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Beschluss

11 WF 103/04 und 11 WF 84/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines zunächst unbezifferten Zahlungsantrags in einer Stufenklage kann den Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO anteilig kostenpflichtig treffen, auch wenn der Antrag infolge Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen wird. • Bei Stufenklagen ist der Streitwert einheitlich nach dem im Wert höchsten Anspruch zu bemessen (§ 18 GKG); bei unbezifferten Zahlungsforderungen ist das klägerische Leistungsinteresse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu schätzen (§§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO). • Für die Schätzung des Streitwerts eines unbezifferten Leistungsanspruchs kann eine spätere Bezifferung des Klägers als zuverlässiger Anknüpfungspunkt dienen; der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung des Unterhaltsrückstands richtet sich nach § 17 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung und Kostenverteilung bei zurückgenommenem unbeziffertem Zahlungsantrag in Stufenklage • Die Rücknahme eines zunächst unbezifferten Zahlungsantrags in einer Stufenklage kann den Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO anteilig kostenpflichtig treffen, auch wenn der Antrag infolge Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen wird. • Bei Stufenklagen ist der Streitwert einheitlich nach dem im Wert höchsten Anspruch zu bemessen (§ 18 GKG); bei unbezifferten Zahlungsforderungen ist das klägerische Leistungsinteresse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu schätzen (§§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO). • Für die Schätzung des Streitwerts eines unbezifferten Leistungsanspruchs kann eine spätere Bezifferung des Klägers als zuverlässiger Anknüpfungspunkt dienen; der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung des Unterhaltsrückstands richtet sich nach § 17 GKG. Der Kläger, in Berufsausbildung, hatte gegen seine Mutter als Beklagte eine Stufenklage auf Auskunft über ihr Einkommen (01.03.2001–28.02.2002), eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Unterhalt ab 01.03.2002 erhoben. Vorprozessuale Auskunftsanfragen blieben unbeantwortet; in der mündlichen Verhandlung räumte die Beklagte Teile der Auskunft ein. Der Kläger bezifferte später seinen Zahlungsantrag und verlangte Prozesskostenhilfe, die das Amtsgericht versagte; daraufhin nahm er seinen Zahlungsantrag zurück. Das Amtsgericht verteilte die Prozesskosten zu 3/4 auf den Kläger und setzte verschiedene Streitwerte fest. Kläger und seine Bevollmächtigten legten Beschwerde ein; der Kläger rügte die Kostenpflicht wegen Rücknahme, die Bevollmächtigten verlangten eine höhere Streitwertfestsetzung. • Beschwerde des Klägers: Die Rücknahme des zunächst unbezifferten Zahlungsantrags macht den Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO anteilig kostenpflichtig. Der Zahlungsantrag war mit Einreichung der Stufenklage rechtshängig geworden, und die Rücknahme erfolgte nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten nach erteilter Auskunft, sondern infolge der Versagung von Prozesskostenhilfe. Es wäre nicht billigem Ermessen entsprechend, die Beklagte mit den Kosten zu belasten. • Beschwerde der Bevollmächtigten: Bei Stufenklagen ist der Streitwert einheitlich nach dem im Wert höchsten Anspruch zu bemessen (§ 18 GKG), und bei unbezifferten Leistungsanträgen ist das klägerische Leistungsinteresse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu schätzen (§§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO). Maßgeblich ist nicht die spätere Erfolgsaussicht, sondern die ursprüngliche Zahlungserwartung des Klägers; hierfür ist die spätere Bezifferung durch den Kläger ein geeigneter Anknüpfungspunkt. • Streitanalyse und Bewertung: Der Kläger hatte seinen Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 12.06.2003 mit monatlich 210,00 Euro beziffert. Für die Streitwertfestsetzung ist nach § 17 GKG der auf die Zeit bis zur Einreichung der Stufenklage entfallende Unterhaltsbetrag zugrunde zu legen und jährlich zu multiplizieren. Unter Berücksichtigung des Jahresbetrags ergibt sich ein Streitwert von 13 x 210,00 Euro = 2.310,00 Euro. • Rechtsgrundlagen: §§ 269 Abs.3, 93d ZPO, §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO, § 18 GKG, § 17 GKG, § 97 ZPO, § 25 GKG. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen: Er hat die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen, weil die Rücknahme seines ursprünglich unbezifferten Zahlungsantrags nach § 269 Abs. 3 ZPO eine anteilige Kostentragung rechtfertigt. Die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers ist teilweise erfolgreich: Der Streitwert des unbezifferten Leistungsantrags wird unter Berücksichtigung der vom Kläger später angegebenen Bezifferung auf 2.310,00 Euro festgesetzt (13 x 210,00 Euro). Die Entscheidung über die Beschwerde der Bevollmächtigten ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung stützt sich insoweit auf § 97 ZPO für die Klagebeschwerde und auf § 25 GKG für die Beschwerde der Bevollmächtigten.