deutlich hervor, daß die monatliche Sparrate für die Bausparverträge in den ersten drei Jahren 66,00 DM beträgt und dann alle drei Jahre um rund 1/3 ansteigt. Es kommt nicht darauf an, daß die Laufzeit nicht angegeben wurde. Eine Bank ist nur zur Information des Kunden verpflichtet, wenn ein Informationsbedürfnis des Kunden besteht und für die Bank erkennbar ist. Der Kunde kann aber nicht ohne weiteres erwarten, daß die Bank ihn über alle irgendwie erheblichen Umstände aufklärt. Er kann lediglich darauf vertrauen, daß die Bank ihn nicht sehenden Auges Schaden erleiden läßt, der durch eine Aufklärung über wesentliche Umstände verhindert werden könnte. Wenn der Kunde erkennt, daß er ein Informationsdefizit hat, muß er sich Auskünfte oder fachkundigen Rat einholen, und zwar unter Umständen auch von der Bank, mit der er verhandelt (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 43 Rn. 14, 16). Da die Kläger nicht nach der Laufzeit gefragt haben – jedenfalls läßt sich dies ihrem Vortrag nicht hinreichend entnehmen -, war die Beklagte schon nicht verpflichtet, sie von sich aus darauf hinzuweisen. Außerdem haben die Kläger nicht schlüssig dargestellt, woraus sich in ihrem Fall die extrem lange Laufzeit von 30 Jahren ergeben soll. Der Verweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen Bernd Müller vom 01.08.2002 genügt nicht. Diese Stellungnahme enthält nur allgemeine Erwägungen, aber keine Angaben zur Laufzeit im Fall der Kläger. Auch im übrigen ist das Vorbringen der Kläger zu den Pflichtverletzungen nicht schlüssig. Der Kredit wird nicht allein dadurch zwangsläufig teurer, daß es sich um ein endfälliges Darlehn handelt. Insbesondere können sich durch die höhere Zinslast steuerliche Vorteile ergeben, welche diese Belastung ausgleichen. Die Kläger haben auch nicht dargestellt, zu welchen Nachteilen das Modell gerade in ihrem Fall führen soll. Das sogenannte Gutachten des Sachverständigen N hat schon wegen der Höhe des von ihm zugrunde gelegten Darlehns und der Laufzeit keinen Bezug zu ihrem Fall. Außerdem muß eine Bank nicht von sich aus die günstigste Kreditart anbieten (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 41). Auch das angebliche größere Risiko in dem Fall, daß der Kredit vorzeitig scheitert, besteht bei jedem endfälligen Darlehn und ist ohne weiteres erkennbar. Die angeblichen Nachteile für das Kollektiv der Bausparer sind nicht substantiiert dargestellt. Sie rechtfertigen auch allenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen, aber keine Aufklärungspflicht gegenüber dem einzelnen Bauspar-Interessenten. Es kommt auch nicht darauf an, ob das sogenannte Badenia-Modell auf eine an sich ungeeignete Zielkundschaft zugeschnitten war. Die Kläger tragen selber nicht vor, daß sie erkennbar nicht in der Lage gewesen sein sollen, die laufenden Verpflichtungen aus den Verträgen zu erfüllen. Im übrigen muß der Kunde sein Leistungsvermögen selber beurteilen und überprüfen, ob die Belastungen für ihn tragbar sind (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 14). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Klägern eine Alternativfinanzierung vorzuschlagen. Wenn der Kunde Informationen benötigt, weil er die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken nicht einschätzen kann, muß er Auskünfte einholen oder professionellen Rat verlangen. Wenn er keine Finanzierungsberatung durch die Bank in Anspruch nimmt, muß er die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Kreditaufnahme selber beurteilen und prüfen, ob diese zu den angebotenen Bedingungen sinnvoll ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 9, 13 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 27.01.03, 5 U 178/01, Anlage B 2 = Bl. 227 GA m.w.N.). Im übrigen tragen die Kläger selber vor, daß eine Alternativfinanzierung für sie nicht in Betracht gekommen wäre (S. 11 des Schriftsatzes vom 12.01.2004, Bl. 616 GA). