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Urteil

3 U 203/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei streitiger Behauptung eines Behandlungsfehlers trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast; ein Behandlungsfehler ist zu verneinen, wenn der Sachverständige die Richtigkeit der Behandlungsvorgänge bestätigt. • Bei der Entfernung von Weisheitszähnen ist über das spezifische Risiko einer Schädigung des Nervus lingualis aufzuklären; auch äußerst seltene, für den Laien überraschende Risiken sind zu nennen. • Eine Aufklärung ist ausreichend, wenn sie dem Patienten eine Vorstellung von Art und Schwere der Risiken vermittelt; der Arzt muss nicht sämtliche Einzelheiten nennen oder geringste Risiken übermäßig dramatisieren.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei gerechtfertigter Weisheitszahnentfernung und ausreichender Aufklärung • Bei streitiger Behauptung eines Behandlungsfehlers trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast; ein Behandlungsfehler ist zu verneinen, wenn der Sachverständige die Richtigkeit der Behandlungsvorgänge bestätigt. • Bei der Entfernung von Weisheitszähnen ist über das spezifische Risiko einer Schädigung des Nervus lingualis aufzuklären; auch äußerst seltene, für den Laien überraschende Risiken sind zu nennen. • Eine Aufklärung ist ausreichend, wenn sie dem Patienten eine Vorstellung von Art und Schwere der Risiken vermittelt; der Arzt muss nicht sämtliche Einzelheiten nennen oder geringste Risiken übermäßig dramatisieren. Die Klägerin, Jahrgang 1933, rügt fehlerhafte Behandlung und unzureichende Aufklärung bei Entfernung des Weisheitszahns 38 am 14.09.2000 und verlangt Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger materieller Schäden. Das Landgericht hatte nach Gutachten eines Sachverständigen teils der Klage stattgegeben und Schmerzensgeld zugesprochen. Beide Parteien legten Berufung ein; die Beklagten forderten vollständige Abweisung. Die Klägerin machte alters- und krankheitsbedingte erhöhte Risiken sowie fehlerhafte Schnittführung und fehlende Aufklärung über Alternativen geltend. Die Beklagten bestritten Behandlungsfehler und hielten die Aufklärung für ausreichend. Der Senat hörte den Sachverständigen und wertete Röntgenbefunde und Narbenbild aus. • Der Sachverständige stellte fest, dass die Indikation zur Entfernung des verlagerten und entzündeten Weisheitszahnes wegen bereits eingetretenen Knochenabbaus und Prothetikrelevanz eindeutig gegeben war; auch unter Berücksichtigung des Alters und Diabetes der Klägerin sei die Extraktion indiziert gewesen. • Zur Frage der Schnittführung konnte der Sachverständige wegen des Narbenverlaufs keine hinreichende Gewissheit für einen Operationsfehler feststellen; eine sichtbare Narbe schließt eine regelgerechte tieferliegende Schnittführung nicht aus. • Die Aufklärungspflicht umfasst spezifische, für den Laien überraschende Risiken wie eine mögliche Schädigung des Nervus lingualis; der Beklagte hat nach den Angaben in den Behandlungsunterlagen und seiner Anhörung ausreichend über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung aufgeklärt. • Die Anforderungen an die Aufklärung sind nicht derart hoch, dass der Hinweis auf eine dauerhafte statt lebenslängliche Schädigung zu beanstanden wäre; der Arzt muss keine übermäßige Dramatisierung oder vollständige Aufzählung aller denkbaren Einzelrisiken vornehmen. • Mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers und wegen hinreichender Aufklärung entfallen Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Behandlungsvertrag und aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos; das Berufungsgericht ändert das landgerichtliche Urteil ab und weist die Klage insgesamt ab. Es besteht kein nachgewiesener Behandlungsfehler und die Aufklärung war ausreichend, weshalb Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin nicht bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.