Urteil
20 U 186/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0227.20U186.03.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages beibringt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages beibringt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Anspruch. Hinsichlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin greift das Urteil des Landgerichts mit der Berufung an und verfolgt ihre Klageanträge aus erster Instanz weiter. Sie rügt die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung als fehlerhaft und wiederholt im übrigen ihren Vortrag aus erster Instanz. Der Senat hat erneut Beweis zum Inhalt der Gespräche im Zusammenhang mit der Antragstellung am 01.10.1999 erhoben und die Zeugen I und Q vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum mündlichen Verhandlung vom 27.02.2004 verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag leistungsbefreiend zurückgetreten ist (§§ 16 Abs. II Satz 1, 21 VVG). 1) Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung auch des Senats ergeben, daß die Klägerin bei Antragstellung sowohl ihre Rückenprobleme (Verspannungen) als auch ihre psychische Erkrankung einschließlich der stattgehabten psychotherapeutischen Behandlung sowie auch weitere ärztliche Behandlungen bewußt verschwiegen hat. a) Die Klägerin war in der Gesundheitsfrage 2) wie folgt befragt worden: Leiden oder litten Sie in den letzten 5 Jahren an: Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Herz- oder Kreislauf-, Atmungs, Verdauungs-, Stoffwechsel-, Harn- oder Geschlechtsorgane, des Gehirns, Rückenmarks, der Nerven, der Milz oder des Blutes, der Drüsen, der Haut, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, der Augen, der Ohren oder an sonstigen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden? Wann? Woran? Wie lange? Diese Frage hat sie zwar bejaht, in der dazu erteilten Erläuterung jedoch lediglich eine im Jahr 1998 erfolgte Schilddrüsenoperation angegeben, die keinerlei Beschwerden mehr verursache. Diese Antwort war objektiv falsch, denn sie steht im Widerspruch dazu, daß die Klägerin immer wieder fortlaufend und bis kurz vor Antragstellung u.a. wegen einer Psychose, wegen eines chronischen HWS-/BWS-Syndroms, wegen eines Schulter-Arm-Syndroms sowie auch wegen des Verdachts auf Neuralgien und einer chronisch-venösen Insuffizienz behandelt worden ist. Die Frage 5) lautete sodann: Wurden Sie in den letzten 12 Monaten ambulant durch Ärzte oder Heilpraktiker untersucht, behandelt oder beraten? Grund? Behandelnde Ärzte etc. mit Anschrift. Diese Frage wurde fälschlich schlicht verneint, fälschlich allein schon deshalb, weil die Klägerin weniger als 2 Wochen vor Antragstellung noch wegen des Schulter-Arm-Syndroms und des HWS-/BWS-Syndroms ihren Hausarzt aufgesucht hatte und dort sowohl Fango-Packungen als auch Massagen verordnet erhalten hatte. Darüber hinaus weist die Patientenkartei der Klägerin aus, daß diese regelmäßig meist mehrmals im Monat ihren Hausarzt aufzusuchen pflegte. Auch die Frage 8) nach u.a. psychischen Erkrankungen wurde verneint, obwohl die Klägerin in den Jahren 1990 bis 1994 in psychotherapeutischer Behandlung war und auch in der Folgezeit durchgehend bis zur Antragstellung von ihrem Hausarzt wegen einer ”Psychose” mit dem Präparat ”Zincum valerianicum HEVERT” behandelt wurde. b) Die Klägerin hat die genannten Fragen nicht etwa unwissentlich falsch beantwortet. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Diagnose ”Psychose”, die ihr Hausarzt H in ihrer Patientenkartei aufgeführt hatte, habe sie ebensowenig gekannt wie die Diagnose eines ”chronischen HWS/BWS-Syndroms” oder ”Schulter-Arm-Syndroms”. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin die Diagnosen gekannt hat oder nicht. Ebensowenig kommt es auf die Richtigkeit dieser Diagnosen an. Auch wenn die Klägerin davon ausging, sie habe nur unter berufsbedingten Verspannungen gelitten und die Präparate ”Zincum valerianicum HEVERT” und ”Jarsin” zum Streßabbau und zur Steigerung ihrer Konzentrationsfähigkeit erhalten, war sie gehalten, die stattgefundenen Behandlungen anzugeben. Aus den vorliegenden Kopien und Ausdrucken aus der Patientenkartei der Klägerin ergibt sich eine hohe Frequenz von Arztbesuchen. Wegen des Wirbelsäulensyndroms war die Klägerin im Dezember 1998 für knapp zwei Wochen arbeitsunfähig. Noch im Mai 1999 war sie wegen eines akuten Schulter-Arm-Syndroms arbeitsunfähig. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit belegen ebenso wie die häufigen Arztbesuche und die verordneten Medikamente, Massagen und Fangobehandlungen einen nicht unerheblichen Leidensdruck, der die Prozeßbehauptung der Klägerin, sie sei bei Antragstellung am 01.10.1999 ”kerngesund” und ”voll belastbar” gewesen, widerlegt. Auch bei unterstellter Unkenntnis der genauen Diagnose wußte die Klägerin, die zuletzt noch am 20.09.1999 wegen der Rückenbeschwerden ihren Hausarzt aufgesucht und Fango und Massagen verordnet erhalten hatte, um ihre Behandlungsbedürftigkeit. Ebenso waren ihr ihre psychischen Beschwerden bewußt: Selbst wenn sie diese Probleme als streßbedingt einordnete, so hielt sie doch die Streßfolgen für behandlungsbedürftig; andernfalls hätte sie nicht deswegen regelmäßig den Arzt aufgesucht und Medikamente dagegen eingenommen. In der dargelegten Situation konnte die Klägerin die Frage 5) nach ambulanten Behandlungen in den letzen 12 Monaten ebensowenig verneinen wie die Frage 2) nach Gelenk- oder Muskelbeschwerden. Die Klägerin wußte sowohl um die Beschwerden als auch um die erfolgten Behandlungen. c) Aufgrund der Aussage des Zeugen Q ist die Behauptung der Klägerin widerlegt, sie habe bei Antragstellung von den ihr wegen der Verspannungen verordneten Massagen, gelegentlichen Kopfschmerzen sowie davon berichtet, daß sie wegen einer ”Psychose” fachärztlich behandelt worden sei; es habe sich allerdings um eine Fehldiagnose gehandelt. Der Zeuge Q habe gesagt, das müsse nicht in den Antrag aufgenommen werden, wenn es eine Fehldiagnose sei, und Kopfschmerzen seien normal. Aus der Prozeßbehauptung, den Zeugen Q unterrichtet zu haben, ist abzuleiten, daß sich die Klägerin in der Frage 8) nach den stattgehabten psychotherapeutischen Behandlungen gefragt fühlte und daß sie sich auch insoweit bewußt war, diese angeben zu sollen. Der Zeuge Q hat allerdings deutlich und klar ausgeschlossen, daß ihm die Klägerin von einer Behandlung wegen einer Psychose berichtet haben könnte, ohne daß er diese in den Antrag aufgenommen hätte. Auch die Angabe von Massagen wegen Rückenverspannungen hätte er keinesfalls übergangen. Der Senat ist von der Glaubwürdigkeit des Zeuen Q sowie von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt. Aus der Aussage des Zeugen Q folgt, daß die Klägerin nicht nur die Verspannungen, Massagen und Fangobehandlungen, sondern auch die psychotherapeutische Behandlung bewußt und in Kenntnis ihrer Auskunftspflicht verschwiegen hat. Gegen den Zeugen Q spricht nicht, daß er sich nicht mehr an alle Details des Antragsgesprächs erinnern konnte. Im Gegenteil wäre es wenig glaubhaft, wenn der Zeuge nach Ablauf von mehr als vier Jahren vorgeben würde, noch alle Einzelheiten des Gesprächs präsent zu haben, da die Aufnahme von Versicherungsanträgen für ihn ein ganz alltägliches Geschäft ist und er folglich eine Vielzahl gleichgearteter Gespräche abgewickelt hat. Der Zeuge unterschied klar und deutlich zwischen konkreten Erinnerungen, die er noch an das Gespräch vom 01.10.1999 hatte, und Schilderungen, die sein übliches Verhalten bei der Antragsaufnahme wiedergaben. So gab der Zeuge Q als konkrete Erinnerung an, daß ihm die Klägerin als eine ungewöhnliche Kundin aufgefallen war. Die Ungewöhnlichkeit bestand in dem sehr ausgeprägten Wunsch nach Abschluß der BUZ in Verbindung mit dem schon vorgerückten Alter der damals 51jährigen Klägerin, die zudem schon anderweitig gegen Berufsunfähigkeit versichert war. Diese Umstände waren dem Zeugen Q in Erinnerung geblieben. Zu dem Komplex ”Gesundheitsfragen” konnte der Zeuge nur angeben, wie er üblicherweise vorgeht. Er stellte glaubhaft sein Bestreben dar, die Fragen möglichst wörtlich vorzulesen, was jedoch gerade bei der Frage 2) wegen deren Komplexität oft nicht möglich ist. Der Zeuge schilderte glaubhaft, wie er auf Zwischenfragen der Kunden einzugehen pflege, gleichwohl aber den weiteren Fragentext verfolge. Der Zeuge machte seine Aussage ruhig, sicher und überlegt und vermittelte