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Urteil

20 U 20/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0714.20U20.04.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge leistet. Gründe: I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer im Jahre 1999 bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) geltend. Die Beklagte lehnt Leistungen ab, insbesondere mit Hinweis darauf, dass sie unter dem 29.01.2003 den Rücktritt von dem BUZ-Vertrag erklärt hat; sie meint, der Kläger habe bei Vertragsschluss einen erheblichen Gefahrumstand verschwiegen. Der Versicherungsantrag wurde am 22.11.1999 (nicht 22.12.1999, wie im Urteil des Landgerichts angegeben) von dem Zeugen F, einem Agenten der Beklagten, entgegengenommen, der auch das Antragsformular ausfüllte. Darin ist die erste Gesundheitsfrage "Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen? (z.B. [...] Gelenke [...])" verneint. Auch weitere Gesundheitsfragen sind verneint. Bejaht ist lediglich die dritte Frage "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten, oder behandelt worden? Weshalb?". In dem entsprechenden Feld ist dazu weiter eingetragen: "Routineuntersuchung (ohne Befund), 10.99, N"; außerdem wird N als Hausarzt angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 der mit der Klageschrift überreichten Kopie des Antrags (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Tatsächlich hatte der Kläger seit mehreren Jahren Gelenkbeschwerden gehabt, und zwar jedenfalls (wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen Ende seiner Anhörung eingeräumt hat) sowohl im linken Knie als auch (seltener) in den Sprunggelenken: Er hatte jedenfalls mehrfach, jeweils ein paar Tage lang angeschwollene Sprunggelenke und Schmerzen dort. Der Meniskus des linken Knies war im Jahr 1996 (so die Beklagte) oder im Dezember 1997 (so zuletzt der Kläger) operiert worden; aber auch danach hatte der Kläger jedenfalls einige Male mehrere Wochen lang Schmerzen im Knie. Im Februar 1999 war er von seinem Hausarzt (Gemeinschaftspraxis N u.a.) an den Rheumatologen T überwiesen worden. Außerdem hatte der Kläger am 06.10.1999 seinen Hausarzt wegen Thoraxschmerzen aufgesucht; ein krankhafter Befund hatte sich dabei nicht ergeben. Der Kläger war bis kurz vor dem Antragsgespräch am 22.11.1999 in einem Betrieb zweier seiner Brüder als Innenputzer tätig gewesen; zum 31.10.1999 war ihm wegen Auftragsmangels gekündigt worden. Er ist seitdem arbeitslos. Ende des Jahres 2002 beantragte der Kläger BUZ-Leistungen, da er wegen Kniebeschwerden berufsunfähig sei. Die Beklagte holte eine Auskunft des N vom 31.12.2002 und (wie vor dem Senat erörtert) eine Auskunft des T vom 08.01.2003 ein und erklärte daraufhin den Rücktritt von dem BUZ-Vertrag, da der Kläger bei Antragstellung die Gelenkbeschwerden verschwiegen habe; hierzu wird auf das Schreiben vom 29.01.2003 (Bl. 8, 7 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet (S. 2 der Klageschrift), der Agent F habe die Fragen aus dem Antragsformular vorgelesen, der Kläger habe geantwortet. Dabei habe F indes Eintragungen (ja/nein) bereits gemacht, bevor er, der Kläger, geantwortet habe. So habe F auch auf die Frage nach einer Behandlung in den letzten fünf Jahren zunächst "nein" angekreuzt. Er habe, dies korrigierend, die Meniskus-Operation angegeben. F habe erklärt, die Beklagte werde in jedem Fall "bei den Ärzten" nachfragen. Er, der Kläger, habe gesagt, dass er in der Gemeinschaftspraxis N behandelt werde und dass er einmal auch zu einem anderen Arzt überwiesen worden sei; er habe nach wie vor Beschwerden im Knie. F habe gefragt, ob er deswegen zum Zeitpunkt der Antragstellung behandelt werde; dies habe er verneint. Mit Schriftsatz vom 29.10.2003 (Bl. 51 d.A.) hat der Kläger weiter vorgetragen, er sei seiner Erinnerung nach erstmals Anfang 1999 wegen Kniebeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen; ihm sei mitgeteilt worden, dass er eine Entzündung im Körper gehabt