21 U 120/98
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Die Beklagten werden unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Teils des Senatsurteils vom 22. Februar 2000 - 21 U 120/98 - insgesamt wie folgt verurteilt:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.07.1998 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 550.195,62 DM = 281.310,55 nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz aus 314.177,20 DM = 160.636,25 seit dem 01.10.1994 und aus 236.018,42 DM = 120.674,30 seit dem 10.11.1998 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.700,00 DM = 10.583,74 zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Parkhaus des "G-Hauses" in F:
Risse und Fehlstellen im Beton der Ostfassade (Ziff. 3.3 des Gutachtens des Sachverständigen I vom 12.08.1996).
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 44 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum Erlaß des Senatsurteils vom 22. Februar 2000 tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagten zu 94 %.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - VII ZR 181/00 Bundesgerichtshofs - tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.