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vermittler die behaupteten falschen Angaben gemacht hat. Eine Bank muß sich das Verhalten eines Kredit- oder Anlagevermittlers nur zurechnen lassen, wenn und soweit der Vermittler bei der Anbahnung und dem Abschluß des Darlehnsvertrages in dem Pflichtenkreis der Bank tätig wird (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 21 a). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Angaben des Vermittlers zur Rentabilität im einzelnen richtig waren. Diese Angaben beziehen sich in erster Linie auf die Rentabilität der gekauften Wohnung. Angaben darüber gehörten aber nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Entsprechendes gilt für die Behauptung, wonach der Vermittler die Kapitalanlage als sehr werthaltig und bankgeprüft bezeichnet haben soll. Im übrigen kommt es nicht darauf an, daß der Vermittler das hier vorgeschlagene Darlehn nicht mit einem Annuitätendarlehn verglich. Aus den oben genannten Gründen war die Beklagte nicht zu einem derartigen Vergleich verpflichtet. Außerdem sind die "wesentlichen Eckdaten der Finanzierung", welche die Kläger hier vermissen, in dem Darlehnsvertrag enthalten. b) Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund eines Wissensvorsprungs. Die Kläger behaupten dazu, daß die Beklagte "aufgrund ihrer eigenen Einwertungen über den Wert der Objekte Bescheid" gewußt habe. Das ist schon unsubstantiiert, weil nicht ersichtlich ist, welcher Wert ihr aufgrund welcher Tatsachen bekannt gewesen sein soll. Im übrigen begründen Kenntnisse einer Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts regelmäßig keinen Wissensvorsprung über spezielle Risiken, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichten könnte. Die Bank darf davon ausgehen, daß der Kunde sich über den Zustand der Immobilie selbst ins Bild gesetzt hat. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muss. Von einer derartigen Übervorteilung kann dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 2352 f. m.w.N.). Dazu haben die Kläger aber nichts vorgetragen. In der Berufungsbegründung behaupten die Kläger, daß die Beklagte "bezüglich des unseriösen Handelns der L Gruppe" einen Wissenvorsprung über "alle relevanten Tatsachen" gehabt habe. Dieser Vortrag ist so pauschal, daß sich weder die Beklagte noch das Gericht damit näher auseinandersetzen können. Soweit die Kläger sich dazu auf den Prüfbericht stützen, den sie jetzt einreichen, besteht auch kein Anlaß, dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz noch zuzulassen. Erstmals mit Schriftsatz vom 27.09.04 behaupten die Kläger darüber hinaus, daß die Beklagte Kenntnis von der wucherischen Überteuerung des Objektes in G1 gehabt habe. Auch dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Eine wucherische Überteuerung ist während des gesamten Verfahrens nicht dargelegt worden. Der dazu zitierte Schriftsatz vom 15.09.04 ist in diesem Verfahren nicht zur Akte gelangt. Die Ausführungen in der Klageschrift in diesem Zusammenhang betreffen nur die "wirtschaftliche Fehlentwicklung", lassen aber keinen Rückschluß auf eine wucherische Überteuerung zu. Auch die angebliche Kenntnis der Beklagten wird nicht näher substantiiert. Im übrigen besteht auch insoweit kein Anlaß, dieses neue Vorbringen in der Berufungsinstanz zuzulassen. c) Die Beklagte hat auch nicht ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. In einem derartigen Fall könnte sie grundsätzlich aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluß haften. Eine Bank überschreitet ihre Rolle als Kreditgeberin aber nur dann, wenn sie erkennbar Funktionen übernimmt, die typischerweise vom Veräußerer wahrzunehmen sind, so