Urteil
31 U 53/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Selbsteintritt des Absonderungsberechtigten in die Verwertung nach §§166,168 InsO kann der später erzielte Mehrerlös dem Bürgen gegenüber anzurechnen sein.
• Die vertragliche bzw. tatsächliche Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Insolvenzverwalter an den Gläubiger stellt eine Verwertung i.S.v. §§166,168 InsO dar, wenn beide Seiten so einvernehmlich handeln.
• Aus Gründen von Treu und Glauben und dem Sicherungszweck der Bürgschaft ist der Gläubiger gegenüber dem Bürgen zur Anrechnung eines etwaigen Mehrerlöses bis zur Höhe der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung verpflichtet, sofern kein doloses Zusammenwirken vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Mehrerlös bei Selbsteintritt des Sicherungsgläubigers gegenüber dem Bürgen • Bei Selbsteintritt des Absonderungsberechtigten in die Verwertung nach §§166,168 InsO kann der später erzielte Mehrerlös dem Bürgen gegenüber anzurechnen sein. • Die vertragliche bzw. tatsächliche Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Insolvenzverwalter an den Gläubiger stellt eine Verwertung i.S.v. §§166,168 InsO dar, wenn beide Seiten so einvernehmlich handeln. • Aus Gründen von Treu und Glauben und dem Sicherungszweck der Bürgschaft ist der Gläubiger gegenüber dem Bürgen zur Anrechnung eines etwaigen Mehrerlöses bis zur Höhe der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung verpflichtet, sofern kein doloses Zusammenwirken vorliegt. Die Klägerin war Sicherungseigentümerin eines Mobilbaggers, der in das Insolvenzvermögen der Hauptschuldnerin fiel. Der Insolvenzverwalter überließ den Bagger der Klägerin; die Parteien rechneten einen Kaufpreis von 12.000 Euro ab. Später verkaufte die Klägerin den Bagger an Dritte für 27.500 Euro netto. Die Klägerin forderte vom Beklagten als Bürgen Zahlung aus der Bürgschaft, abzüglich der von ihr behaupteten anzurechnenden Verwertungserlöse. Das Landgericht gewährte nur einen Teilanspruch von 648,44 Euro. Die Klägerin berief sich darauf, dass nach §168 Abs.3 InsO allein der Verwertungserlös im Insolvenzverfahren (12.000 Euro) relevant sei und ein späterer Mehrerlös nicht anzurechnen sei; sie verwies auf vorherrschende Literaturmeinung. Der Beklagte hielt die Anrechnung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses zugunsten der Abrechnung mit der Bürgschaft für gerechtfertigt. • Das OLG geht davon aus, dass der Vorgang zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin als Veräußerung und damit als Verwertung i.S.v. §§166 Abs.1,168 Abs.3 InsO zu qualifizieren ist, weil der Insolvenzverwalter Verwertungskosten anhand eines Kaufpreises von 12.000 Euro berechnete und die Klägerin diesen Preis abrechnete. • Nach der formalen insolvenzrechtlichen Sicht könnte der Mehrerlös dem Käufer verbleiben, weil mit der Veräußerung das Sicherungseigentum untergegangen ist und nachfolgende Veräußerungen eigenständige Geschäfte darstellen. • Das Gericht hält indessen eine rein formale Betrachtung für unzureichend, weil sie zu unbilligen Ergebnissen gegenüber dem Bürgen führen kann; die Bürgschaft ist akzessorisch zu beurteilen und der Bürge darf nicht zur Finanzierung eines vom Gläubiger erzielten Gewinns aus der Insolvenzsituation herangezogen werden. • Bei kollusivem oder treuwidrigem Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter ist eine Anrechnung des Mehrerlöses ohnehin geboten; hier lag jedoch kein doloses Verhalten der Klägerin vor. • Auch ohne Verschulden des Gläubigers ist zur Wahrung des Sicherungszwecks der Bürgschaft und des Vertrauensinteresses des Bürgen ein Korrektiv erforderlich: Der Gläubiger hat sich gegenüber dem Bürgen einen erzielten Mehrerlös zumindest bis zur Höhe der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung anzurechnen lassen. • Aus diesen Gründen bestätigte das OLG die Abrechnung des Landgerichts, wonach der bei der Weiterveräußerung erzielte Erlös in die Berechnung des (Rest-)Anspruchs gegen den Bürgen einzustellen ist. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass sich die Klägerin gegenüber dem Bürgen den bei der Weiterveräußerung erzielten Erlös von 27.500 Euro voll anzurechnen hat und insoweit nur ein Restanspruch von 648,44 Euro verbleibt. Begründend führt das Gericht an, dass der Sicherungszweck der Bürgschaft und das Treu-und-Glauben-Prinzip verlangen, einen etwaigen Mehrerlös des Gläubigers gegenüber dem Bürgen bis zur Höhe der gesicherten Hauptforderung anzurechnen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Eine Anrechnungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Mehrerlös dazu führen würde, dass der Bürge über das von ihm geschuldete Haftungsmaß hinaus belastet würde; bei Kollusion oder Ausnutzung pflichtwidrigen Verhaltens ist eine Anrechnung umso geboten.