Beschluss
7 WF 80/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen ist nach §12 II GKG das dreimonatige Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde zu legen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
• Eine pauschale Schematisierung des Streitwerts allein wegen beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe ist unzulässig.
• Bei vorhandenen minderjährigen Kindern ist das für Unterhalt aufzuwendende Einkommen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen und mindert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute.
Entscheidungsgründe
Streitwert in Scheidungsverfahren nach §12 II GKG unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt • Bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen ist nach §12 II GKG das dreimonatige Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde zu legen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. • Eine pauschale Schematisierung des Streitwerts allein wegen beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe ist unzulässig. • Bei vorhandenen minderjährigen Kindern ist das für Unterhalt aufzuwendende Einkommen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen und mindert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute. Die Parteien reichten ein unkompliziertes Scheidungsverfahren ein; bei Rechtshängigkeit betrug ihr kumuliertes Nettoeinkommen 2.300 €. Die Eheleute haben einen damals zehnjährigen Sohn; beide Parteien erhielten ratenfreie Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht setzte den Streitwert pauschal auf 2.000 € fest. Die Anwälte der Antragstellerin beschwerten sich und verlangten die Festsetzung auf den Dreimonatswert des gemeinsamen Nettoeinkommens. Es lagen keine Angaben zu Vermögenswerten vor. Der Senat überprüfte die Wertfestsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltslast für das Kind. • Rechtsgrundlage ist §12 II GKG: Streitwertbemessung in nicht-vermögensrechtlichen Ehesachen nach Umfang, Bedeutung und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien; für die Einkommensverhältnisse ist das Dreimonatseinkommen maßgeblich. • Ein rein schematisches Verfahren (z.B. pauschale Festsetzung wegen ratenfreier PKH) widerspricht §12 II GKG, da es die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt lässt. • Die Existenz eines minderjährigen Kindes reduziert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute, weil Teile des Einkommens für Kindesunterhalt aufgewendet werden müssen; dies ist bei der Bemessung zu berücksichtigen. • Der Senat greift zur praktischen Bewertung auf die Düsseldorfer Tabelle zurück und nimmt eine konkrete Reduktion des kumulierten Nettoeinkommens vor. • Da kein Vortrag zu Vermögensverhältnissen gemacht wurde und das Verfahren inhaltlich unstreitig war, aber wegen des Kindes von erhöhter Bedeutung ist, erschien eine Reduktion des Dreimonatseinkommens um den für das Kind zu erwartenden Unterhalt angemessen. • Der Verfahrensumfang war unterdurchschnittlich, begründet aber keine weitergehende Minderung des Streitwerts. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass der Streitwert des Scheidungsverfahrens auf 5.976 € festgesetzt wurde (Berechnung: Dreimonatseinkommen abzüglich Kindesunterhalt). Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten wurden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung, §12 II GKG ist auf den Einzelfall anzuwenden und berücksichtigt die verminderte Leistungsfähigkeit wegen Kindesunterhalt; eine pauschale Herabsetzung aufgrund ratenfreier PKH ist nicht gerechtfertigt. Dadurch ist die streitwertrechtliche Grundlage für das Verfahren endgültig bestimmt und entspricht dem um Kindesunterhalt bereinigten Dreimonatseinkommen.