habe; er habe entzündungshemmende bzw. -beseitigende Medikamente erhalten; damit sei die Behandlung abgeschlossen gewesen. Der Kläger hat ferner behauptet, F sei die Meniskus-Operation bereits vor dem Antragsgespräch bekannt gewesen, da er in den Jahren zuvor einmal eine private Krankenversicherung über F abgeschlossen habe, welche auch in Anspruch genommen worden sei. Dabei hätten er "der Kläger bzw. seine Ehefrau" sich telefonisch immer wieder an F gewandt, da großer Aufklärungsbedarf bestanden habe (Schriftsatz vom 29.10.2003, Bl. 50 d.A.). F habe bei dem Antragsgespräch solche Kenntnis bestätigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren erweitert; er beansprucht nunmehr Rentenzahlung - von monatlich 965 EUR - bis Mai 2004 sowie Feststellung hinsichtlich der weiteren Zahlungspflicht, Beitragsbefreiung, Gewinnanteilen und Fortbestehens der BUZ. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe eine Kollusion zwischen ihm und dem Agenten keineswegs fest. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Agent informiert sei und die Beklagte ohnehin Nachfrage halten werde. Das Landgericht hätte ggf. den Agenten und die von dem Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen hören müssen. Der Kläger hat dazu mit der Berufungsbegründung weiter vorgetragen: Er bestreite, dass F die Gesundheitsfragen wörtlich verlesen habe. F habe mit hohem Tempo formuliert. Er, der Kläger, habe die erste Gesundheitsfrage (nach Beschwerden, Störungen usw.) nicht verneint. Dasselbe gelte für die zweite Frage (nach einer HIV-Infektion) und die dritte Frage (nach Untersuchungen etc. in den letzten fünf Jahren). F habe jeweils sogleich "nein" angekreuzt. Er und seine Ehefrau hätten dann eingewandt, dass F doch wisse, dass er am Knie operiert worden sei. Er habe darauf hingewiesen, dass er "seitdem noch ab und zu Kniebeschwerden" habe. Er habe gesehen, dass F nunmehr etwas in dem Formular korrigiert habe, und sei davon ausgegangen, dass F die Berichtigung korrekt vorgenommen habe. F habe daraufhin gefragt, ob er im letzten halben Jahr wegen des Knies beim Arzt gewesen sei. Er habe das verneint. F habe dann gefragt, ob er überhaupt im letzten halben Jahr beim Arzt gewesen sei und warum. Er habe geantwortet, er sei kurz zuvor vom Hausarzt untersucht worden. Es sei nichts festgestellt worden, und es sei auch nicht um Kniebeschwerden gegangen. F habe erklärt, die Beklagte werde eine ärztliche Auskunft einholen. F habe noch gefragt, ob bei dem Hausarzt auch alle Unterlagen über die Kniebeschwerden vorhanden seien. Er, der Kläger, habe erklärt, davon gehe er aus. Seine Ehefrau habe abschließend noch einmal ausdrücklich gefragt, ob die Kniebeschwerden ein Hindernis für den Vertrag seien. F habe auf die Einholung einer ärztlichen Auskunft verwiesen und gesagt, die Annahme könne sich deshalb verzögern. Im Rahmen desselben Gesprächs hätten auch die Brüder L, N2 und N3 über F entsprechende Versicherungsverträge beantragt; ein Antrag des Bruders I sei vorbereitet worden. (Hierzu ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, dass der Bruder N4 des Klägers einige Tage vor dem 22.11.1999 über den Agenten F eine Lebensversicherung mit BUZ beantragt hatte, dass am 22.11.1999 zunächst ein Antrag des Bruders L und dann der Antrag des Klägers aufgenommen wurden und dass Anträge der Brüder N2 und I einige Tage später, ebenfalls über den Agenten F, gestellt wurden.) Teilweise abweichend von diesem Vortrag in der Berufungsbegründung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet: Beim Ausfüllen des Antragsformulars habe er dem Zeugen F bereits widersprochen, als dieser die Frage nach Beschwerden, Störungen usw. vorgelesen und dabei den Begriff "Gelenke" genannt habe. F habe bereits "nein" angekreuzt gehabt. Er, der Kläger, habe gesagt, dass er Kniebeschwerden gehabt habe, dass er eine Meniskusoperation links gehabt habe und dass er freilich schon lange keine Beschwerden mehr habe. F habe daraufhin etwas in