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Urteil

35 U 3/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0507.35U3.04.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übri-gen das am 17. November 2003 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 1999 – 31. Mai 2002 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge erstreckt, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss-, Be-standspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:

1) Name und Anschrift des Kunden;

2) Versicherungsscheinnummer;

3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen);

4) Jahresprämie;

5) Versicherungsbeginn;

6) bei Lebensversicherungsverträgen:

Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages;

7) bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie;

8) im Falle von Stornierungen:

Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestands-erhaltungsmaßnahmen.

Im übrigen wird die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übri-gen das am 17. November 2003 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Land-gerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 1999 – 31. Mai 2002 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge erstreckt, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss-, Be-standspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält: 1) Name und Anschrift des Kunden; 2) Versicherungsscheinnummer; 3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen); 4) Jahresprämie; 5) Versicherungsbeginn; 6) bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages; 7) bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie; 8) im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestands-erhaltungsmaßnahmen. Im übrigen wird die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin war für die Beklagte auf der Grundlage eines Gebietsleitervertrages vom 30.10.1992 mit Wirkung ab dem 01.11.1992 als Versicherungsvermittlerin tätig und in dieser Eigenschaft mit der Vermittlung von Sach- und Lebensversicherungen befasst, die die Beklagte als reine Vermittlungsgesellschaft im Auftrag mit ihr kooperierender Versicherungen anbietet. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin -in Form einer prozentualen Beteiligung an den der Beklagten gezahlten Provisionen- Abschluss- und Bestandsprovisionen, über die die Beklagte Abrechnungen erteilte. Der Gebietsleitervertrag vom 30.10.1992 enthält hierzu in § 13 folgende Bestimmung: Der Vermittler ist gehalten, alle Abrechnungen sorgfältig zu prüfen, Einwendungen gegen die Abrechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich erhoben werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie begründet werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als vom Vermittler anerkannt. Das gilt auch für Abrechnungen, die erst nach dem Ausscheiden des Vermittlers erstellt werden .... Nachdem das Vertragsverhältnis durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.03.2002 zum 31.05.2002 beendet worden ist, verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Ausgleichszahlung sowie die Erteilung eines Buchauszugs für den gesamten Vertragszeitraum vom 01.11.1992 - 31.05. 2002. Ihren Anspruch auf Buchauszug hat die Klägerin dabei mit dem Hinweis begründet, diesen zu benötigen, um überprüfen zu können, welche Versicherungsverträge die Beklagte zu ihrem -die Klägerin- Bestand gerechnet habe und ob Stornobelastungen für vermittelte Verträge ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Aufgrund von der Beklagten fehlerhaft abgerechneter Vertragsstornierungen stehe ihr für den Bereich der Lebensversicherungen noch ein Zahlungsanspruch zu. Daneben sei streitig, inwieweit ihr -der Klägerin- für die Jahre 1998 - 2000 noch ein Anspruch auf Bestands- und Dynamikprovisionen zusteht. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat sich hinsichtlich des Buchauszugs unter Hinweis auf die der Klägerin -insoweit unstreitig- übersandten Bestandsauflistungen SUH und Leben, die nach Darstellung der Beklagten alle ihr selbst zugänglichen Angaben zu den vermittelten Versicherungsverträgen enthalten sollen, auf Erfüllung berufen und zudem eingewandt, die Klägerin habe die ihr monatliche erteilten Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen und damit anerkannt. Hinsichtlich des Zahlungsverlangens der Klägerin hat sich die Beklagte dagegen eines Gegenanspruchs in Höhe von 32.000,00 Euro wegen angeblich nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen berühmt, den sie in Höhe eines Teilbetrages von 16.000,00 Euro zur Aufrechnung gestellt und im übrigen widerklagend geltend gemacht hat. Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch der Beklagten zurückgewiesen und insoweit eingewandt, nur unzureichende Stornogefahrmitteilungen der Beklagten erhalten zu haben, die zudem durch eine gebildete Stornoreserve von 25.000,00 Euro sowie eine Sicherungsabtretung von nochmals 50.000,00 DM ausreichend gesichert sei. Daneben hat die Klägerin eine ausreichende Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge bestritten. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil -ohne nähere inhaltliche Konkretisierung- antragsgemäß zur Erteilung des begehrten Buchauszugs verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und insbesondere darauf verweist, den Anspruch der Klägerin auf Buchauszug durch die ihr monatlich übersandten, stets widerspruchslos hingenommenen Abrechnungen, die im übrigen alle ihr selbst verfügbaren Angaben enthalten hätten, erfüllt zu haben. Daneben macht sie nunmehr geltend, hinsichtlich verjährter Provisionsansprüche ohnehin keinen Buchauszug mehr zu schulden und überdies auch kaum noch in der Lage zu sein, sich ihrerseits bei den mit ihr kooperierenden Versicherungsgesellschaften die benötigten Angaben zu beschaffen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihr für die Zeit vom 01. November 1992 – 31. Mai 2002 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle von der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge erstreckt, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält: Name und Anschrift des Kunden; Versicherungsscheinnummer; Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen); Jahresprämie; Versicherungsbeginn; bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages; bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie; 8) im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und inhaltlicher Konkretisierung des verlangten Buchauszugs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Die Beklagte ist die Klägerin zwar zur Erteilung eines Buchauszugs verpflichtet, der sich dabei jedoch allein auf den Zeitraum vom 01. Januar 1999 - 31. Mai 2002 zu erstrecken hat, da vor dem 01.01.1999 fällig gewordene Provisionsansprüche der Klägerin nach § 88 HGB verjährt sind, so dass insoweit die im Berufungsverfahren von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. 1. Gemäß §§ 92 II, 87 c II HGB ist die Beklagte der Klägerin zur Erteilung eines Buchauszugs verpflichtet. Nach der genannten Bestimmung kann der Handelsvertreter (§ 84 HGB) -und als solcher ist die Klägerin aufgrund ihres mit der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 30.10.1992 für die Beklagte tätig geworden- einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision gebührt. Anerkannt -und zwischen den Parteien auch nicht weiter streitig- ist dabei, dass der Buchauszug nicht nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung, sondern auch noch später, beispielsweise wie hier bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, verlangt werden kann ( vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Rz. 1470 m.w.N. ). 2. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 87 c II HGB ist allerdings ein noch bestehender Anspruch auf Provisionsabrechnung. Ein Buchauszug kann nur verlangt werden, solange der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist ( Küstner/Thume, aa0. Rz. 1471 ). Bestehen zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheiten über erteilte Provisionsabrechnungen oder hat sie der Handelsvertreter gar als richtig anerkannt, entfällt ein Anspruch auf Buchauszug. a) Eine dahingehende Einigung der Parteien über die der Klägerin zustehenden Provisionen bzw. deren Abrechnung ist nicht erfolgt. Allein die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen durch die Klägerin rechtfertigt noch nicht die Annahme, sie habe sich mit den ihr von der Beklagten erteilten Abrechnungen einverstanden erklärt und auf ihr etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche für den von diesen Abrechnungen erfassten Zeitraum verzichtet. ( BGH NJW 1996, 588; BGH WM 1982, 152; Senat, OLGR 1996, 54 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c II HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat ( BGH, NJW 1961, 1059; BGH, NJW 1981, 457 = WM 1980, 1449; BGH WM 1982, 152 ). Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Vielmehr bedarf es für eine Eignung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters ( BGH, NJW 1996, 588 m.w.N. ). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind ( BGH, NJW 1994, 397 = WM 1994, 13; BGH, WM 1995, 1677 ). In dem Umstand, dass die Klägerin über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten anstandslos hingenommen hat, kann mithin ungeachtet der in § 13 des Handelsvertretervertrages vom 30.10.1992 getroffenen abweichenden Bestimmung, die insoweit als unwirksam angesehen werden muss (§ 87c V HGB, vgl. hierzu nur Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auf. § 87c Rz. 29 m.w.N. ), weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision gesehen werden. b) Da es sich bei dem Anspruch aus § 87 c II HGB allerdings um einen bloßen Hilfsanspruch handelt ( Hopt, aa0., § 87 c Rz. 1) , erweist er sich als von vornherein gegenstandslos und ein auf Erteilung eines Buchauszugs gerichtetes Begehren des Handelsvertreters demzufolge als unbegründet, wenn (auch nach eigenem Vortrag des Handelsvertreters) ein Provisionsanspruch nicht mehr besteht, der Buchauszug erteilt ist, oder aber bestehende Ansprüche wegen Verjährung oder aus sonstigen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können ( BGH WM 1981, 991, 992; Küstner/Thume, aa0. Rz. 1473 ). aa) Die Klägerin geht davon aus, dass ihr noch offene Provisionsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Werthaltigkeit dieser Vorstellung wird sich erst nach Erteilung des verlangten Buchauszugs verlässlich beurteilen lassen. bb) Auf eine Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c II HGB beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Entgegen ihrer Ansicht genügen die der Klägerin erteilten Provisionsabrechnungen weder allein noch zusammen mit den (auszugsweise) vorgelegten sogenannten Übersichtslisten (Bl. 148 ff GA) den an einen ordnungsgemäßen Buchauszug nach § 87 c II HGB zu stellenden Anforderungen, die sich nach den in Rechtsprechung und Schrifttum hierzu entwickelten Grundsätzen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 21.03.2001 -VIII ZR 149/99 - VersR 2001, 760 f ; sowie Urteil des Senats vom 21.03.1997 -35 U 24/96 -NJW-RR 1997, 1322, 1323 ) im einzelnen wie folgt darstellen: (1) Der Handelsvertreter hat gemäß § 87c II HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. In den Buchauszug sind dabei alle sich aus schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen und nicht etwa allein die in den Handelsbüchern i.S.d. §§ 238 I, 257 I Nr. 1 HGB niederzulegenden ( BGH aa0 .). Allerdings entfällt der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs, wenn die Provisionsabrechnung (§ 87c I HGB) gleichzeitig als Buchauszug i.S. des § 87c II HGB zu werten ist. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer mit den Provisionsabrechnungen dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug noch erforderlich sind. Jeweils monatlich in dieser Art vom Unternehmer angefertigte und dem Handelsvertreter überlassene Buchauszüge stellen in ihrer Zusammenfassung den vollständigen Buchauszug über die gesamte Laufzeit eines Handelsvertretervertrags dar ( BGH, NJW-RR 1991, 156 = WM 1991, 196, 200; vgl. auch BGH VersR 2001, 760 f; Küstner/Thume, aa0. Rz. 1474 ). Daraus folgt, dass es nicht ausreicht, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Vielzahl von Unterlagen überlässt, aus deren Gesamtheit sich der Handelsvertreter die Informationen heraussuchen kann, die zur Ermittlung seines Provisionsanspruches notwendig und zur Kontrolle der Provisionsabrechnung des Unternehmers erforderlich sind. Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter nämlich die Möglichkeit der Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft ( Küstner/Thume, Handbuch des ges amten Außendienstrechts, Bd. 1, , 2. Aufl. Rdnr. 1478 ). Dazu bedarf es eines Buchauszugs, der die für die Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegelt ( BGH VersR 2001, 760 f; BG H, WM 1996, 309; BGH NJW-RR 1989, 738 ). Der Handelsvertreter ist somit nicht verpflichtet, sich einer Vielzahl ihm vom Unternehmer überlassener Unterlagen selbst einen Buchauszug zu erstellen. (2) Die von der Beklagten erteilten Provisionsabrechnungen genügen den vorgenannten Anforderungen an einen Buchauszug i.S. des § 87c II HGB nicht. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie der Kläger mit den erteilten Provisionsabrechnungen für jeden Fall der Stornierung eines von ihr vermittelten Versicherungsvertrages entsprechend den Aufstellungen Bl. 51 ff, 54 ff GA nähere Angaben zum stornierten Vertrag und den Berechnungsgrundlage der ins Storno gestellten Provisionsanteile gemacht hat, so fehlen hierbei doch insbesondere Angaben zum Datum und den Gründen der Stornierung wie auch zur Art (nicht dagegen auch dem Zeitpunkt) etwaiger durchgeführter Bestandserhaltungsmaßnahmen ( BGH VersR 2001, 760 f ). cc) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift allein hinsichtlich der vor dem 01.01.1999 entstandenen und auch fällig gewordenen Provisionsansprüche durch, während sie im Hinblick auf die am 10.07.2003 erfolgte Klageerhebung im vorliegenden Verfahren sowie die nachfolgende (i.S.d. § 167 ZPO " demnächstige ") Zustellung der Klage am 21.08.2003 (Bl. 33 R GA), die zu einer Hemmung der Verjährung führte (§§ 204 I Nr. 1, 209 BGB), hinsichtlich der nach dem 31.12.1998 fällig gewordenen Ansprüche ins Leere geht. Mangels abweichender Regelung im Vertrag der Parteien unterfallen vertragliche Ansprüche der Klägerin der Verjährungsregelung des § 88 HGB, so dass eine Verjährungsfrist von 4 Jahren gilt, die jeweils mit dem Schluss des Jahres begann, in dem die Ansprüche der Klägerin fällig wurden ( Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl. § 88 Rz. 5 ). dd) Die Erteilung des der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.1999 geschuldeten Buchauszugs kann die Beklagte weder unter Hinweis auf den hiermit für sie -die Beklagte- verbundenen Aufwand noch allein deshalb verweigern, weil sie selbst nicht als Versicherer aufgetreten, sondern die von der Klägerin vermittelten Verträge lediglich an mit ihr -der Beklagten- verbundene Versicherungsunternehmen weitervermittelt hat. Die Beklagte muss sich insoweit darauf verweisen lassen, sich benötigte Unterlagen und Informationen, soweit sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von ihren Geschäftspartnern zu verschaffen ( BGH VersR 2001, 760 f ). Hierbei ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, seine Buchführung so einzurichten, dass die Anfertigung des Buchauszugs ohne Schwierigkeiten möglich ist. Eine abweichende Handhabung würde dazu führen, dass der dem Handelsvertreter zustehende Anspruch aus § 87 c II HGB -sei es aus Unfähigkeit des Unternehmers oder auch mutwillig- durch eine mangelhafte Betriebsorganisation und dadurch begründete Mängel der Buchführung eingeschränkt oder gar weitgehend ausgehöhlt werden könnte (vgl. auch hierzu BGH aa0. ). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verlangen des Kläger nach Erteilung eines Buchauszugs auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB). Erheblicher Aufwand und damit einher gehende hohe Kosten allein machen das Verlangen nach Erteilung eines Buchauszugs noch nicht rechtsmissbräuchlich ( BGH aa0 .; Hopt, aa0. § 87 c Rz. 17 unter Hinweis auf BGHZ 56, 296; Senat, OLGR 1998, 48, 49 ). Die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ist hingegen nicht erforderlich ( Senat, aa0 ), es reicht jedenfalls die hier erhobene Behauptung noch offenstehender Provisionsansprüche. 3. Die mit der Berufungserwiderung vorgenommene inhaltliche Konkretisierung des verlangten Buchauszugs trägt der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum notwendigen Inhalt des einem Versicherungsvertreter geschuldeten Buchauszugs ( BGH VersR 2001, 760 ff ) wie auch der Überlegung Rechnung, dass nur so ein vollstreckungsfähiger, da hinreichend bestimmter Inhalt eines stattgebenden Urteils sichergestellt werden kann (Hopt, a.a.O., § 87 c Rz. 21). Nach den Erörterungen im Senatstermin ist die Beklagte dabei nach Erklärung ihres Geschäftsführers in der Lage, sämtliche von der Klägerin geforderten -und zur Überprüfung erteilter Provisionsabrechnungen auch sämtlich benötigten- Angaben durch Rückgriff auf vorhandene oder jedenfalls für sie erhältlichen Unterlagen zu machen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.