den Eindruck, daß er in der Lage ist, ein Antragsgespräch kompetent zu führen. Den Umstand, daß der Zeuge der Beklagten vertraglich verbunden ist und von den vermittelten Versicherungsabschlüssen finanziell profitiert, hat der Senat bei der Beurteilung der Qualität der Zeugenaussage berücksichtigt. Dieser Umstand beeinträchtigt jedoch die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht. Sicher wird ein Versicherungsvertreter im Eigeninteresse Verträge zustandebringen wollen. Ein erfahrener Versicherungsvertreter wird jedoch ebenfalls im Eigeninteresse bestrebt sein, gesunde Verträge zustandezubringen und eine Häufung von Risikofällen zu vermeiden, die sein Verhältnis zum Versicherer beeinträchtigen und seinen Provisionsanspruch mit der Stornogefahr belasten würden. Dem Zeugen Q ist bekannt, daß gerade bei der BUZ sowohl Wirbelsäulenprobleme als auch psychische Probleme von herausragender Bedeutung sind, da sie besonders häufig Ursache einer Berufsunfähigkeit sind. Deshalb hielt er es für ausgeschlossen, daß er diese beiden Beschwerdekomplexe, so sie denn von der Klägerin angegeben worden wären, als unerheblich abgetan hätte. Auch die von der Klägerin erwähnte Fehldiagnose im Fall der Psychose hätte ihn nicht zu veranlassen vermocht, sie im Antrag unerwähnt zu lassen; vielmehr hielt er es für geboten, dies im Wege der Nachforschung zu klären. Das von dem Zeugen Q geschilderte (übliche) Vefahren war völlig sachgerecht und nachvollziehbar; es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Zeuge von seinem von ihm als üblich geschilderten Vorgehen hätte im Fall der Klägerin abrücken sollen. Die Aussage des Zeugen I hat bei dem Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q aufkommen lassen. Im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen Q war die Aussage des Zeugen I unglaubhaft. Der Senat hielt sie durch die Aussage Q für widerlegt. Zu genauen Angaben war der Zeuge I nicht in der Lage. Auf gezielte Fragen reagierte er unsicher. Wenn er nach Ablauf von mehr als vier Jahren nicht mehr genau wußte, wie das Gespräch bei Antragstellung gelaufen war, so sprach das nicht gegen ihn. Auffällig an seiner Aussage war allerdings, daß er zunächst kaum auf die Fragen des Gerichts einging, sondern geradewegs darauf zusteuerte anzugeben, daß die Gesundheitsfragen nur ”im Grunde genommen” und ”im großen Ganzen” als ”globale Frage” gestellt worden waren. Die Frage, ob er und die Klägerin eine Durchschrift des Antrags erhalten und zumindest im Anschluß an die Antragsaufnahme gelesen hätten, verunsicherte ihn. Insbesondere die Frage, ob beim Durchlesen nicht aufgefallen war, daß die angekreuzten Antworten keineswegs das wiedergaben, was die Klägerin angeblich dem Zeugen Q mitgeteilt hatte, konnte der Zeuge I nicht beantworten. Aus der Aussage des Zeugen Q war aber bekannt, daß sich die Eheleute I durchaus mit dem Inhalt des Antrags vertraut gemacht hatten, da sie später nach Zugang der Police moniert hatten, daß die beantragte Beitragsbefreiung in der Police keinen Niederschlag gefunden hatte. Diese von dem Zeugen Q als berechtigt geschilderte Reklamation belegt, daß die Eheleute I fähig und willens waren, den genauen Inhalt der Unterlagen zu überprüfen. Der Zeuge I wurde immer dann wortreich, wenn er erklärte, wieso seine Frau nicht krank war. Daß Verspannungen normal und keine Krankheit seien, zumal bei der sitzenden Tätigkeit der Klägerin, stellte der Zeuge wiederholt als seine ”Auffassung” dar. Auch die Fehldiagnose der Psychose begründete der Zeuge engagiert damit, daß er aus den Erfahrungen mit seinem drogenabhängigen Sohn insoweit urteilsfähig sei. Gezielte Fragen aber zum Antragsgespräch, zum Beispiel nach verordneten Massagen und Fangobehandlung, beantwortete er teilweise zögerlich und mit ”sie wird erwähnt haben, daß ihr Massagen und Fango verordnet wurden”. Die von ihm wiederholt angesprochene pauschale Frage nach Krankheiten präzisierte der Zeuge schließlich dahin, daß die Klägerin hätte aufführen sollen, ”was sie meinte, welche Krankheiten sie hatte”. Deshalb habe sie die Psychosebehandlung erwähnt. Dem Vorhalt, daß es nicht schlüssig sei, wenn die Klägerin auf eine so formulierte Frage genau das angegeben hat, was