dem Formular geändert. Der Kläger hat dazu vor dem Senat zunächst weiter erklärt: F habe dann gefragt, ob er im letzten halben Jahr wegen des Knies beim Arzt gewesen sei. Er, der Kläger, habe das verneint. Er habe deshalb auch nicht angegeben, dass er am 06.10.1999 wegen Thoraxschmerzen zu seinem Hausarzt gegangen sei. Es seien dann, was die Gesundheitsfragen anbelangt, nur noch Name und Anschrift des Hausarztes (wie unstreitig ist) vermerkt worden. Nach weiterer Befragung hat der Kläger dann abweichend erklärt: F habe, nachdem er die erste Gesundheitsfrage (Beschwerden, Störungen usw.) verlesen gehabt habe und nachdem er, der Kläger, auf frühere Kniebeschwerden und die Knieoperation hingewiesen gehabt habe, sogleich allgemein (nicht beschränkt auf Kniebeschwerden) gefragt, ob er im letzten Jahr beim Arzt gewesen sei. Er, der Kläger, habe gesagt, dass er im Oktober beim Arzt gewesen sei, dass aber nichts festgestellt worden sei. Anschließend seien nur noch Name und Anschrift des Hausarztes vermerkt worden. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung ferner behauptet, die Meniskusoperation habe im Jahre 1998 stattgefunden; F habe diesbezüglich mehrmals mit seiner Ehefrau über Abrechnungsfragen gesprochen, mindestens in drei Telefonaten. F habe u.a. gefragt, ob er denn wieder laufen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sich dazu die (nach vorherigen anderen Angaben, schließlich gemachte) Bekundung seiner Ehefrau zu eigen gemacht, dass die Operation im Dezember 1997 stattgefunden habe. (Es ist unstreitig geworden, dass der Kläger von etwa September 1997 bis April 1998 eine private Krankenversicherung bei der L AG unterhielt.) Im Übrigen macht der Kläger geltend: Der Rücktritt sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Beklagte habe den Arztbericht N am 31.12.2002 erhalten. Die Rücktrittserklärung sei ihm erst am 03.02.2003 zugegangen. Die Kniebeschwerden und die Knieoperation seien nicht gefahrerheblich im Sinne des § 16 VVG. Außerdem sei die Beklagte nach § 21 VVG zur Leistung verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers in dieser Instanz wird auf die Berufungsbegründung sowie die Schriftsätze vom 30.03., 07.05. und 07.06.2004 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen, hilfsweise: 1. a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.405 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.720 EUR seit 29.08.2003 und von weiteren 8.685 EUR seit 13.05.2004 zu zahlen, b) festzustellen, dass die Beklagte für den Zeitraum von Juni 2004 bis längstens September 2021 bedingungsgemäß monatlich 965 EUR zu zahlen hat, und zwar rückständige Beträge sofort und zukünftig fällig werdende Beträge jeweils monatlich im Voraus, 2. festzustellen, a) dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung Nr. ############ und für die verbundene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Pflegerenten-Zusatzversicherung ab Januar 2003 freizustellen, b) dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger etwa anfallende Gewinnanteile zusätzlich auszuzahlen, c) dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch den Rücktritt der Beklagten vom 29.01.2003 nicht beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Dazu wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Agenten F, der Ehefrau des Klägers und dessen Brüder L, N2, I und N4. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die Berufung ist insgesamt zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klageerweitung ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - zulässig, und zwar auch dann, wenn man annehmen will, dass sie sich teilweise auf neue Tatsachen stützt (Fortdauer der Berufsunfähigkeit auch über August 2003 hinaus). Der Klagegrund (Lebenssachverhalt Berufsunfähigkeit) ist derselbe geblieben; es handelt sich um eine Klageerweiterung (§ 264 ZPO) und damit nicht um eine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO. 2. Die Berufung ist aber unbegründet. a) Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass das Begehren des Klägers schon deshalb unbegründet sei, weil nach dessen eigenem erstinstanzlichen Vortrag ein kollusives Zusammenwirken mit dem Agenten F zur Täuschung der Beklagten vorliege. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hat dieser Meniskusoperation und Kniebeschwerden offenbart und hat F erklärt, die Beklagte werde im vorliegenden Fall bei dem Hausarzt nachfragen. Unter solchen Umständen hätte der Kläger auf die Angaben des Agenten vertrauen dürfen; es ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmer, den Agenten hinsichtlich der von diesem gegebenen Auskünfte zu kontrollieren (siehe insbesondere BGH, VersR 2002, 425 unter II 3 b und c; ferner BGH, VersR 2001, 1541). b) Im Ergebnis indes ist dem Landgericht zuzustimmen; Leistungen aus der BUZ stehen dem Kläger nicht zu. aa) Die Beklagte ist wirksam von dem BUZ-Vertrag zurückgetreten (§§ 16, 18, 20 VVG). (1) Der Kläger hat die Gelenkbeschwerden, und auch die Meniskusoperation am linken Knie, bei Antragstellung nicht angegeben. (a) Da das Antragsformular von dem Agenten F der Beklagten ausgefüllt wurde, ergibt sich dies freilich, wie auch die Beklagte nicht verkennt, noch nicht aus dem Inhalt des Antragsformulars. Wenn in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, dass er den Agenten mündlich informiert habe, muss der Versicherer diese Behauptung widerlegen (BGH, VersR 1989, 833 unter 3 b). Das ist der Beklagten vorliegend gelungen. (b) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuletzt behauptet, F habe nur die erste Gesundheitsfrage (nach Beschwerden, Störungen usw.) vorgelesen. Er, der Kläger, habe Kniebeschwerden und Meniskusoperation angegeben. F habe dann, was die Gesundheitsfragen anbelangt, nur noch gefragt, ob der Kläger im letzten halben Jahr beim Arzt gewesen sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Behauptung in deutlichem und durch nichts erklärtem Gegensatz zu früheren Behauptungen des Klägers und auch zu den - insoweit teilweise glaubhaften - Aussagen der Brüder L, N2 und I des Klägers steht; im Übrigen ist diese Behauptung mit anderen Umständen nicht zu vereinbaren. Mit der Klageschrift hat der Kläger behauptet, F habe die Fragen des Antragsformulars vorgelesen; (erst) bei der dritten Gesundheitsfrage (nach einer Behandlung in den letzten fünf Jahren) habe er, der Kläger, die Meniskusoperation und Beschwerden im linken Knie angegeben. Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger noch vorgetragen, F habe die Gesundheitsfragen (nicht nur die erste) - wenn auch nicht wörtlich - vorgetragen; der Kläger habe bei der dritten Gesundheitsfrage eingegriffen. Auch die Brüder L, N2 und I des Klägers haben bekundet, F habe bei dem Antrag des Klägers die zahlreichen Gesundheitsfragen verlesen (der Bruder N4 hat dazu keine Angaben machen können). Demgegenüber hat der Kläger nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe bereits bei der ersten Gesundheitsfrage (nach Beschwerden, Störungen etc.) eingegriffen. Warum er zuvor anderes vorgetragen hat, hat der Kläger nicht erklärt. Auffallend wechselhaft sind die Angaben des Klägers noch in einem weiteren Punkt: In erster Instanz hat der Kläger von einer Frage F nach Arztbesuchen im letzten halben Jahr vor Antragstellung (welche evtl. die Eintragung "Routineuntersuchung (ohne Befund) 10.99" erklären könnte) nichts gesagt. In der Berufungsbegründung hat er dann vorgetragen, F habe zusätzlich zu den in dem Antrag formulierten Fragen zweierlei gefragt, nämlich zum einen ob der Kläger im letzten halben Jahr wegen des Knies beim Arzt gewesen, zum anderen ob der Kläger im letzten halben Jahr überhaupt beim Arzt gewesen sei. Vor dem Senat hat der Kläger nun zunächst erklärt, F habe nach Verlesen der ersten Frage aus dem Formular nur gefragt, ob der Kläger im letzten Jahr wegen des Knies beim Arzt gewesen sei. Und nach Vorhalt, dass auch danach die Eintragung "Routineuntersuchung (ohne Befund) 10.99" wenig plausibel erscheine, hat der Kläger schließlich erklärt, F habe nach Verlesen der ersten Frage aus dem Formular nur noch allgemein gefragt, ob der Kläger im letzten halben Jahr beim Arzt gewesen sei. Auch in dieser Hinsicht hat der Kläger nicht erklären können, warum er zuvor anderes vorgetragen hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge F, wie es der Kläger selbst bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat und wie es auch die Brüder L, N2 und I des Klägers bekundet haben, die Gesundheitsfragen insgesamt vortrug. Dafür, dass F auch die dritte Gesundheitsfrage vortrug, spricht auch deutlich, dass (nur) bei dieser Frage eine Korrektur der Angaben in dem Antrag ersichtlich ist; dort ist ein Kreuz bei "nein" durchgestrichen und "ja" angekreuzt. Es ist sodann in keiner Weise nachvollziehbar, dass F nach Verlesen der ersten Gesundheitsfrage und Kenntnis von der Meniskusoperation sowie (früherer) Kniebeschwerden des Klägers auf die weiteren Fragen verzichtet, stattdessen nach einem Arztbesuch im letzten halben Jahr gefragt habe und dann nur eine "Routineuntersuchung" sowie Name und Anschrift des Hausarztes eingetragen haben soll. Ein solches Verhalten ist weder erklärlich, wenn man F ein redliches Verhalten unterstellt, noch ist es erklärlich, wenn man dem Agenten ein unredliches Verhalten unterstellt: Wenn F angenommen hätte, die Beklagte werde in jedem Fall bei dem Arzt nachfragen, hätten die Eintragung "Routineuntersuchung" und das Ankreuzen von "nein" bei den weiteren Fragen ohne Befragung des Klägers ersichtlich keinen Sinn gemacht; F hätte sich damit nur Vorwürfe der Beklagten einhandeln können. Wenn F - aus alleinigem Provisionsinteresse - den Antrag des Klägers in jedem Fall hätte "durchbringen" wollen, so könnte man sich die Eintragung "Routineuntersuchung (ohne Befund)" noch erklären; das Ankreuzen von "nein" bei den weiteren Fragen ohne Befragung des Klägers hätte aber auch dann keinen Sinn gemacht; denn F hätte sich damit nur einer unnötigen zusätzlichen Gefahr ausgesetzt, von dem Kläger oder dessen Familie auch insoweit (abgesehen von dem "nein" auf die erste Frage und der bloßen Angabe einer "Routineuntersuchung" zur dritten Frage) wegen unrichtiger Angaben zur Rede gestellt zu werden - dies, zumal der Kläger und die anderen Anwesenden aus der unstreitig vorangegangenen Befragung des Bruders L wussten, dass das Formular nicht nur eine, sondern etwa zehn Gesundheitsfragen enthielt. Der maßgebliche, letzte Vortrag des Klägers zum Ablauf des Antragsgesprächs ist daher nach Auffassung des Senats widerlegt. (c) Darüber hinaus gilt: Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen F davon überzeugt, dass der Kläger bei dem Antragsgespräch weder die Meniskusoperation noch die Kniebeschwerden offenbarte (und dass eine entsprechende Angabe auch nicht etwa von der Ehefrau oder einem Bruder des Klägers gemacht wurde). (aa) F hat bekundet, er habe zwar an die Gesundheitsbefragung keine konkrete Erinnerung mehr; er hätte es aber sicher vermerkt, wenn eine Meniskusoperation in den letzten fünf Jahren oder wenn Kniebeschwerden erwähnt worden wären; dies gelte auch, wenn die Beschwerden als länger zurückliegend bezeichnet und aktuelle Beschwerden verneint worden wären; er könne sicher ausschließen, dass er entsprechende Angaben in dem Formular deshalb unterlasse, weil - vermeintlich - die Beklagte ohnehin eine ärztliche Auskunft einhole. Die Aussage ist - auch nach dem persönlichen Eindruck, welchen der Zeuge bei seiner Befragung gemacht - nach Überzeugung des Senats glaubhaft. Der Zeuge hat ruhig und mit ersichtlichem Bemühen um korrekte Angaben ausgesagt; eine Tendenz zugunsten der Beklagten - oder eines eigenen Interesses - auszusagen, kann nicht festgestellt werden. Die Aussage erlaubt den Schluss, dass tatsächlich weder die Meniskusoperation noch die Kniebeschwerden offenbart wurden. Der Senat verkennt nicht, das ein