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Beschluss

2 UF 35/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:1012.2UF35.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3. Dezember 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 3 Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht die Scheidung der Parteien ausgesprochen. Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Lebensgemeinschaft der Parteien besteht seit spätestens September 2002 nicht mehr, und es kann nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Senatstermin nicht erwartetet werden, dass sie sie wieder herstellen (§ 1565 I BGB). Beide Parteien haben unmissverständlich und eindeutig erklärt, dass sie geschieden werden wollen. 4 Entgegen der Ansicht der Berufungsführerin kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht nicht in Betracht. Der Scheidungsausspruch ohne Regelung des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Urteil stellt sich nicht als ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 538 II Nr. 1 ZPO dar. 5 Grundsätzlich ist zwar über die Scheidung und die Folgesachen im Verbund zu entscheiden (§ 623 ZPO). Dies trifft insbesondere auf die von Amts wegen zu entscheidende Folgesache der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu. Eine 6 Ausnahme besteht aber dann, wenn eine verbindliche Einigung der Parteien gegeben ist. 7 Vorliegend haben die Parteien eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar C in Essen, UR.–Nr.XXXX, vom 10.05.2002 getroffen. Der Ausschluss über den Versorgungsausgleich ist nach § 1408 II BGB wirksam (Vertragsschluss 10.05.2002, Anhängigkeit des Scheidungsantrages: 27.05.2003). 8 Der Ehevertrag bedarf keiner richterlicher Genehmigung, unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle zur Vermeidung sittenwidriger oder gegen Treu und Glauben verstoßender Ergebnisse (Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Auflage, § 1408 Rdnr. 7). 9 Bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nach § 138 BGB ist eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens erforderlich. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen umso genauerer Prüfung bedürfen je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als der Zugewinn oder der spätere Versorgungsausgleich. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten – die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 I BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1004, XII ZR 265/02). 10 Da die Antragsgegnerin sich auf die Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages vom 10.05.2002 nach § 138 BGB beruft, muss sie die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, schlüssig darlegen und unter Beweis stellen. Daran fehlt es vorliegend. 11 Die Parteien haben anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, ihre Ehe sei vor Abschluss des Vertrages in eine Krise geraten, und sie seien in einem gemeinsamen Gespräch einig gewesen, dass für den Fall eines Scheiterns der Ehe, es so habe sein sollen, dass keiner mehr etwas von dem anderen zu verlangen habe. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich bekundet, sie habe dem Antragsteller vor dem Notartermin gesagt, sie wolle nichts von ihm haben. Demnach war der Antragsgegnerin klar, dass sie für den Fall einer etwaigen Scheidung auf ihr zustehende Rechte verzichtete, auch wenn sie die juristischen Fachausdrücke im Beurkundungstermin vor dem Notar im einzelnen nicht verstanden haben mag. 12 Für eine Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim Vertragsschluss, die der Antragsteller missbraucht hat, oder eine Zwangslage, die eine gravierende Verletzung der sittlichen Ordnung i.S.d. § 138 BGB rechtfertigen könnten, fehlt auch unter weiterer Abwägung der Gesamtumstände die tatsächliche Grundlage. 13 Die Antragsgegnerin reiste im Oktober 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete den Antragsteller, den sie in J kennen gelernt hatte, im Dezember 1997. Danach absolvierte sie eine sechsmonatige Intensiv-Sprachschule für Deutsch und wurde im Jahre 2000 eingebürgert, was hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erfordert. Die Antragsgegnerin verfügt nach dem Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung auch über ausreichende Deutschkenntnisse. Sie ist in der Lage, die an sie gestellten Fragen zu verstehen und angemessen zu beantworten. Schließlich spricht auch ihr beruflicher Werdegang gegen das von ihr behauptete erhebliche Sprachdefizit, das nach ihrem Vorbringen u.a. die Folge habe soll, keine Anstellung und damit keine Versorgungsanwartschaften zu erhalten. Die Antragsgegnerin hatte in der schulischen Ausbildung in J Deutschunterricht und war vor ihrer Einreise seit 3 Jahren bei der J-Airline als Flugbegleiterin tätig, verfügt also über eine relativ gute Vorbildung. In Deutschland arbeitete sie zunächst drei Monate in einem Büro ohne Kundenkontakte, von Februar bis Oktober 2001 in einem Modegeschäft als Teilzeitverkäuferin und seit September 2003 bis heute wiederum als Aushilfsverkäuferin in einer Modegeschäft. 14 Eine völlige Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller ist damit nach den oben geschilderten Gesamtumständen weder dargetan noch ersichtlich. Die 29 Jahre alte, kinderlose Antragsgegnerin ist vielmehr grundsätzlich in der Lage, bei ausreichender Anstrengung ihren Lebensunterhalt nach ihrer relativ kurzen Ehe mit dem Antragsteller selbst zu verdienen und eigene Rentenanwartschaften zu erwirtschaften. 15 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zugewinnausgleich in dem notariellen Vertrag ausgeschlossen und die Antragsgegnerin für die Übertragung des ½-Miteigentum an der Eigentumswohnung an den Antragsteller 3.500,00 € erhielt, ist letztendlich eine Sittenwidrigkeit zu verneinen. 16 Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschschaft ist – auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau – nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Grob unbillige Versorgungsdefizite, sie sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Parteien ergeben, sind jedoch vorrangig – weil bedarfsorientiert – und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren (BGH, a.a.O.). 17 Im Hinblick auf den Kaufpreis für den ½-Anteil an der Eigentumswohnung ist nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Antragstellers im Senatstermin ebenfalls nicht von einer einseitigen, unerträglichen Benachteiligung der Antragsgegnerin, die die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, auszugehen. Nach den nachvollziehbaren Bekundungen verblieb ein positiver Wert von 15.000,00 DM für die Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, was den Kaufpreis von 3.500,00 € im Ergebnis rechtfertigt. 18 Dass die Berufung des Antragstellers auf den Bestand des notariellen Vertrages rechtsmissbräuchlich ist ( 242 BGB) (vgl. hierzu: BGH, a.a.O.), ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch ersichtlich. 19 Schließlich sind die Anträge der Antragsgegnerin auf Hausratsteilung und Zuweisung der ehelichen Wohnung im Ergebnis zu Recht durch das Familiengericht zurückgewiesen worden. Ein weitergehender Sachvortrag der Antragsgegnerin ist in der Berufungsinstanz dazu nicht mehr erfolgt. 20 Mangels hinreichender Konkretisierung (§ 253 ZPO), auf die das Familiengericht bereits hingewiesen hat, ist der Antrag auf Hausratsteilung als unzulässig zu verwerfen. 21 Der Antrag auf "Wohnungsregelung" der Antragsgegnerin ist unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.