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Beschluss

3 W 22/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Durchgangsarzt kann persönlich haftbar sein, wenn er einem Patienten erhebliche Befunde wie eine Hepatitis-C-Diagnose nicht mitteilt. • Eine Streitigkeit wegen unterlassener Mitteilung eines ärztlichen Befundes ist keine arbeitsgerichtliche Streitigkeit allein wegen des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses des Verletzten. • Die Haftung des Durchgangsarztes ist nicht ohne Weiteres durch das SGB VII ausgeschlossen; §§ 104 ff. SGB VII greifen nur bei einem Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes. • Der Träger des Krankenhauses haftet nicht nach § 31, § 89 BGB analog für Fehler eines von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes.
Entscheidungsgründe
Durchgangsarzt haftet persönlich bei Unterlassen der Mitteilung schwerwiegender Befunde • Ein Durchgangsarzt kann persönlich haftbar sein, wenn er einem Patienten erhebliche Befunde wie eine Hepatitis-C-Diagnose nicht mitteilt. • Eine Streitigkeit wegen unterlassener Mitteilung eines ärztlichen Befundes ist keine arbeitsgerichtliche Streitigkeit allein wegen des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses des Verletzten. • Die Haftung des Durchgangsarztes ist nicht ohne Weiteres durch das SGB VII ausgeschlossen; §§ 104 ff. SGB VII greifen nur bei einem Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes. • Der Träger des Krankenhauses haftet nicht nach § 31, § 89 BGB analog für Fehler eines von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes. Der Kläger, ein Krankenpfleger, stach sich in der Nacht zum 23.4.1999 beim Umgang mit einer Ampulle in den linken Zeigefinger. Noch in derselben Nacht suchte er den von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarzt (Beklagter zu 2) auf. Bei der Erstversorgung wurde zunächst kein Hepatitis-C-Test veranlasst; ein Test erfolgte erst bei einer Nachschau am 10.6.1999. Der Laborbefund vom 14.6.1999 ergab Hepatitis-C-Antikörper, wurde vom Durchgangsarzt am 16.6.1999 gegengezeichnet, dem Patienten aber nicht mitgeteilt. Der Kläger erfuhr von seiner Erkrankung erst im Frühjahr 2000 bei einer betriebsärztlichen Untersuchung. Er rügt, der nicht mitgeteilte Befund habe seine Heilungschancen erheblich verschlechtert und macht Ansprüche geltend. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, es bestehe Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bzw. haftete der Durchgangsarzt nicht persönlich; hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. • Zuständigkeit: Die Streitigkeit ist keine arbeitsgerichtliche Angelegenheit nach § 2 Abs.1 Nr.9 ArbGG, weil der Anspruch nicht in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet ist und der Vorfall auch außerhalb des konkreten Arbeitgeberverhältnisses hätte eintreten können. • Persönliche Haftung des Durchgangsarztes: Der Durchgangsarzt haftet nicht nur für Fehler bei der Entscheidung über berufsgenossenschaftliche Heilmaßnahmen, sondern auch für Fehler bei der ärztlichen Erstversorgung und für unterlassene Mitteilung gesundheitlich relevanter Befunde an den Patienten oder den weiterbehandelnden Arzt. • Therapeutische Beratungspflicht: Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Befundes wie Hepatitis C ist der Arzt verpflichtet, den Patienten zu informieren; dies gilt besonders, wenn der Patient als Krankenpfleger tätig ist. Ob und in welchem Umfang ein Zuwarten zulässig war, bedarf weiterer Feststellungen und gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schadensfolgen. • SGB-VII-Abgrenzung: Die Regelungen der §§ 104 ff., insbesondere § 105 SGB VII, setzen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls voraus; ein Behandlungsfehler des Arztes gegenüber einem Patienten, der zugleich Arbeitnehmer des Krankenhauses ist, stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII dar, sodass ein Ausschluss der Haftung nach diesen Vorschriften nicht eintritt. • Haftung des Krankenhausträgers: Die Klinik (Antragsgegnerin zu 1) haftet nicht nach § 31, § 89 BGB analog für Fehler des von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes, da dieser unabhängig vom Anstellungsverhältnis des Krankenhauses tätig wurde. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war teilweise erfolgreich. Dem Antragsteller wurde prozesskostenhilfefähig bei den angekündigten Klageanträgen 1) und 2) insofern stattgegeben, als sie sich gegen den Antragsgegner zu 2) (den Durchgangsarzt) richten; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass der Durchgangsarzt für die unterlassene Mitteilung eines erheblichen Befunds persönlich in Anspruch genommen werden kann und die Anwendung der Vorschriften des SGB VII hier nicht zwingend einen Haftungsausschluss bewirkt. Der Krankenhausträger haftet hingegen nicht für den Durchgangsarzt. Die Entscheidung erging ohne Gerichtskosten und ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.