Agent wegen der ihm dann zustehenden Provision ein Interesse daran hat, dass ein Vertragsschluss zustande kommt. Ebenso wenig verkennt der Senat, dass der Zeuge F, wenn die Behauptungen des Klägers - im Kern - zuträfen, bei Antragsaufnahme die gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten verletzt und daher jetzt ein Interesse daran hätte, eine solche Pflichtverletzung zu vertuschen. Beides steht der Glaubhaftigkeit der Aussage F nach Würdigung aller Umstände aber nicht entgegen. Dabei ist vorliegend auch von Bedeutung, dass der Zeuge seinerzeit (wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat) bereits seit vielen Jahren Agent der Beklagten war - und weiterhin als solcher tätig ist. Ein erfahrener, auf Dauer für einen Versicherer tätiger Agent aber ist typischerweise nicht an Vertragsabschlüssen "um jeden Preis", sondern an dem Abschluss (provisions-) wirksamer Verträge interessiert. Er weiß, dass im Leistungsfall verschwiegene Vorerkrankungen gerade auch bei Berufsunfähigkeitsversicherungen von den Versicherern vielfach entdeckt werden und zu Rücktrittserklärungen (oder Anfechtungserklärungen) führen. Er weiß auch, dass er dann in Konflikt sowohl mit seinen Kunden als auch mit dem Versicherer gerät. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen steht auch nicht entgegen, dass dieser u.a. bekundet hat, er vermerke "Routineuntersuchung (ohne Befund)", wenn ein Antragsteller erkläre, er sei beim Arzt gewesen und dieser habe keine Erkrankung festgestellt. Allerdings erscheint ein solches Vorgehen des Agenten bedenklich; denn eine "Routineuntersuchung" liegt nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vor, wenn der Arzt ohne besonderen Anlass aufgesucht wird - ob das tatsächlich so gewesen ist, erfragt der Zeuge F nach vorstehender Bekundung indessen nicht. Auch wenn der Zeuge in dieser Hinsicht in entsprechenden Fällen möglicherweise unrichtig handelt, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen. Der Zeuge hat in dieser Hinsicht vorliegend im Übrigen auch nach dem Vorbringen des Klägers keinen Fehler gemacht. Auch der Kläger selbst behauptet nicht - auch nicht nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat -, dass er den Anlass des Arztbesuchs Anfang Oktober 1999 (Thoraxbeschwerden) offenbart hätte. (bb) Die entgegenstehenden Aussagen der Ehefrau des Klägers und dessen Brüder sind nach Überzeugung des Senat unrichtig. Der Senat ist - auch nach dem persönlichen Eindruck, welchen diese Zeugen bei ihrer Befragung gemacht haben - davon überzeugt, dass sie sich ganz von dem Standpunkt des Klägers und von dessen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben leiten lassen und, soweit nicht ihre Aussagen mit der Aussage F übereinstimmen, jedenfalls objektiv die Unwahrheit gesagt haben. Ihren Aussagen kommt insoweit kein Beweiswert zu; die Aussagen begründen für den Senat keinen vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen F. Im Einzelnen ist dazu noch Folgendes auszuführen: Die Ehefrau des Klägers hat schon hinsichtlich dessen Gesundheitszustandes die Unwahrheit gesagt. Sie hat bekundet, der Kläger habe nach der Meniskusoperation nur "ganz ab und zu" ein bisschen Schmerzen im linken Knie gehabt; sonst habe er keinerlei Beschwerden gehabt; dies wisse sie genau. Demgegenüber hat, wie dargelegt, der Kläger selbst eingeräumt, dass er noch nach der Operation (jedenfalls) einige Male mehrere Wochen lang Schmerzen im Knie gehabt habe und dass er (jedenfalls) manchmal, jeweils ein paar Tage lang angeschollene Sprunggelenke und Schmerzen dort gehabt habe. Die Ehefrau des Kläger hat sich im Übrigen in unerklärte Widersprüche verstrickt. Sie hat zunächst bekundet, F habe "die" Gesundheitsfragen - schnell - vorgelesen. Sie hat dann (wie es zuletzt auch der Kläger behauptet hat) bekundet, der Kläger habe schon bei der (ersten) Frage nach Beschwerden, Störungen, Erkrankungen, und zwar bei der Erwähnung der "Gelenke" eingegriffen und auf die