daß sie als Partei des zu finanzierenden Geschäftes erscheint und der Anleger ihr deshalb ein entsprechendes Vertrauen entgegenbringt (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 28). Das kann der Fall sein, wenn sie den Eindruck erweckt, daß sie ein Anlageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft habe. Dann ist sie verpflichtet, den Interessenten über alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken aufzuklären (BGH NJW 1992, 2560, 2562). Die Kläger tragen dazu vor, daß der Vermittler die Kapitalanlage als sehr werthaltig und bankgeprüft bezeichnet habe. Das habe die Beklagte gewußt und autorisiert. Auch das ist aber unsubstantiiert. Es ist weder ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte das gewußt haben soll, noch, wann und wem gegenüber sie das in Bezug auf die die hier fragliche Wohnung autorisiert haben soll. d) Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten aus einem Beratungsvertrag. Die Kläger vertreten dazu die Ansicht, daß zwischen ihnen und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Das begründen sie damit, daß der Vermittler ihnen eine ausführliche Beratung angeboten und sie dann zu diesem Zweck besucht habe. Sie haben aber schon nicht vorgetragen, daß der Vermittler dabei im Namen der Beklagten aufgetreten sein soll. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Dieser Vermittler ist vielmehr als Mitarbeiter der Firma L in deren Interesse aufgetreten und hat für diese Firma die Immobilie vertrieben. Im übrigen lassen die weiteren Angaben der Kläger nicht darauf schließen, daß ein Beratungsgespräch über die Finanzierung geführt wurde. Ihrem Vorbringen zufolge wurde die Finanzierung vielmehr "von vornherein als zum Erwerb zugehörig behandelt". Nachfragen nach anderen Finanzierungsformen seien "im Keim unterbunden" worden (S. 11 des Schriftsatzes vom 12.01.2004, Bl. 616 GA). 3. Die Kläger berufen sich auch erfolglos auf Ansprüche aus § 826 BGB. Sie begründen das mit einer Schädigung durch eine "überzogen teure und nachteilige Finanzierung" (S. 5 des Schriftsatzes vom 26.04.2004, Bl. 755 GA). Allerdings tragen sie keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, daß der vereinbarte Kredit sittenwidrig überhöht war. Sie tragen auch nichts dazu vor, welche Belastung sich für sie aus einem anderen Kreditvertrag ergeben hätte. Auch der Diskussionsbeitrag des Sachverständigen N enthält keine Ausführungen zu ihrem Fall. Ebenso berufen sie sich an dieser Stelle erfolglos auf die "enge und kollusive Zusammenarbeit mit der unseriösen L Gruppe". Diese Ausführungen sind schon deswegen unsubstantiiert, weil sie sich im wesentlichen auf die Zusammenarbeit mit der H & B Gruppe beziehen, aber keinen Zusammenhang mit der Firma L erkennen lassen, deren Mitarbeiter den hier fraglichen Kredit vermittelt haben. Aus der Zusammenfassung dieses Berichtes in der Berufungsbegründung gehen darüber hinaus keine Einzelheiten zu der Frage hervor, welches Verhalten beziehungsweise welche Kenntnisse der Beklagten im einzelnen vorgeworfen werden. Für den Senat besteht auch kein Anlaß, den 145-seitigen Bericht selber darauf zu überprüfen. Es ist einem Gericht nicht zumutbar, sich aus umfangreichen Anlagen das Passende herauszusuchen (Zöller, 24. Aufl. 2004, § 130 Rn. 2 m.w.N.). 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für den Senat bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Entscheidungserheblich sind Fragen des Einzelfalles. Ebenso bestand für den Senat kein Anlaß, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die dazu gestellten Auslegungsfragen der Kläger betreffen die Rechtsfolgen eines Widerrufes nach dem HaustürWG. Auf diese Fragen kommt es aber nicht an, weil schon die Voraussetzungen eines Widerrufes nach diesem Gesetz nicht vorliegen.