Urteil
3 U 90/04
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:0908.3U90.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Abrechnung einer von Prof. Dr. P bei dem Patienten Fritz H im August 2001 durchgeführten Lebertransplantation, über die am 20.08.2001 eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen wurde. Die stationäre Behandlung dauerte vom 20. bis zum 31.08.2001. Der Patient Fritz H verstarb später. Seine Ehefrau trat als Alleinerbin die Erstattungsansprüche mit Erklärung vom 10.02.2003 an die Klägerin ab. 4 Die streitgegenständliche Rechnung vom 15.01.2002 nennt für die wesentliche Leistung der Lebertransplantation nicht die GOÄ-Ziffer Nr. 3184 "Lebertransplantation", sondern enthält folgende Angabe: 5 "Lebertransplantation mit Explantation des Spenderorgans. Die Abrechnung erfolgt nach Vorschlag der BÄK und geht von einem Punktwert von 60.000 Punkten aus. Folgende Berechnungsweise ergibt 60.000 Punkte x 0,0583 Euro = 3.487,24 Euro x 3,5-facher Satz, ergibt 12.240,33 Euro". 6 Die Rechnung von insgesamt 14.143,71 Euro ist gemäß § 6a GOÄ um 3.535,93 Euro gemindert und beträgt 10.607,78 Euro. 7 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 10.607,78 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen und meint, sie könne gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abrechnen, da eine Regelungslücke vorliege. Die Abrechnung nach einer Pauschale sei üblich und entspreche der Empfehlung der Bundesärztekammer. Die Abrechnung gemäß Ziffer 3184 sei nicht ausreichend, da die medizinischen Standards bei einer Lebertransplantation wesentlich verbessert worden seien. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 8 Das Landgericht hat die Klage mangels Fälligkeit und deshalb abgewiesen, weil eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ausscheide. 9 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, 10 unter Abänderung des am 04.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund, AZ. 2 O 244/03, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.607,78 Euro nebst 8 % Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 12 Die Beklagte beantragt, 13 die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 14 Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf Anforderung des Senats ist im Berufungsverfahren eine Kopie der ärztlichen Wahrleistungsvereinbarung vom 20.08.2001 (Bl. 136 d.A.) vorgelegt worden. Wegen der Einzelheiten ihres Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. 15 II. 16 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 17 1. 18 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Rechnung vom 15.01.2002 über 10.607,78 Euro gemäß §§ 398, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit i.V.m. den Gebührentatbeständen der GOÄ. Die Voraussetzungen für eine Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ liegen nach vorläufiger Bewertung des Senats nicht vor, weil der Tatbestand der Lebertransplantation mit der GOÄ-Nummer 3184 eindeutig im Gebührenverzeichnis niedergelegt worden ist. 19 Der Senat neigt insoweit zu der Auffassung des Landgerichts, wonach eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ ausscheidet. Es liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor, die Voraussetzung für eine solche analoge Anwendung ist. Allein mit der mangelnden Sachgerechtigkeit der Gebührenhöhe lässt sich die planwidrige Regelungslücke nach Auffassung des Senats nicht bejahen. Mit dem Landgericht teilt auch der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MedR 2002, 310) nicht, dass sich allein aus der fehlenden Sachgerechtigkeit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergeben kann. Auch der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf insoweit nicht gefolgt. Gerichte sind grundsätzlich nicht befugt, die Entscheidung des Verordnungsgebers mit dem Hinweis auf die mangelnde Sachgerechtigkeit zu korrigieren, sondern sind an den Inhalt der Verordnung grundsätzlich gebunden. Diese grundsätzliche Bindungswirkung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist (BGH, Urteile vom 18.09.2003 - III ZR 389/02, NJW RR 2003, 1639, 1641, - III ZR 416/02). Diese Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof nochmals mit Urteil vom 13.05.2004 bestätigt (III ZR 344/03 = GesR 2004, 341). Anhaltspunkte dafür, dass sich hier ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben könnte, z.B. dahingehend, dass nicht einmal die Selbstkosten des Arztes gedeckt seien, hat die Klägerin nicht dargelegt. Diese Frage war jedoch letztlich auch abschließend vom Senat nicht zu entscheiden, weil der Klägerin schon aus den nachfolgenden Gründen kein Honoraranspruch gegen die Beklagte zusteht. 20 2. 21 Ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. der GOÄ besteht schon deshalb nicht, weil die im Termin erörterte und sachlich nicht stritige Wahlleistungsvereinbarung vom 20.08.2001 die Wirksamkeitsvoraussetzungen des §§ 22 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der Fassung vom 26.09.1994 (BGBl. I, 2750) nicht erfüllt. Dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung zur Unwirksamkeit der Wahrleistungsvereinbarung führt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 781; 1998, 1778; 2004, 684) und des Senats (Urteil vom 22.11.1999 - 3 U 90/99 - NJW 2000, 3437 = VersR 2000, 365; Urteil vom 15.01.2001 - 3 U 79/00 -; Urteil vom 11.06.2001 - 3 U 232/00 -). 22 Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BPflV ist der Patient vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungsvereinbarung und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Daran fehlt es. Nach dem Inhalt der Wahlleisungsvereinbarung war es hier dem Patienten nicht möglich, den Preis für die ärztliche Leistung zu ermitteln. Zur Ermittlung der Preise der wahlärztlichen Leistungen enthält die Wahlleistungsvereinbarung nur folgende Hinweise: 23 "Die von mir oder meinem Vertreter sowie allen an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses im Zusammenhang mit der bei ihnen durchzuführenden Operation/Behandlung erbrachten Leistungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt. ... Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die durch die Operation/Behandlung persönlich von Herrn Prof. Dr. P oder seinem Vertreter zu erbringenden Leistungen dem Schwierigkeitsgrad entsprechend bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz in Rechnung gestellt werden. ...". 24 Bei einem so formulierten Hinweis hätte sich einem Patienten nur die Gebührenziffer 3184 für die Lebertransplantation erschließen können verbunden mit dem Hinweis, dass diese Gebührenziffer den Betrag von 437,15 Euro ausmacht und mit einem Steigerungssatz von bis zu 3,5 in Ansatz gebracht werden kann. Dies ergäbe den Betrag von 1.530,04 Euro. Tatsächlich ist für die Lebertransplantation ein Betrag von 12.240,33 Euro angesetzt und berechnet worden. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Patienten eine solche Preisermittlung erschließen konnte. Der Patient ist durch die Wahlleistungsvereinbarung in Verbindung mit der Einsichtnahme in die Gebührenordnung für Ärzte nicht in die Lage versetzt worden, seine Kostensituation in etwa abzuschätzen. Hier hätte es nahegelegen, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Gebührenziffer Nr. 3184 um das Achtfache überschritten wird. Nur dann hätte der Patient eine etwaige Vorstellung von den Kosten der Operation der Lebertransplantation haben können. 25 Die Klägerin kann die von ihr geforderten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BuB beanspruchen, weil damit der Schutzzweck des § 22 BPflV umgangen würde (vgl. BGH NJW 1998, 1778, 1780; 2004, 684, 686; Senat, NJW 2000, 3437 = VersR 2000, 365; und Urteil vom 11.06.2001 - 3 U 232/00). 26 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revison liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 18.09.2003 - III ZR 389/02 - ausgeführt hat, dass er der Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur planwidrigen Regelungslücke nicht folgt. 27 Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,00 Euro.