Meniskusoperation sowie Beschwerden hingewiesen; F habe dann selber Fragen formuliert und nach dem letzten halben Jahr vor Antragstellung gefragt. Im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung hat sie - auf entsprechende Nachfrage des Senats - bekundet, F habe auch nach den letzten fünf Jahren gefragt; dabei habe der Kläger (oder habe sie) auf die Meniskusoperation hingewiesen. Auf den Widerspruch der Angaben hingewiesen hat sie dann ausgesagt, sie wisse den Ablauf des Gesprächs nicht mehr; jedenfalls sei auf die Meniskusoperation und die Beschwerden hingewiesen worden. Auf Nachfragen des Beklagtenvertreters hat sie wiederum bekundet, der Kläger (oder sie) habe schon bei der (ersten) Frage zu den "Gelenken" eingegriffen; F habe danach keine Fragen mehr vorgetragen, sondern nach aktuellen Beschwerden und nach dem letzten halben Jahr gefragt. Und schließlich hat die Zeugin dann erneut ausgesagt, F habe doch noch eine Frage vorgelesen, nämlich die nach Untersuchungen etc. in den letzten fünf Jahren. Auch der Bekundung der Ehefrau des Klägers zu den vom Kläger behaupteten Nachfragen bei F hinsichtlich notwendiger Unterlagen zur Abrechnung der Menikusoperation kann der Senat hiernach keinen Beweiswert zumessen. Dabei kommt hinzu, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau die Operation zeitlich überzeugend einordnen konnten. Beide haben als Datum zunächst (wie die Berufungsbegründung) das Jahr 1998 genannt, die Ehefrau: Ende 1998 - die private Krankenversicherung des Klägers endete aber bereits im April 1998. Zu dem Vorhalt, dass in dem Ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 13.09.2002 (Bl. 134 ff. d.A.) die Operation auf das Jahr 1996 datiert wird (dies bestätigend auch Arztbrief des T-Hospitals W vom 07.07.2000, Bl. 43 d.A.), haben der Kläger und seine Ehefrau lediglich erklärt, sie könnte dazu nichts sagen. Zudem ist die Bekundung der Ehefrau zu Nachfragen wegen der Abrechnung der Operation auffallend detailarm gewesen. Sie hat ausgesagt, sie habe drei oder viermal telefonisch Fragen gestellt und dabei "des öfteren" mit dem Zeugen F gesprochen. Näheres zum Inhalt ihrer Nachfragen hat sie nicht bekunden können. Die Brüder L und I des Klägers haben ebenfalls die von dem Kläger erstmals in dieser Instanz aufgestellte Behauptung bestätigt, dass F nach dem letzten halben Jahr vor Antragstellung gefragt habe. Eine solche Frage ist wie dargelegt nicht nachvollziehbar; der Senat schließt aus, dass F sie stellte. Der Bruder L hat sich zudem widersprüchlich dazu geäußert, ob F bei dem Antragsgespräch bereits von der Meniskusoperation gewusst habe. Zuerst hat der Zeuge bekundet, es sei immer alles über F gelaufen, F habe davon gewusst und F habe das auch zu erkennen gegeben. Dann hat der Zeuge bekundet, er wisse nicht, ob F sich an die Meniskusoperation erinnert habe. Aber auch im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Brüder L und I bei ihren Aussagen von dem Interesse des Klägers leiten ließen. Sie haben auffällig betont, dass sie sicher seien, dass der Kläger die Meniskusoperation offenbart habe; ansonsten haben sie sich zumeist auf fehlende Erinnerung berufen. Letzteres gilt besonders für den Bruder N2 des Klägers. Dieser hat sich im Kern allein darauf beschränkt, zu bekunden, dass der Kläger die Meniskusoperation offenbart habe und dass er, der Zeuge, Näheres nicht in Erinnerung habe. Auch seiner Aussage kann der Senat keinen Beweiswert zumessen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge diesen Punkt noch genau in Erinnerung haben sollte, weitere Punkte aber nahezu gar nicht. Der Bruder N4 des Klägers hat zu dem Antragsgespräch am 22.11.1999 keine Angaben machen können. Er hat indes ausgesagt, der Kläger habe bereits einige Tage zuvor, als F einen ähnlichen Versicherungsantrag des Zeugen aufgenommen habe, zu F gesagt, er, der Kläger, habe eine Knieoperation gehabt, gehe aber normal arbeiten; F habe geantwortet, dann müsse die Beklagte bei dem