Urteil
4 U 74/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist auf grenzüberschreitenden Versandhandel aus dem EU-Ausland nicht anwendbar, soweit dieser durch das Herkunftslandprinzip der E‑Commerce‑Richtlinie bzw. europäische Warenverkehrsfreiheit betroffen ist.
• Eine nationale Preisbindung, die ausländische Versandapotheken gleichermaßen verpflichten würde, kann eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG darstellen und ist nicht gerechtfertigt, wenn sie die öffentliche Gesundheit oder das System der sozialen Sicherheit nicht zwingend bedroht.
• Vorschriften über Zuzahlungen nach dem SGB V sind keine marktregelnden Normen mit wettbewerbsbezogener Schutzfunktion und begründen daher keinen Unterlassungsanspruch nach UWG.
• Feststellungsbegehren sind unzulässig, wenn es an einem konkreten Feststellungsinteresse fehlt und die Rechtsfrage im Rahmen des Unterlassungsantrags inzident zu prüfen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung deutscher Arzneimittelpreisbindung auf grenzüberschreitenden Versandhandel • Die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist auf grenzüberschreitenden Versandhandel aus dem EU-Ausland nicht anwendbar, soweit dieser durch das Herkunftslandprinzip der E‑Commerce‑Richtlinie bzw. europäische Warenverkehrsfreiheit betroffen ist. • Eine nationale Preisbindung, die ausländische Versandapotheken gleichermaßen verpflichten würde, kann eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG darstellen und ist nicht gerechtfertigt, wenn sie die öffentliche Gesundheit oder das System der sozialen Sicherheit nicht zwingend bedroht. • Vorschriften über Zuzahlungen nach dem SGB V sind keine marktregelnden Normen mit wettbewerbsbezogener Schutzfunktion und begründen daher keinen Unterlassungsanspruch nach UWG. • Feststellungsbegehren sind unzulässig, wenn es an einem konkreten Feststellungsinteresse fehlt und die Rechtsfrage im Rahmen des Unterlassungsantrags inzident zu prüfen ist. Der Kläger betreibt eine deutsche Präsenzapotheke; die Beklagte ist eine niederländische Versandapotheke, die überwiegend Arzneimittel per Internet nach Deutschland liefert und dort deutlich günstigere Preise anbietet. Der Kläger moniert Verletzungen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung und der Zuzahlungsvorschriften des SGB V sowie daraus resultierende unlautere Wettbewerbshandlungen. Er begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz; die Beklagte beruft sich auf niederländisches Recht, die E‑Commerce‑Richtlinie und die Warenverkehrsfreiheit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und hielt an seinen Anträgen und subsidiären Vorlageanträgen an den EuGH fest. • Klageabweisung, weil die AMPreisV auf die Beklagte nicht anwendbar ist; sie erbringt Dienste aus dem Niederlassungsstaat und steht damit grundsätzlich unter dem Herkunftslandsprinzip der E‑Commerce‑Richtlinie bzw. den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts. • Soweit deutsches Recht im Rahmen des Art. 34 EGBGB zwingend anzuwenden wäre, fehlt nach Auslegung des Gesetzgebers der Wille, die AMPreisV ausdrücklich auf grenzüberschreitenden Versandhandel anzuwenden; Indizien aus Gesetzgebungsgeschichte und GMG sprechen dagegen. • Unabhängig davon wäre eine Anwendung der AMPreisV auf ausländische Versandapotheken mit Art. 28, 30 EG unvereinbar, weil sie eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen kann, die den Marktzugang für ausländische Versandhändler mittelbar behindert, ohne durch zwingende Erfordernisse wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder das System der sozialen Sicherheit gerechtfertigt zu sein. • Die Zuzahlungsregelungen des SGB V sind öffentlich‑rechtliche Steuerungsinstrumente ohne ausreichend wettbewerbsbezogene Schutzfunktion; deren Verletzung begründet keine UWG‑Unterlassungsansprüche. • Feststellungsanträge sind unzulässig, wenn sie nur eine rein rechtliche Frage betreffen oder inzident im Unterlassungsverfahren zu prüfen sind. • Schadenersatz- und Auskunftsansprüche scheitern mangels bestehender wettbewerbsrechtlicher Rechtsverletzung und fehlender Verschuldensqualität; der Kläger ist jedoch aktivlegitimiert als Mitbewerber. • Vorlage an den EuGH hielt der Senat für entbehrlich; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage blieb erfolglos, weil die deutsche Arzneimittelpreisverordnung auf den grenzüberschreitenden Versandhandel der niederländischen Beklagten nicht anwendbar ist und eine etwaige Erstreckung europäischem Primärrecht widersprechen würde. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche des Klägers aus UWG kommen nicht zu seinen Gunsten, weil kein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt und Zuzahlungsvorschriften des SGB V keine marktregelnde Schutzfunktion im UWG‑Sinne haben. Feststellungsbegehren waren insoweit unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.