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Beschluss

23 W 188/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei unterbricht nach § 240 ZPO auch ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren. • Die Unterbrechung wegen Insolvenz hindert ausnahmslos die Festsetzung von Erstattungsforderungen gegen den insolventen Gegner, unabhängig vom Verfahrensstadium. • Eine Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters ist unzulässig; Erstattungsansprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden.
Entscheidungsgründe
Insolvenz unterbricht Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei unterbricht nach § 240 ZPO auch ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren. • Die Unterbrechung wegen Insolvenz hindert ausnahmslos die Festsetzung von Erstattungsforderungen gegen den insolventen Gegner, unabhängig vom Verfahrensstadium. • Eine Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters ist unzulässig; Erstattungsansprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Kläger beantragten nach einem erstinstanzlichen Urteil die Festsetzung ihrer Anwaltshonorare und Gerichtskosten gegen die Beklagte. Die Beklagte legte Berufung ein; die Festsetzung wurde zunächst zurückgestellt. Die Beklagte nahm die Berufung zurück; später wurde über ihr Vermögen Insolvenz eröffnet. Die Kläger erinnerten zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung an die Kostenausgleichung. Die Rechtspflegerin lehnte die Festsetzung mit der Begründung ab, das Verfahren sei durch die Insolvenz nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Kläger beschwerten sich und meinten, die Unterbrechung in der Berufungsinstanz dürfe die Festsetzung für die erste Instanz nicht verhindern. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen; dies unterbricht nach § 240 ZPO auch ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren. • Diese Unterbrechung wirkt unabhängig vom Verfahrensstadium; daher ist es unerheblich, ob die Festsetzung die Kosten der ersten Instanz oder eines abgeschlossenen Verfahrens betrifft. • Die Fortsetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters ist nach herrschender Rechtsprechung ausgeschlossen; die Prozeßführungsbefugnis des Schuldners fehlt auch im Festsetzungsverfahren. • Aus prozessökonomischen Erwägungen ist die Anmeldung der Erstattungsforderung zur Insolvenztabelle zumutbar und üblich; der Insolvenzverwalter wird in der Regel unbestrittene, nachvollziehbare Forderungen nicht anfechten. • Die Entscheidung stützt sich auf § 240 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs.1 ZPO für die Kostenentscheidung und bemisst den Gegenstandswert nach dem Festsetzungsbegehren. Die Beschwerde der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Insolvenzeröffnung am 29.04.2003 das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen hat und deshalb die beantragte Festsetzung von Erstattungsansprüchen gegen die Beklagte nicht möglich ist. Die Kläger können ihre Forderung im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anmelden; eine direkte Fortsetzung des Festsetzungsverfahrens gegen die insolvente Partei ohne Insolvenzverwalter ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert beträgt 2.629,52 Euro.