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Beschluss

15 W 22/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 1617a BGB regelt die Namenszuweisung für Kinder alleinsorgeberechtigter Eltern und ist nicht mit der Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB verbunden. • Die Namenswahl eines Kindes, das gemäß § 1617a Abs.2 BGB den Namen des anderen Elternteils erhält, begründet keine Bindungswirkung für andere Kinder, für die die elterliche Sorge allein besteht. • Erst mit Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge greift die gesetzliche Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB und wirkt zu Lasten späterer gemeinsamer Sorgekinder.
Entscheidungsgründe
Keine Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB auf Kinder mit alleiniger Sorge nach § 1617a BGB • § 1617a BGB regelt die Namenszuweisung für Kinder alleinsorgeberechtigter Eltern und ist nicht mit der Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB verbunden. • Die Namenswahl eines Kindes, das gemäß § 1617a Abs.2 BGB den Namen des anderen Elternteils erhält, begründet keine Bindungswirkung für andere Kinder, für die die elterliche Sorge allein besteht. • Erst mit Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge greift die gesetzliche Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB und wirkt zu Lasten späterer gemeinsamer Sorgekinder. Die unverheirateten Beteiligten 1) und 2) haben vier gemeinsame Kinder. Für das zuerst geborene Kind B (1999) erklärten die Eltern gemeinsam die Sorge und ließen den Geburtsnamen bestehen. Das zweite Kind L (2000) ist im Geburtenbuch mit dem Namen der Mutter verzeichnet; Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorge lagen hier vor. Die 2003 geborenen Zwillinge D1 und D erhielten ursprünglich den Mütternamen im Geburtenbuch; die Eltern wollten, dass D den Namen des Vaters trägt. Da bei D zum Zeitpunkt der Geburt keine gemeinsame Sorge bestand, erteilte die alleinsorgeberechtigte Mutter mit Zustimmung des Vaters dem Kind den Namen des Vaters. Der Standesbeamte legte Zweifel an der Wirksamkeit der Namensbestimmung von D dem Amtsgericht vor; das Amtsgericht und das Landgericht lehnten eine Anweisung zur Beischreibung eines Randvermerks ab. Die Standesamtsaufsichtsbehörde brachte Beschwerde, um die Frage der Anwendbarkeit der Namenserstreckung zu klären. • Anwendbares Recht: § 21 Abs.1 Nr.4 PStG für Geburtenbucheintrag; Namensrecht nach §§ 1616, 1617, 1617a, 1617b BGB. • Rechtsfolgen bei alleiniger Sorge: Nach § 1617a Abs.1 BGB erhält ein Kind ohne gemeinsame Sorge den Namen der alleinsorgeberechtigten Mutter; diese kann nach § 1617a Abs.2 BGB mit Zustimmung des Vaters den Namen des Vaters erteilen, was im Geburtenbuch durch Randvermerk zu dokumentieren ist (§ 30 Abs.1 PStG). • Kein Verweisungszusammenhang: § 1617a BGB enthält keinen Verweis auf § 1617 Abs.1 S.3 BGB; die Regelungen zu gemeinsamer und alleiniger Sorge sind strukturell getrennt und normieren unterschiedliche Rechtsfolgen. • Keine Analogie zugunsten der Namenserstreckung: Eine analoge Anwendung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB auf Fälle des § 1617a BGB ist mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage und wegen abweichender Systematik ausgeschlossen. • Wirkung der Begründung gemeinsamer Sorge: Sobald für mehrere Kinder gemeinsames Sorgerecht besteht, greift die gesetzliche Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB zugunsten der Namenseinheit der Geschwister; sie wirkt ab Begründung der gemeinsamen Sorge kraft Gesetzes. • Konsequenz für die vorliegenden Kinder: Das zweite Kind L hat kraft der Begründung gemeinsamer Sorge den Mütternamen erhalten; diese Rechtslage ist staatsrechtlich verbindlich und überlagert fehlerhafte Eintragungen im Geburtenbuch, die deklaratorischen Charakter haben. • Verfahrensrecht: Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) war zulässig; die Entscheidung des Landgerichts verletzt materielles Recht, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Oberlandesgericht weist den Standesbeamten an, dem Geburtenbucheintrag von D einen Randvermerk beizufügen, dass D den Familiennamen S führt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass für D zum Zeitpunkt der Geburt keine gemeinsame elterliche Sorge bestanden hat, sodass § 1617a BGB anwendbar ist und die Mutter mit Zustimmung des Vaters wirksam den Namen des Vaters erteilen konnte. Eine Ausdehnung der gesetzlichen Namenserstreckung des § 1617 Abs.1 S.3 BGB auf Fälle des § 1617a BGB findet nicht statt, weil die Systematik und die Regelungsbereiche der Vorschriften unterschiedlich sind. Die Standesamtsaufsichtsbehörde hat daher in der Sache obsiegt; der Standesbeamte wird aufgefordert, den erforderlichen Berichtigungsantrag nach § 47 Abs.2 PStG beim Amtsgericht zu stellen.