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Beschluss

5 WF 329/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Frist des § 1605 Abs. 2 ZPO ist nicht der Tag der letzten Tatsachenverhandlung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft maßgeblich. • Kann aus der Akte nicht ermittelt werden, wann die zugrundeliegende Auskunft erteilt wurde, ist ein Beschluss über Prozesskostenhilfe aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. • Die Feststellung des Zeitpunktes der letzten Auskunft ist prozessökonomisch durch Einsicht in die zugrundeliegende Akte möglich und geboten.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn des § 1605 Abs. 2 ZPO richtet sich nach Zeitpunkt der Auskunftserteilung • Für die Frist des § 1605 Abs. 2 ZPO ist nicht der Tag der letzten Tatsachenverhandlung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft maßgeblich. • Kann aus der Akte nicht ermittelt werden, wann die zugrundeliegende Auskunft erteilt wurde, ist ein Beschluss über Prozesskostenhilfe aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. • Die Feststellung des Zeitpunktes der letzten Auskunft ist prozessökonomisch durch Einsicht in die zugrundeliegende Akte möglich und geboten. Die Parteien hatten einen Vergleich vom 27.11.2002, der auf einer zuvor erteilten Auskunft beruhte. Das Amtsgericht erließ einen Beschluss über Prozesskostenhilfe, der sich auf die zeitliche Begrenzung des § 1605 Abs. 2 ZPO bezog. Aus der vorliegenden Akte war nicht ersichtlich, an welchem Datum die der Vergleichsvereinbarung zugrundeliegende Auskunft erteilt worden war. Die Gegenpartei rügte, dass der maßgebliche Fristbeginn nach der Erteilung der Auskunft zu bestimmen sei. Das Oberlandesgericht prüfte, ob der Beschluss des Amtsgerichts aufrecht erhalten werden kann oder ob Feststellungen zum Zeitpunkt der Auskunft erforderlich sind. Es stellte fest, dass die ergänzende Akte beim Amtsgericht vorliegt und dort der Zeitpunkt leicht zu ermitteln ist. Weiter räumte das Oberlandesgericht ein, dass das Amtsgericht bei der Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte rechtlich richtig entschieden hatte. • Für die Anwendung der zeitlichen Beschränkung des § 1605 Abs. 2 ZPO ist nicht der Tag der letzten Tatsachenverhandlung, sondern der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die betreffende Auskunft erteilt wurde. • Weil aus der vorliegenden Verfahrensakte nicht hervorgeht, wann diese Auskunft erteilt wurde, fehlt eine entscheidungserhebliche Feststellung. Eine Entscheidung ohne Feststellung dieses Zeitpunkts wäre rechtsfehlerhaft. • Zur Vermeidung unnötiger Ermittlungen ist es prozessökonomischer, den Beschluss aufzuheben und das erstinstanzliche Gericht die ergänzende Akte (Aktenzeichen 58 F 122/99) prüfen zu lassen, statt die fremde Akte heranzuziehen. • Das Amtsgericht kann und soll den Zeitpunkt der letzten Auskunft aus der vorhandenen Akte leicht ermitteln und daraufhin neu entscheiden. • Unabhängig davon teilt das Oberlandesgericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Darlegung wesentlich höherer Einkünfte glaubhaft gemacht werden muss, um die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen. Grund ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die Frist des § 1605 Abs. 2 ZPO nicht aus der vorliegenden Akte ersichtlich war und das Amtsgericht dies durch Einsicht in die aktenführende Sache schnell feststellen kann. Die Sache soll dort unter Berücksichtigung des korrekten Fristbeginns neu entschieden werden. Das Oberlandesgericht bestätigt außerdem die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zur Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte.