Urteil
29 U 71/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwischenurteil, das die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit verneint, ist nur hinsichtlich dieser Verwerfung anfechtbar; eine beliebige Erhöhung der angeordneten Sicherheit im Berufungsverfahren ist nicht zulässig.
• Die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 I ZPO entfällt, wenn die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hat.
• Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Partei nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im angegebenen EU-Staat hat, liegt bei der Gegenpartei.
Entscheidungsgründe
Zwischenurteil zu Prozesskostensicherheit: EU-Aufenthalt schließt Kaution aus • Ein Zwischenurteil, das die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit verneint, ist nur hinsichtlich dieser Verwerfung anfechtbar; eine beliebige Erhöhung der angeordneten Sicherheit im Berufungsverfahren ist nicht zulässig. • Die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 I ZPO entfällt, wenn die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hat. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Partei nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im angegebenen EU-Staat hat, liegt bei der Gegenpartei. Die Klägerinnen traten in eigenem Namen und für den Nachlass des Verstorbenen I. auf und begehrten die Vollstreckbarerklärung bzw. Zahlung eines Teilsbetrags eines syrischen Urteils gegen die Beklagte in Höhe von 1 Mio. US$. Die Beklagte erhob die Einrede fehlender Prozesskostensicherheit. Das Landgericht ordnete nach gesonderter Prüfung die Leistung einer Sicherheitsleistung von 20.000 € durch die Klägerinnen binnen vier Wochen an, beließ die Klägerin zu 4) jedoch außen vor mit der Begründung, § 110 I ZPO greife nicht. Gegen dieses Zwischenurteil wandte sich die Beklagte mit Berufung und forderte eine deutlich höhere Sicherheitsleistung sowie die Einbeziehung der Klägerin zu 4). Die Klägerin zu 4) legte Nachweise vor, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich belegten. • Die Berufung ist unzulässig, soweit sie die Höhe der bereits angeordneten Sicherheitsleistung angreift; ein Zwischenurteil ist nur in der Frage der Verwerfung der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit anfechtbar (§ 280 II 1 ZPO). • Da die Beklagte die Verpflichtung der Klägerin zu 4) begehrt, ist diese Frage gesondert zu prüfen, weil die Kostenerstattungspflicht nach § 110 I ZPO bei mehreren Klägern nach Kopfteilen bemessen wird und eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ersichtlich ist. • Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin zu 4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat; die vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Miet- und Stromnachweise) sind aktuell und ausreichend. • Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin zu 4) nicht in Frankreich wohnhaft bzw. nicht dort gewöhnlich aufhältig ist; sie hätte hierzu konkrete Ermittlungen anstellen und belegen müssen. • Der gewöhnliche Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat schließt die Kautionspflicht gemäß § 110 I ZPO aus, daher durfte das Landgericht die Klägerin zu 4) nicht zur Sicherheitsleistung verpflichten. • Soweit die Beklagte allgemein eine höhere Sicherheitsleistung verlangt, ist die Berufung insoweit unzulässig, weil ein Zwischenurteil über die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit nur in der Verwerfung angegriffen werden kann; die Beklagte kann gemäß § 112 III ZPO im weiteren Verfahren ggf. zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Leistung der Prozesskostensicherheit in Höhe von 20.000 € bleibt bestehen, eine Erhöhung in der Berufung war nicht durchsetzbar. Die Klägerin zu 4) ist nicht zur Sicherheitsleistung heranzuziehen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich (EU) glaubhaft gemacht hat und damit die Kautionspflicht nach § 110 I ZPO entfällt. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie den behaupteten fehlenden Aufenthalt widerlegen will; das Landgericht hat dies zutreffend gewürdigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten und die Revision wurde nicht zugelassen.