sie nach ihrer Überzeugung nicht hatte, hatte der Zeuge nichts entgegenzusetzen. Wenn der Zeuge dann aussagte, die Klägerin habe alle ihr gestellten Fragen, die er im Detail nicht mehr erinnere, jedenfalls richtig beantwortet, so ist der Senat dieser Einschätzung des Zeugen nicht gefolgt. Der von dem Zeugen I geschilderte Ablauf des Gesprächs ist nicht schlüssig und vielmehr lebensfremd. Die wortreichen Erklärungen, wieso die Rückenprobleme keine Krankheit und die Psychose eine Fehldiagnose waren, passen nicht recht dazu, daß sie von der Klägerin dennoch, und zwar ausführlich, angegeben worden sein sollen. Die Rückenprobleme spielte der Zeuge immer wieder herunter; die Vielzahl der Arztbesuche und Behandlungen wegen dieses Beschwerdekomplexes war dem Zeugen nicht bekannt. Gleichwohl meinte er nach anfänglicher Unsicherheit (”sie wird erwähnt haben ...”) dann aber, er könne sicher sagen, daß die Klägerin verordnete Massagen und Fangobehandlung angegeben habe. Wenn die Klägerin nach dem Arztwechsel im Jahr 1994 niemals wegen psychischer Probleme behandelt wurde, wie sie angibt und wie der Zeuge I bekräftigt, lag es nicht nahe, diese Fehldiagnose auf eine pauschale Frage nach der Gesundheit gezielt mitzuteilen. An die Antragsfrage 8) nach psychischen Erkrankungen konnte sich der Zeuge I nicht erinnern. Nach seiner Erinnerung waren der Klägerin die Fragen auch gerade nicht vorgelesen worden. Wenn die Gesundheitsfrage nur allgemein ”im großen und ganzen” pauschal gestellt worden wäre, hätte eigentlich keine Veranlassung zu dem ausführlichen Hinweis auf eine in der Vergangenheit liegende Fehldiagnose bestanden. Daß dieser Hinweis gleichwohl erfolgt sein soll, daß der Zeuge Q zudem trotz der von ihm erkannten Bedeutung einer solchen Behandlung diese als unerheblich abgetan haben sollte, ist zur Überzeugung des Senats unwahr. Mehr noch als der Zeuge Q hat der Zeuge I als Ehemann der Klägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat ist aufgrund seines Aussageverhaltens überzeugt, daß er sich von diesen Interessen auch leiten ließ. 2) Die Gefahrerheblichkeit sowohl von Wirbelsäulenbeschwerden als auch von psychischen Erkrankungen liegt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf der Hand (vgl. dazu Römer/Langheid, VVG, § 16 Rn.24), wie dem Senat aus einer Vielzahl von Versicherungsfällen in der BUZ bekannt ist; sie bedarf keiner weiteren Darlegung und keiner Beweisaufnahme. 3) Das Verschweigen der psychischen Erkrankung ist entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin nicht ohne Einfluß auf den nunmehr von ihr behaupteten Versicherungsfall, so daß sich die Beklagte auf die Leistungsfreiheit nach dem wirksam erklärten Rücktritt berufen kann (§ 12 VVG). Die starken und ständigen Migräneanfälle, an denen die Klägerin leidet, sind nach Einschätzung der Ärzte als ”Cephalgiesyndrom” und ”Ausdruck einer psychosomatischen Störung bei Depression” zu verstehen (so das sozialmedizinische Gutachten T vom 14.11.2001 - Anlage B 4 - Bl. 49 ff GA). Entsprechend urteilt der die Klägerin behandelnde Neurologe und Psychiater I2 in den von ihr zu den Akten gereichten Bescheinigungen vom 13.05.2003 und vom 28.01.2004. Er bestätigt eine schwere psychische Erkrankung mit somatoformen Beschwerden, die sie außer Stande setze, die Gerichtstermine wahrzunehmen. Angesichts dieser ganz klaren und eindeutigen Diagnose deutet alles darauf hin, daß die derzeitige Erkrankung nicht etwa neu ist, sondern daß sich die psychischen Beschwerden bereits seit spätestens 1990 entwickelt haben, als sich die Klägerin in psychiatrische Behandlung bei der Vorgängerin des Facharztes S begeben hat. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die auf einen davon abweichenden Kausalverlauf hindeuten könnten. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Atteste, die sämtlich die psychosomatische Komponente der von der Klägerin geklagten Beschwerden hervorheben, bedurfte es keines Sachverständigengutachtens zur Kausalität, da Anknüpfungstatsachen dafür weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, daß die Kopfschmerzen organische und nicht psychosomatische Ursachen haben könnten. 4) Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).