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Urteil

30 U 6/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zwangsverwalter bleibt zur Geltendmachung und Beitreibung von Nutzungen und Mietforderungen berechtigt, die bis zum Tag vor Zuschlag angefallen sind, wenn der Aufhebungsbeschluss dies anordnet. • Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags kann der Verwalter laufende Prozesse über vor dem Zuschlag entstandene Forderungen fortführen und gegebenenfalls auch neue Prozesse zur Abwicklung einleiten. • Die Darlegung der Höhe von Mietrückständen durch den Zwangsverwalter muss substantiiert und rechnerisch nachvollziehbar sein; ein pauschales Bestreiten des Mietbetrags genügt nicht. • Behauptete Gegenforderungen oder Zahlungen des Mieters sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne Beleg rechtfertigen keine Verrechnung oder Aufrechnung.
Entscheidungsgründe
Zwangsverwalter: Fortdauernde Befugnis zur Geltendmachung von Mietforderungen bis zum Zuschlag • Der Zwangsverwalter bleibt zur Geltendmachung und Beitreibung von Nutzungen und Mietforderungen berechtigt, die bis zum Tag vor Zuschlag angefallen sind, wenn der Aufhebungsbeschluss dies anordnet. • Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags kann der Verwalter laufende Prozesse über vor dem Zuschlag entstandene Forderungen fortführen und gegebenenfalls auch neue Prozesse zur Abwicklung einleiten. • Die Darlegung der Höhe von Mietrückständen durch den Zwangsverwalter muss substantiiert und rechnerisch nachvollziehbar sein; ein pauschales Bestreiten des Mietbetrags genügt nicht. • Behauptete Gegenforderungen oder Zahlungen des Mieters sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne Beleg rechtfertigen keine Verrechnung oder Aufrechnung. Die Klägerin war als Zwangsverwalterin eines Grundstücks bestellt, auf dem der Beklagte eine Halle mietete. Während der Zwangsverwaltung entstanden Mietrückstände; es wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen, Zahlungen blieben jedoch unvollständig. Parallel zur Zwangsverwaltung wurde das Grundstück versteigert; am 22.11.2002 erfolgte der Zuschlag, am 22.01.2003 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben. Im Aufhebungsbeschluss wurde bestimmt, dass Einnahmen und Ausgaben bis zum 21.11.2002 der Masse zustehen und der Verwalter die Rückstände bis zu diesem Zeitpunkt beizutreiben habe. Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Zahlung der bis zum 21.11.2002 entstandenen Mietforderungen in Höhe von 26.032,57 Euro. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation nach Aufhebung, die Höhe der Forderung und behauptete weitere Zahlungen und Gegenforderungen zur Verrechnung. • Rechtliche Grundlage ist § 152 ZVG: Der Zwangsverwalter ist zur Prozessführung über beschlagnahmte Rechte kraft Amtes befugt. • Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags unterscheidet sich von Aufhebung wegen Antragsrücknahme; überwiegende Rechtsprechung und Literatur gestatten dem Verwalter, Ansprüche bis zum Zuschlag weiter zu verfolgen. • Der Aufhebungsbeschluss vom 22.01.2003 enthält eine ausdrückliche Anordnung, wonach Einnahmen bis zum 21.11.2002 der Masse verbleiben und die Klägerin die Rückstände vor dem Zuschlag beizutreiben hat; dadurch bleibt die Beschlagnahmewirkung bezüglich dieser Forderungen in begrenztem Umfang erhalten. • Die zitierte BGH-Rechtsprechung zur eingeschränkten Befugnis bei Aufhebung wegen Antragsrücknahme ist vorliegend nicht einschlägig, da die Konstellation hier ein Zuschlagsverfahren mit ausdrücklicher Ermächtigung des Verwalters betrifft. • Die Klägerin hat die Höhe der Mieten und die Verrechnung der Zahlungen substantiiert, nachvollziehbar und rechnerisch richtig dargelegt; das pauschale Bestreiten des Beklagten reicht nicht aus (§ 535 BGB als Anspruchsgrundlage). • Behauptete weitere Zahlungen und Gegenforderungen des Beklagten sind unzureichend belegt; es fehlt an konkreter Darlegung einer Verrechnungsabrede und an Nachweisen, sodass Aufrechnung bzw. Verrechnung nicht berücksichtigt werden können. • Die Zinsen beruhen auf dem Verzug; Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts blieb im Wesentlichen bestehen. Die Klägerin ist als Zwangsverwalterin weiterhin berechtigt und verpflichtet, die bis zum 21.11.2002 entstandenen Mietrückstände in eigenem Namen für die Masse geltend zu machen und notfalls neue Prozesse zu führen, weil der Aufhebungsbeschluss dies ausdrücklich anordnet und damit die Beschlagnahmewirkung in Bezug auf diese Forderungen aufrechterhält. Die geltend gemachten Mietansprüche wurden in der dargelegten Höhe als berechtigt festgestellt, weil die Klägerin die Forderungen substantiiert und nachvollziehbar berechnet hat. Dem Beklagten wurden seine behaupteten Zahlungen und Gegenforderungen nicht ausreichend nachgewiesen, sodass eine Verrechnung oder Aufrechnung nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden konnte. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.