Hausarzt nachfragen. - Auch dieser Bekundung kommt kein Beweiswert zu. Es ist bereits wenig plausibel, dass der Kläger bereits im Vorfeld eines eigenen Antrags nähere Gesundheitsangaben machte. Jedenfalls aber ist nicht nachvollziehbar, warum F gesagt haben sollte, die Beklagte müsse dann bei dem Hausarzt des Klägers nachfragen. Und es wäre, wenn die Bekundung des Bruders N4 des Klägers zuträfe, außerdem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger selbst solches bis einschließlich seiner Anhörung vor dem Senat nicht vorgetragen hat; der Kläger hat nicht bestritten, dass unter den Brüdern eingehend über die Angelegenheit gesprochen worden ist, er hat aber seinen Bruder N4 allein für das (eigene) Antragsgespräch am 22.11.1999 benannt. (2) Die nicht angegebenen Umstände sind gefahrerheblich im Sinne des § 16 Abs. 1 VVG. Der Kläger hatte seit mehreren Jahren erhebliche Gelenkbeschwerden, insbesondere im linken Knie. Die Erheblichkeit für die Gefahr einer Berufsunfähigkeit des Klägers liegt auf der Hand. Im Übrigen ist das diesbezügliche, erstmals in dieser Instanz erfolgte Bestreiten des Klägers - wie vor dem Senat erörtert - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO prozessual unbeachtlich. Die Beklagte hatte ausdrücklich und schriftlich nach diesen Umständen gefragt (§§ 16 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 2 VVG). (3) Die Beklagte hatte keine anderweitige Kenntnis von der Vorerkrankung. (a) Es kann dahinstehen, ob die L AG Kenntnis von der Vorerkrankung hatte und ob und inwieweit diese und die Beklagte konzernmäßig miteinander verbunden gewesen sind. Die Beklagte hatte jedenfalls keinen Anlass, bei Prüfung des Antrags des Klägers eine entsprechende Anfrage bei dem Krankenversicherer zu machen (vgl. hierzu nur Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 20 Rn. 6 m.w.N.). (b) Dass der Agent F anderweitig Kenntnis von der Vorerkrankung hatte, hat der - insoweit beweisbelastete - Kläger nicht bewiesen. Den entsprechenden Bekundungen der Ehefrau des Klägers und seines Bruders N4 kommt wie dargelegt kein Beweiswert zu. - Es bedarf daher keiner Erörterung, ob ein Wissen des Agenten F der Beklagten zuzurechnen wäre, auch wenn F solches Wissen nur beiläufig, nämlich aus Anlass von Fragen hinsichtlich notwendiger Unterlagen zur Abrechnung der Menikusoperation bei der L AG, und außerhalb des Aufgabenbereichs des Agenten F erlangt haben würde. (4) Die Anzeige der oben genannten Umstände ist nicht ohne Verschulden des Klägers unterblieben; die Verschuldensvermutung des § 16 Abs. 3 VVG ist nicht widerlegt. (5) Der Rücktritt ist fristgerecht erfolgt. Die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem der für die Ermittlung des Sachverhaltes zuständige Sachbearbeiter (vgl. nur BGH, VersR 2002, 425 unter II 1; Prölss, a.a.O., § 20 Rn. 5 f.) sichere Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt. Der Kläger hat - wie vor dem Senat erörtert - nicht widerlegt, dass dies frühestens am 13.01.2002 (Schreiben N) war. Schon daher ist die Rücktrittserklärung, welche dem Kläger unstreitig jedenfalls am 03.02.2002 zuging, fristgerecht erfolgt. Im Übrigen sind auch die diesbezüglichen, wiederum erstmals in dieser Instanz erfolgten Behauptungen des Klägers - wie ebenfalls vor dem Senat erörtert - gemäß § 531 Abs. 2 ZPO prozessual unbeachtlich. bb) Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 21 VVG leistungspflichtig. Die nicht angegebenen Gelenkbeschwerden sind (mit-) ursächlich für die behauptete Berufsunfähigkeit des Klägers. Soweit der Kläger an einer Stelle der Berufungsbegründung - pauschal - etwas anderes vorgetragen hat, ist dies zum einen gemäß § 531 ZPO unbeachtlich. Zum anderen trägt der Kläger an anderer Stelle (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 112 d.A.) weiterhin selbst vor, dass die im Februar 1999 diagnostizierten Gelenkbeschwerden zur Berufsunfähigkeit geführt haben. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).