Urteil
5 U 118/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einem notariellen Schuldanerkenntnis ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis und trotz eines Widerrufs des Darlehensvertrags grundsätzlich vollstreckbar.
• Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede; bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche können durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mitgesichert sein (§ 3 HWiG a.F.).
• Eine analoge Anwendung der Vorschriften über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG a.F.) oder der Sonderregeln des § 10 VerbrKrG a.F. auf notarielles Schuldanerkenntnis ist ausgeschlossen; Realkreditverträge sind von § 9 VerbrKrG a.F. grundsätzlich ausgenommen.
• Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil der Gesetzgeber Realkredite bewusst von gesetzlichen Durchgriffsregelungen ausnahm.
• Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Berufungsbegründung genügte nicht der Darlegungspflicht für eine Haustürsituation oder für prozessuale Hinweise nach § 139 ZPO.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarkeit notariellen Schuldanerkenntnisses trotz Widerruf des Darlehensvertrags • Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einem notariellen Schuldanerkenntnis ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis und trotz eines Widerrufs des Darlehensvertrags grundsätzlich vollstreckbar. • Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede; bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche können durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mitgesichert sein (§ 3 HWiG a.F.). • Eine analoge Anwendung der Vorschriften über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG a.F.) oder der Sonderregeln des § 10 VerbrKrG a.F. auf notarielles Schuldanerkenntnis ist ausgeschlossen; Realkreditverträge sind von § 9 VerbrKrG a.F. grundsätzlich ausgenommen. • Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil der Gesetzgeber Realkredite bewusst von gesetzlichen Durchgriffsregelungen ausnahm. • Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; die Berufungsbegründung genügte nicht der Darlegungspflicht für eine Haustürsituation oder für prozessuale Hinweise nach § 139 ZPO. Die Kläger hatten bei der Beklagten ein Darlehen für den Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommen und zu dessen Sicherung eine Grundschuld sowie eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in notarieller Urkunde erklärt. Die Kläger widerriefen später den Darlehensvertrag als Haustürgeschäft und rügten, die Bank habe mit der Verkäuferin und Vermittlern zusammengewirkt, sodass ein verbundenes Geschäft vorliege und Rückabwicklungspflichten bestünden. Die Kläger machten geltend, wegen des Widerrufs seien sie nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung daher unzulässig. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Streitentscheidend war, ob der Widerruf und verbundene Geschäftskonstellationen die Vollstreckbarkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses ausschließen und ob Einwendungsdurchgriffe oder analoge Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften greifen. • Titel und Vollmacht: Die notarielle Urkunde und die erteilte Vollmacht waren wirksam; die Vollmacht umfasste die Begründung persönlicher Haftung und die Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung. • Abstraktes Schuldanerkenntnis: Die persönliche Haftungsübernahme ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis und begründet nach § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO einen vollstreckbaren Titel; Einreden aus dem Sicherungsvertrag bleiben zwar materiell erhalten, hindern die Vollstreckung aber nicht. • Widerruf und Sicherungsabrede: Selbst bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags nach § 1 HWiG a.F. entsteht der Beklagten gemäß § 3 HWiG a.F. ein Rückerstattungsanspruch, der nach den getroffenen Sicherungsabreden (Ziffer 11 Darlehensbedingungen) von der Grundschuld und der persönlichen Haftung mitgedeckt wird. • Keine Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F.: Realkreditverträge sind nach ständiger Rechtsprechung vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG a.F. ausgenommen; damit findet die Regelung über verbundene Geschäfte auf die vorliegende Realkreditkonstellation keine Anwendung. • Kein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB: Ein richterlicher Einwendungsdurchgriff wird durch die ausdrückliche gesetzliche Regelungslage für Realkredite ausgeschlossen; die gesetzgeberische Entscheidung ist bewusst getroffen worden. • Keine Analogie zu § 10 VerbrKrG a.F.: Die Vorschrift ist nicht analog auf notarielle Schuldanerkenntnisse anwendbar, weil die dort geregelte Problemlage (Gefahr des Rechtsverlusts besonders bei Wechsel/Scheck) strukturell anders gelagert ist und der Gesetzgeber bewusst keine Ausdehnung vorgenommen hat. • Beweis- und Darlegungslast: Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Ansprache ursächlich für den Vertragsschluss war oder dass prozessuale Hinweise zu einem abweichenden Vortrag geführt hätten; zeitliche Abstände und widersprüchliche Angaben schwächen ihre Behauptungen. • Verfahrensrechtliches: Das Landgericht hat keine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO festgestellt, weil die Kläger nicht konkretisiert haben, was sie bei einem Hinweis vorgetragen hätten. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 26.06.1992 ist zulässig. Die Kläger konnten nicht hinreichend darlegen, dass eine Haustürsituation ursächlich zum Vertragsschluss führte oder dass ein wirksamer Widerruf die Vollstreckbarkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses aufhebt. Selbst bei einem wirksamen Widerruf wären die Rückerstattungsansprüche der Bank gemäß § 3 HWiG a.F. durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mitgesichert. Eine analoge Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Durchgriffsregeln oder ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Die Kläger haben demnach in der Sache keinen Erfolg; die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen und die Revision wurde nicht zugelassen.