Urteil
5 U 25/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast kann nicht aus bloßer bestehender privatrechtlicher Grunddienstbarkeit ohne weitergehende Umstände abgeleitet werden.
• Eine Baulastübernahme ist nur ausnahmsweise zu verlangen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Fordernden ausfällt und die Grunddienstbarkeit gerade zur Ermöglichung einer späteren baulichen Nutzung bestellt worden ist.
• Die bloße Möglichkeit oder Erwartung künftiger Bebauung des herrschenden Grundstücks rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für den ursprünglichen Bestellungszweck keine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast.
Entscheidungsgründe
Keine Durchsetzungspflicht zur Baulastübernahme aus bloßer Grunddienstbarkeit • Ein Anspruch auf Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast kann nicht aus bloßer bestehender privatrechtlicher Grunddienstbarkeit ohne weitergehende Umstände abgeleitet werden. • Eine Baulastübernahme ist nur ausnahmsweise zu verlangen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Fordernden ausfällt und die Grunddienstbarkeit gerade zur Ermöglichung einer späteren baulichen Nutzung bestellt worden ist. • Die bloße Möglichkeit oder Erwartung künftiger Bebauung des herrschenden Grundstücks rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für den ursprünglichen Bestellungszweck keine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast zur Freihaltung einer 4 m breiten Wegefläche zugunsten ihres Grundstücks. Die Wegefläche war durch eine frühere Grunddienstbarkeit zugunsten des seinerzeit herrschenden Nachbargrundstücks belastet; dieses wurde später geteilt, wodurch das klägerische Grundstück entstand. Die Kläger behaupten, die Grunddienstbarkeit diene der späteren Bebauung und berufen sich auf Aussagen Dritter und einen nicht durchgeführten Kaufvertrag. Die Beklagten bestreiten eine Verpflichtung zur Baulastübernahme, verweisen auf eine vertraglich zugesicherte Baulastenfreiheit und befürchten Erschließungsbeiträge. Das Landgericht hat die Klage zurückgewiesen; die Kläger legen Berufung ein und wiederholen ihr Vorbringen. Der Senat prüft, ob aus der vorhandenen Grunddienstbarkeit ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Übernahme der Baulast hergeleitet werden kann. • Mangels vertraglicher Beziehungen kann ein Anspruch auf Baulastübernahme nur aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis resultieren, das durch die Bestellung der Grunddienstbarkeit begründet wurde; die Grunddienstbarkeit bleibt aufgrund der Teilung nach §1025 S.1 BGB bestehen. • Der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Anordnung öffentlich-rechtlicher Lasten gegenüber Grundstückseigentümern gebietet, Baulastübernahmen nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Fordernden ausfällt. • Voraussetzung einer solchen Ausnahme ist, dass die Grunddienstbarkeit gerade mit dem Ziel bestellt wurde, die spätere bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen; hierfür fehlen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Wegerechtsbestellung vornehmlich dem Schutz bereits vorhandener Zufahrtsmöglichkeiten für bestehende Gebäude diente und nicht erkennbar auf künftige zusätzliche Bebauungen gerichtet war. • Das klägerische Vorbringen bleibt überwiegend unsubstantiiert; Annahmen über den Bestellungszweck beruhten zum Teil auf unzuverlässigen Angaben Dritter und nicht auf nachvollziehbaren Tatsachen. • Selbst wenn bei Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestanden haben sollte, eine Baulast zu erwägen, ist dies nicht ausreichend, um ohne weitere konkrete Umstände die Übernahme einer Baulast anzuordnen. • Mangels Vorliegens der vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen ist die Berufung unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage auf Übernahme der Baulast ist unbegründet, weil aus der bestehenden Grunddienstbarkeit keine Verpflichtung zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast folgt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Grunddienstbarkeit gerade zur Ermöglichung späterer Bebauung bestellt wurde, und die Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Heranziehung der Beklagten zur Baulastübernahme. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern die Beklagten nicht in gleicher Höhe Sicherheit leisten.