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Beschluss

4 Ws 722/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entnahme einer Speichelprobe zur Identitätsfeststellung ist nachträglich richterlich zu bestätigen und eine molekulargenetische Untersuchung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 81g StPO vorliegen. • Für die Negativprognose nach § 81g Abs.1 StPO genügt eine hinreichend konkrete hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfahren, nicht zwingend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Bei der Prüfung nach § 81g StPO sind frühere Verurteilungen, Rückfallverhalten, Umfang und Schwere der Taten sowie Sucht- und finanzielle Verhältnisse einzubeziehen; die Sozialprognose der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht bindend.
Entscheidungsgründe
Bestätigung von Entnahme und Anordnung molekulargenetischer Untersuchung nach §81g StPO • Die Entnahme einer Speichelprobe zur Identitätsfeststellung ist nachträglich richterlich zu bestätigen und eine molekulargenetische Untersuchung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 81g StPO vorliegen. • Für die Negativprognose nach § 81g Abs.1 StPO genügt eine hinreichend konkrete hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfahren, nicht zwingend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. • Bei der Prüfung nach § 81g StPO sind frühere Verurteilungen, Rückfallverhalten, Umfang und Schwere der Taten sowie Sucht- und finanzielle Verhältnisse einzubeziehen; die Sozialprognose der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht bindend. Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und weiteren Taten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bereits am 8. Mai 2002 wurde ihm eine Speichelprobe entnommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte nachträglich die richterliche Bestätigung der Entnahme und die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters. Das Landgericht Münster lehnte den Antrag ab; die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 81g StPO für eine Bestätigung und Untersuchung vorliegen. Entscheidend waren frühere Verurteilungen, wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis, umfangreiche Betäubungsmittelhandlungen und fortdauernder Drogenkonsum sowie prekäre finanzielle Verhältnisse. Aufgrund dieser Umstände bejahte das Gericht die erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfahren im Bereich schwerer Betäubungsmittelstraftaten. • Rechtliche Grundlage sind §§ 81g, 81a Abs.2 und 81f StPO; Maßnahmen zur Entnahme von Körperzellen und molekulargenetischen Untersuchung sind nach § 81g Abs.1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens verdächtig ist und eine Wiederholungsgefahr besteht. • Die für § 81g StPO erforderliche Negativprognose verlangt nur eine hinreichend konkrete hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, nicht zwingend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; die Sozialprognose bei Bewährung ist rechtlich nicht bindend für diese Prüfung. • Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte: frühere Verurteilungen, Widerruf einer Bewährung, erneute Begehung vergleichbarer Straftaten trotz Verurteilungen, die besonders umfangreiche Rauschgiftübernahme im Mai 2002, fortgesetzter Kokainkonsum über 15 Jahre und prekäre finanzielle Lage, sowie ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens. • Aus diesen Gründen besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass gegen den Angeklagten künftig erneut Strafverfahren wegen in § 81g StPO genannter Straftaten geführt werden; daher ist die nachträgliche richterliche Bestätigung der Entnahme und die Anordnung der DNA-Untersuchung geboten. • Nach § 81f Abs.1 S.1, Abs.2 StPO hat das Gericht zugleich den zu beauftragenden Sachverständigen zu bestimmen; dies erfolgte durch Bestellung eines Sachverständigen des Landeskriminalamts. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die am 8. Mai 2002 entnommene Speichelprobe ist gemäß §§ 81g Abs.1 u.3, 81a Abs.2 StPO richterlich zu bestätigen und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 81g StPO liegen vor, weil der Angeklagte wegen schwerer Betäubungsmittelstraftaten verurteilt wurde, wiederholt strafrechtlich auffällig geworden ist, umfangreiche Rauschgifthandlungen durchgeführt hat, langfristiger Drogenkonsum und finanzielle Notlagen eine Wiederholungsgefahr begründen. Daher ist die Untersuchung erforderlich, und ein Sachverständiger des Landeskriminalamts wird zur Durchführung bestellt.