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Urteil

6 U 179/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0506.6U179.01.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Unfall vom 23.03.1999 entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie alle künftigen immateriellen Schäden.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Juli 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.2001 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Unfall vom 23.03.1999 entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie alle künftigen immateriellen Schäden. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma X angestellt. Dieses Unternehmen entsorgt im Auftrag der Beklagten den in deren Krankenhaus anfallenden Müll. Als die Klägerin am 23.03.1999 auf der Intensivstation des Kreiskrankenhauses M einen Müllsack aus einem Behälter zog, stach sie sich zweimal an einer gebrauchten Injektionsnadel. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte gelagert und entsorgt werden müssen. Eine im Januar 2000 bei ihr diagnostizierte Hepatitis-C-Infektion führt die Klägerin ursächlich auf die Verletzung vom 23.03.1999 zurück und nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte gemäß § 106 SGB VII von einer Haftung gegenüber der Klägerin frei sei. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 02.12.2002 die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Senatsurteil vom 02.12.2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Parteien halten mit näheren Ausführungen an ihren Rechtsstandpunkten fest. Die Klägerin wiederholt ihre Berufungsanträge, wie im Tatbestand des Senatsurteils vom 02.12.2003 wiedergegeben. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 02.12.2003 einschließlich der dortigen Bezugnahmen. Die Akte VI ZR 13/03 des BGH hat vorgelegen. II. Die Berufung ist begründet. 1. Gemäß §§ 823, 831, 847 BGB ist die Beklagte verpflichtet, den durch den Unfall vom 23.03.1999 verursachten materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen. Denn die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach den genannten Vorschriften liegen aus den im Senatsurteil vom 02.12.2003 erörterten Gründen vor. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen oder eingeschränkt. a) Der Senat hält es aus den im Urteil vom 02.12.2003 erörterten Gründen für erwiesen, dass die Hepatitis-C-Infektion der Klägerin ursächlich auf die Verletzung vom 23.03.1999 zurückzuführen ist, und erachtet weiterhin ein Schmerzensgeld von 36.000,00 Euro für angemessen. Relevante neue Aspekte für die Schmerzensgeldbemessung haben sich nicht ergeben. b) Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war ebenfalls stattzugeben, und zwar nicht nur hinsichtlich der materiellen Schäden sondern auch hinsichtlich der künftigen immateriellen Schäden. Insofern hält der Senat ebenfalls an seinen im Urteil vom 02.12.2003 erörterten Erwägungen fest. 2. Die Haftung der Beklagten scheitert aus den im Urteil des Senats vom 02.12.2003 und in der Revisionsentscheidung des BGH erörterten Gründen weder an § 104 Abs. 1 SGB VII noch an §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Ausgeschlossen oder begrenzt wird die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin schließlich nicht nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich. Zwar ist davon auszugehen, dass neben der Beklagten auch deren Mitarbeiter schadensersatzpflichtig ist, der die fehlerhafte Entsorgung der Injektionsnadel zu verantworten hat, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Die Schadensverteilung nach § 426 BGB zwischen den Gesamtschuldnern ist hier aber nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungspriviligierung des Mitarbeiters der Beklagten gestört. Eine solche Störung des Gesamtschuldnerausgleichs hätte nur dann vorgelegen, wenn der Mitarbeiter der Beklagten und die Klägerin im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH NJW 04, 947, 948 = r + s 04, 126 = NZV 04, 191, 192). Als Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte können die Arbeiten der Klägerin und diejenigen des Mitarbeiters der Beklagten danach nicht angesehen werden. Auch wenn die Intensivstation 24 Stunden pro Tag genutzt wurde, die eigenen Mitarbeiter der Beklagten sich im Einzelfall selbst um die Beseitigung von Verschmutzungen gekümmert haben und dem Krankenhauspersonal im Übrigen die Überwachung des Reinigungszustandes und der Hygiene oblegen hat, ändert dies nichts daran, dass es an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf gefehlt hat. Das Beiseitelegen der Injektionsnadel nach dem Gebrauch durch den Mitarbeiter der Beklagten und der spätere Abtransport des Müllsacks durch die Klägerin lassen sich nicht als Aktivität zweier Personen mit unmittelbarer wechselseitiger Beziehung bei einer einzelnen Maßnahme einordnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten darauf ausgerichtet war, die der Klägerin obliegende Arbeit zu unterstützen, zu ergänzen oder in sonstiger Weise zu fördern. Die eigentlichen Arbeitsabläufe vollzogen sich bei beiden Personen vielmehr voneinander unabhängig. 3. Der Zinsanspruch beruht auf § 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor. Einer Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII bedurfte es nicht, weil der Ausgang des Rechtsstreits nicht von einer Entscheidung der in § 108 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Art abhängig ist.